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BFH Beschluss vom 22.06.1994 - VIII B 59/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristversäumung bei Fehlverhalten des Klägers als Hilfsperson des Bevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozeßbevollmächtigte es ohne Hinweis auf die Eilbedürftigkeit dem Kläger überläßt, einen von ihm gefertigten fristgebundenen Schriftsatz -- hier: Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde -- an das Gericht weiterzuleiten.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 115 Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das ihm am 11. März 1994 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Schreiben vom 11. April 1994 -- beim FG am selben Tage eingegangen -- Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Er hat in diesem Schreiben nur gerügt, daß das Urteil des FG von mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche. Er hat die Abweichung aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet näher bezeichnet (zur Begründungspflicht der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 55 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Wie sich aus der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ergibt, hat es der Prozeßbevollmächtigte dem Kläger überlassen, die ihm per Post übermittelte Begründung rechtzeitig an den BFH abzusenden. Er hat sich damit des Klägers als Hilfsperson bei der Wahrnehmung eigener Pflichten bedient. Er hätte deshalb in seinem Antrag u. a. darlegen müssen, daß er den Kläger auf die Befristung und die Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 56 Anm. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen). Außerdem hätte er den Vortrag innerhalb der Antragsfrist -- z. B. durch Vorlage des an den Kläger gerichteten Anschreibens -- glaubhaft machen müssen (zur Glaubhaftmachung des Vortrags innerhalb der Antragsfrist vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 28. Dezember 1989 VIII R 70/87, BFH/NV 1990, 714 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420045

BFH/NV 1995, 51

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