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BFH Beschluss vom 22.03.1994 - IV B 82/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung: Bilanzberichtigung und Bilanzenzusammenhang

 

Leitsatz (NV)

Die Frage der Rückwärtsberichtigung eines Bilanzierungsfehlers ist, obgleich im Schrifttum sehr umstritten, nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2

 

Gründe

Wie die Kläger zutreffend ausgeführt haben, ist die Frage nach der Rückwärtsberichtigung eines Bilanzierungsfehlers im Schrifttum zwar sehr umstritten (vgl. nur Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz § 4 Rz. C 32ff. m.w.N.); eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung kommt dieser Rechtsfrage gleichwohl nicht zu, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Nach dem von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelten Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs (dazu grundlegend Beschluß des BFH vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84/392, BStBl III 1966, 142 und seitdem ständige Rechtsprechung) ist ein unrichtiger Bilanzansatz erfolgwirksam in der ersten Schlußbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist. Diesen Grundsatz hat der BFH erst in jüngster Zeit und in Kenntnis der Kritik an seiner Rechtsprechung bestätigt (vgl. BFH-Urteile vom 16. Mai 1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044 und vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, 516). Da auch im Schrifttum keine neuen, überzeugenden Argumente hiergegen vorgebracht worden sind, ist auch in einer Revision im Streitfall eine Änderung der Rechtsprechung nicht zu erwarten.

Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419860

BFH/NV 1994, 781

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