Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.12.1969 - VII R 29/68

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Klage in einer Zolltarifsache wegen Versäumung der Frist für den Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben, so ist die Revision gegen das Urteil des FG nicht gemäß § 116 Abs. 2 FGO von der Zulassung befreit.

 

Normenkette

FGO §§ 115, 116 Abs. 2

 

Tatbestand

Bei der Abfertigung der von der Klägerin eingeführten Maschine zum freien Verkehr wies das ZA die Maschine der Tarifnr. 84.59-E III-b zu und verlangte von der Klägerin Eingangsabgaben in Höhe von 1 465,60 DM. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein mit der Begründung, die Maschine sei der Tarifnr. 84.30-C zuzuweisen mit der Folge, daß der Zollsatz 1,5 % niedriger sei. Das HZA verwarf den Einspruch als unzulässig mit der Begründung, daß der Einspruch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingelegt worden sei und Nachsichtsgründe nicht gegeben seien. Mit der daraufhin erhobenen Klage strebte die Klägerin eine sachliche Entscheidung über ihren Einspruch an. Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. In den Gründen führte es im wesentlichen aus, das HZA habe den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Der Einspruch sei erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingelegt worden. Die Klägerin sei auch nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten.

Mit der Revision rügt die Klägerin, daß das ZA zu ihren Ungunsten den falschen Zolltarif (ZT) angewendet habe und daß § 86 AO verletzt worden sei. Ihr habe Nachsicht gewährt werden müssen. Die Revision bedürfe nicht der Zulassung, da es sich um eine Tarifstreitsache handele. Die Verletzung des § 86 AO werde nur gerügt, um das Ziel der richtigen Tarifanwendung zu erreichen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und nach dem in der Klage gestellten Antrag bzw. Hilfsantrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. § 116 Abs. 2 FGO könne nicht angewendet werden. Das Urteil sei über die Frage der Nachsichtsgewährung gemäß § 86 AO und nicht in einer ZT-Sache ergangen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht zulässig, da der Wert des Streitgegenstandes 1 000 DM nicht übersteigt und das FG die Revision nicht zugelassen hat. Ein Fall der zulassungsfreien Revision liegt nicht vor.

Die Klägerin ist offenbar der Auffassung, die Zulassung der Revision sei nach § 116 Abs. 2 FGO bereits dann nicht erforderlich, wenn die Frage, ob die streitbefangene Ware der zutreffenden ZT-Nummer zugewiesen worden sei, durch die Klage zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden sei. Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Aus § 116 Abs. 2 FGO, insbesondere aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 115 FGO ist zu entnehmen, daß die Zulassung der Revision nur dann nicht erforderlich ist, wenn das angefochtene Urteil eine Entscheidung über eine zolltarifrechtliche Frage enthält. § 116 Abs. 2 FGO ist eine Ausnahmevorschrift zu der Regelung in § 115 Abs. 1 FGO, daß die Revision der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1 000 DM nicht übersteigt. Bei dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber unterstellt, daß die Entscheidungen der FG über zolltarifrechtliche Fragen stets grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2.-3. Aufl., FGO § 116 A 7; Kühn, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., FGO § 116 Anm. 1). Der Grund dafür liegt darin, daß die Entscheidung über eine zolltarifrechtliche Frage über den Einzelfall hinaus stets für alle Waren der Gattung Bedeutung hat, zu der die streitbefangene Ware gehört (vgl. Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rdnr. 7; Begründung zu § 108 des Entwurfs einer Finanzgerichtsordnung, Deutscher Bundestag, Drucksache IV/1446).

Da das Urteil des FG eine Entscheidung über eine zolltarifrechtliche Frage nicht enthält, kann § 116 Abs. 2 FGO nicht angewendet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68739

BStBl II 1970, 253

BFHE 1970, 15

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren