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BFH Beschluss vom 23.01.1995 - X B 155/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Hat der BFH über die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage bereits entschieden, ist die grundsätzliche Bedeutung mit der Behauptung, die Entscheidung betreffe einen anderen Sachverhalt, nicht dargelegt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) hätte angesichts seines Vortrages, er habe in A "de facto eine Art Wohnsitz", den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu weiterem Tatsachenvortrag auffordern müssen, macht der Kläger sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Zu einer schlüssigen Rüge dieses Verfahrensmangels gehört u. a., daß der Kläger substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

Das FG hat die Berücksichtigung der als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemachten Fahrtkosten für lediglich zwei Fahrten von B nach A mit der Begründung abgelehnt, es könne offenbleiben, ob der Kläger in A tatsächlich eine Zweitwohnung unterhalte oder ob es sich nur um gelegentliche Besuchsfahrten zu Familienangehörigen in A handele; es bestünden schon keine Anhaltspunkte für die Annahme eines vom Arbeitsort (B) abweichenden Lebensmittelpunktes. Es seien keine Umstände erkennbar, die darauf schließen ließen, der Kläger halte sich häufig in A auf, verbringe dort im wesentlichen seine ganze Freizeit und pflege nachhaltig die dorthin bestehenden besonderen persönlichen Beziehungen. Zu einer schlüssigen Rüge hätte der Kläger deshalb mindestens konkrete Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergibt, daß er in A einen eigenen Hausstand hat und dort weitgehend lebt. Die nicht näher durch konkrete Tatsachen substantiierte Behauptung, der Kläger hätte dann vorgetragen, er verbringe "dort seine Freizeit", habe "zu diesem Ort persönliche Beziehungen" und pflege diese "auch nachhaltig", genügt diesen Anforderungen nicht.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt.

a) Macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), so ist die Rechtsfrage und weiter darzulegen, weshalb sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungs fähig sein soll (vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 7 und 61 ff. m. w. N.).

Mit dem Hinweis, es sei willkürlich, die geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung nicht zu berücksichtigen und grundsätzliche Bedeutung habe eine Rechtsfrage ungeachtet dessen, daß das FG insoweit in Übereinstimmung mit dem Urteil eines anderen FG entschieden habe, ist die Klärungsbedürftigkeit im allgemeinen Interesse nicht dargelegt.

b) Hat der Bundesfinanzhof bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage im Allgemeininteresse für erforderlich hält (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 61, 62 m. w. N.). In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur schlüssig dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und darlegt, worin der Kläger eine noch ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschluß vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179).

Der BFH hat im Urteil vom 8. Juni 1990 III R 107/88 (BFHE 161, 103, BStBl II 1990, 898) über die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Fragen -- Gewährung von Haushalts- und Kinderfreibetrag bei einem Steuerpflichtigen mit Auslandskindern ab 1986 -- entschieden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren des Klägers wegen Lohnsteuerermäßigung 1988 (BFH-Beschluß vom 27. November 1991 III B 538/90) nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dem Kläger den Kinderfreibetrag und den Haushaltsfreibetrag nicht zu gewähren (BVerfG- Beschluß vom 8. Juni 1993 2 BvR 288/92, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 33 a, Rechtsspruch 116). Angesichts dessen reicht es nicht aus, wenn der Kläger lediglich darlegt, die Entscheidung des BFH betreffe einen anderen Sachverhalt.

Genügt die innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragene Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 60). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen, vom Kläger persönlich verfaßten Schriftsätze sind ungeachtet dessen, daß der Kläger selbst nicht postulationsfähig ist, schon deshalb nicht zu berücksichtigen.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420523

BFH/NV 1995, 708

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