Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.01.1995 - X B 155/94 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Hat der BFH über die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage bereits entschieden, ist die grundsätzliche Bedeutung mit der Behauptung, die Entscheidung betreffe einen anderen Sachverhalt, nicht dargelegt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) hätte angesichts seines Vortrages, er habe in A "de facto eine Art Wohnsitz", den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu weiterem Tatsachenvortrag auffordern müssen, macht der Kläger sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Zu einer schlüssigen Rüge dieses Verfahrensmangels gehört u. a., daß der Kläger substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

Das FG hat die Berücksichtigung der als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemachten Fahrtkosten für lediglich zwei Fahrten von B nach A mit der Begründung abgelehnt, es könne offenbleiben, ob der Kläger in A tatsächlich eine Zweitwohnung unterhalte oder ob es sich nur um gelegentliche Besuchsfahrten zu Familienangehörigen in A handele; es bestünden schon keine Anhaltspunkte für die Annahme eines vom Arbeitsort (B) abweichenden Lebensmittelpunktes. Es seien keine Umstände erkennbar, die darauf schließen ließen, der Kläger halte sich häufig in A auf, verbringe dort im wesentlichen seine ganze Freizeit und pflege nachhaltig die dorthin bestehenden besonderen persönlichen Beziehungen. Zu einer schlüssigen Rüge hätte der Kläger deshalb mindestens konkrete Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergibt, daß er in A einen eigenen Hausstand hat und dort weitgehend lebt. Die nicht näher durch konkrete Tatsachen substantiierte Behauptung, der Kläger hätte dann vorgetragen, er verbringe "dort seine Freizeit", habe "zu diesem Ort persönliche Beziehungen" und pflege diese "auch nachhaltig", genügt diesen Anforderungen nicht.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt.

a) Macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), so ist die Rechtsfrage und weiter darzulegen, weshalb sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungs fähig sein soll (vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 7 und 61 ff. m. w. N.).

Mit dem Hinweis, es sei willkürlich, die geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung nicht zu berücksichtigen und grundsätzliche Bedeutung habe eine Rechtsfrage ungeachtet dessen, daß das FG insoweit in Übereinstimmung mit dem Urteil eines anderen FG entschieden habe, ist die Klärungsbedürftigkeit im allgemeinen Interesse nicht dargelegt.

b) Hat der Bundesfinanzhof bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage im Allgemeininteresse für erforderlich hält (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 61, 62 m. w. N.). In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur schlüssig dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und darlegt, worin der Kläger eine noch ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschluß vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179).

Der BFH hat im Urteil vom 8. Juni 1990 III R 107/88 (BFHE 161, 103, BStBl II 1990, 898) über die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Fragen -- Gewährung von Haushalts- und Kinderfreibetrag bei einem Steuerpflichtigen mit Auslandskindern ab 1986 -- entschieden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren des Klägers wegen Lohnsteuerermäßigung 1988 (BFH-Beschluß vom 27. November 1991 III B 538/90) nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dem Kläger den Kinderfreibetrag und den Haushaltsfreibetrag nicht zu gewähren (BVerfG- Beschluß vom 8. Juni 1993 2 BvR 288/92, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 33 a, Rechtsspruch 116). Angesichts dessen reicht es nicht aus, wenn der Kläger lediglich darlegt, die Entscheidung des BFH betreffe einen anderen Sachverhalt.

Genügt die innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragene Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 60). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen, vom Kläger persönlich verfaßten Schriftsätze sind ungeachtet dessen, daß der Kläger selbst nicht postulationsfähig ist, schon deshalb nicht zu berücksichtigen.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420523

BFH/NV 1995, 708

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BFH X B 40/07 (NV)
BFH X B 40/07 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht, des rechtlichen Gehörs und der grundsätzlichen Bedeutung  Leitsatz (NV) 1. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht des FG ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren