Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.01.1988 - III B 9/87

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Patente im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen und nicht veräußert sind, wenn ein "Rückfall" der dem Betriebsunternehmen übertragenen Rechte an den Inhaber des Besitzunternehmens vorgesehen ist.

 

Orientierungssatz

Die Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung rechnet nicht die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft dem Besitzunternehmen zu. Die besonderen Umstände, welche es im Falle der Betriebsaufspaltung rechtfertigen, die Vermietung oder Verpachtung durch das Besitzunternehmen als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, sind allein die sachliche und die personelle Verflechtung der beiden Unternehmen (Ausführungen mit Rechtsprechungshinweisen zur sachlichen und personellen Verflechtung). Dabei sind diese Umstände nicht Teil der Tätigkeit des Besitzunternehmens, sondern verleihen ihr lediglich die Eigenschaft eines Gewerbebetriebs (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1985 VIII R 240/81).

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist freier Erfinder und Inhaber von Patenten und Schutzrechten.

Er ist alleiniger Gesellschafter der Firma X-GmbH, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der Firma W-GmbH (im folgenden: W) ist.

Zwischen dem Antragsteller und der W bestehen vertragliche Vereinbarungen über die Rechte an seinen Patenten (Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen). In der mit "General-Lizenzvertrag" überschriebenen vertraglichen Vereinbarung vom 2.Mai 1979 ist unter Ziff.I. die Übertragung bestimmter Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sowie der Eintritt der W "in alle Rechte und Pflichten" vorgesehen, "die derzeit für (den Antragsteller) bestehen". Unter Ziff.I.3. verpflichtet sich die W, "alles Erforderliche zur Erlangung und Erhaltung der Schutzrechte zu tun. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann (der Antragsteller) die ersatzlose Rückübertragung verlangen". In Ziff.II.1. ist u.a. bestimmt, daß der Lizenzsatz 92 v.H. aller an die W ab 1.Juni 1979 entrichteten Lizenzbeträge beträgt. Für den Fall, daß die W mit ihren "sofort nach Eingang der jeweiligen Lizenzzahlungen seitens Dritter fälligen" Lizenzzahlungen (Ziff.II.2.) mehr als einen Monat in Verzug gerät, ist dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, den ersatzlosen Rückfall der Schutzrechte herbeizuführen (Ziff.II.3.b). Ein solcher "ersatzloser Rückfall" soll auch dann erfolgen, wenn über die W ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird (Ziff.VI.).

Im Anschluß an eine Steuerfahndungsprüfung nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Antragsteller und der W an und erließ dementsprechend für das Streitjahr einen Gewerbesteuermeßbescheid. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids lehnte das FA ab. Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids auszusetzen.

Das FG lehnte diesen Antrag ab.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, aus den vertraglichen Bestimmungen des "Generallizenzvertrages" könne nicht eindeutig auf eine Nutzungsüberlassung geschlossen werden. Damit komme dem Vertragszweck um so größere Bedeutung zu. Mit dem Vertrag habe der Antragsteller das Risiko begrenzen wollen, das sich für ihn daraus ergeben habe, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Anfechtung der fraglichen Schutzrechte durch dritte Personen erfolgt gewesen sei und bei einem Erfolg dieser Anfechtung auf ihn als Inhaber der Schutzrechte unübersehbare Schadensersatzforderungen zugekommen wären. Zur Erreichung des Geschäftszweckes der W sei der Abschluß des "Generallizenzvertrages" nicht notwendig gewesen. Im übrigen nutze die W die überlassenen Rechte nur durch den Abschluß von Unterlizenzverträgen und damit vermögensverwaltend. Im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) könnten gewerbliche Einkünfte des Besitzunternehmens nur dann angenommen werden, wenn die Betriebsgesellschaft selbst materiell gewerblich tätig sei und nicht --wie hier-- nur kraft der Vorschrift des § 2 Abs.2 Nr.2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) als Gewerbebetrieb fingiert werde.

Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids auszusetzen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Gemäß § 69 Abs.3 i.V.m. Abs.2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat das Gericht der Hauptsache die Vollziehung auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche ernstlichen Zweifel sind gegeben, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unklarheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage auslösen.

2. Nach der Rechtsprechung des BFH übt ein sog. Besitzunternehmen, dessen Tätigkeit in der Hauptsache darin besteht, sein Vermögen an eine Betriebsgesellschaft (Betriebsunternehmen) zu verpachten, keine bloße Vermögensverwaltung aus, sondern betreibt eine gewerbliche Tätigkeit i.S. der §§ 2 Abs.1 GewStG i.V.m. 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den für die Streitjahre maßgebenden Fassungen. Voraussetzung für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ist in persönlicher Hinsicht eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen; die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen müssen "einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben" (BFH-Beschluß vom 8.November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). In sachlicher Beziehung setzt die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit voraus, daß der Betriebsgesellschaft Wirtschaftsgüter miet- oder pachtweise überlassen werden, die für deren Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden. An dieser steuerrechtlichen Beurteilung hat im übrigen der Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nichts geändert (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23.Oktober 1986 IV R 214/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120, mit Rechtsprechungsnachweisen).

a) Im Streitfall sind die personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung erfüllt. Den für den einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen maßgeblichen Einfluß gewährt einem Gesellschafter auch eine mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft in jedem Fall dann, wenn --wie im Streitfall-- der Inhaber des Besitzunternehmens an einer GmbH ausschließlich beteiligt ist und diese wiederum alleinige Gesellschafterin der Betriebsgesellschaft ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.August 1974 I R 136/70, BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112).

b) Auch an der sachlichen Verflechtung zwischen beiden Unternehmen bestehen im Streitfall bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Als Verpachtungsobjekte, die eine wesentliche Grundlage für die Betriebsgesellschaft sein können, kommen nach der Rechtsprechung des BFH auch sog. Schutzrechte in Betracht, wozu vor allem Patente gehören (Urteil vom 1.Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545). Mit dem zwischen ihnen abgeschlossenen Lizenzvertrag haben die W und der Antragsteller --entgegen der Auffassung der Beschwerde-- keine Veräußerung der Patente vereinbart. Allerdings --dies ist der Beschwerde zuzugeben-- würde der Umstand, daß die Schätzung der insgesamt zu erwartenden Lizenzgebühren mit tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, der Annahme einer Veräußerung nicht entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil vom 27.Februar 1976 III R 64/74, BFHE 119, 77, BStBl II 1976, 529). Gleiches gilt für die Bezeichnung der Vereinbarung als Lizenzvertrag. Für die Abgrenzung der Überlassung zur Veräußerung ist allein maßgeblich, ob Rechte zeitlich begrenzt überlassen oder aber endgültig übertragen werden sollen. Unerheblich ist, ob (im Falle der einfachen Lizenz) schuldrechtliche oder (bei der ausschließlichen Lizenz) dingliche Nutzungsrechte vereinbart sind (§ 15 Abs.1 Satz 2 des Patentgesetzes --PatG--; BFH-Urteil vom 7.Dezember 1977 I R 54/75, BFHE 124, 175, BStBl II 1978, 355, betreffend einen Lizenzvertrag über Patente und Warenzeichen). Auch die Übertragung des Patentes selbst würde dem Vertrag nicht den Charakter einer Überlassung nehmen, sofern sie nicht endgültig erfolgen soll (vgl. auch Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Kommentar, 7.Aufl., § 15 Anm.52). Die danach für die Überlassung wesentliche zeitliche Begrenzung der Rechtsübertragung liegt dann nicht vor, wenn ein Rückfall der Rechte nicht in Betracht kommt. Eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten ist jedoch zu bejahen, wenn bei Abschluß des Vertrages ungewiß ist, ob und wann die Rechtsüberlassung endet (BFH-Urteil vom 23.Mai 1979 I R 163/77, BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757 unter 3.c).

Im Streitfall ergibt sich bei summarischer Prüfung die zeitliche Begrenzung aus der in der vertraglichen Vereinbarung für den nicht auszuschließenden Fall des Verzugs (Ziff.II.3.b) bzw. eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens (Ziff.VI.) vereinbarten ersatzlosen Rückfall der Rechte. Auch im Hinblick auf das in Ziff.I.3. eingeräumte Recht, unter den dort genannten Voraussetzungen die ersatzlose Rückübertragung der Schutzrechte zu verlangen, erscheint die zeitliche Dauer der Rechtsübertragung noch ungewiß. Bei dieser Sachlage braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, ob sich die zeitlich begrenzte Überlassung der Lizenzen an den Patenten bereits daraus ergibt, daß die Rechte aus dem Patent selbst zeitlich begrenzt sind (§§ 16, 20, 23 PatG; Urteil des Reichsfinanzhofs vom 7.Juli 1927 VI A 217/27, RStBl 1927, 200). Sollten die Vertragsparteien --entsprechend dem Vorbringen der Beschwerde-- eine endgültige Übertragung der Patente in dem dargelegten Sinne bezweckt haben, dann haben sie dieses Ziel mit dem Generallizenzvertrag nicht erreicht. Die --danach pachtweise überlassenen-- Rechte haben auch eine wesentliche Grundlage für den Betrieb der W gebildet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG beruhten die Umsätze der W ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf der Nutzung und Verwertung der Patente und Schutzrechte des Antragstellers (vgl. auch Urteil in BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545). Ob der Geschäftszweck der W den Lizenzvertrag erforderlich gemacht hat, ist ohne Bedeutung.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht es bei summarischer Prüfung der Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen, wenn die Betriebs-GmbH allein kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb zu behandeln ist (§ 2 Abs.2 Nr.2 GewStG). Wie der BFH mehrfach ausgesprochen hat, bestimmt auch insoweit der gewerbliche Charakter der Betriebsgesellschaft die Qualifikation der Verpachtungstätigkeit (Urteile vom 18.Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, und vom 13.Oktober 1983 I R 187/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115). Daran hat sich durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nichts geändert. Die Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung rechnet nicht die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft dem Besitzunternehmen zu. Die besonderen Umstände, welche es im Falle der Betriebsaufspaltung rechtfertigen, die Vermietung oder Verpachtung durch das Besitzunternehmen als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, sind allein die sachliche und die personelle Verflechtung der beiden Unternehmen (Beschluß in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Dabei sind diese Umstände nicht Teil der Tätigkeit des Besitzunternehmens, sondern verleihen ihr lediglich die Eigenschaft eines Gewerbebetriebes (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).

Nach alledem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, so daß die Entscheidung des FG zu bestätigen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62040

BStBl II 1988, 537

BFHE 152, 539

BFHE 1988, 539

DStR 1988, 462 (ST1)

HFR 1988, 454 (LT1)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Gewerbesteuergesetz / § 2 Steuergegenstand
    Gewerbesteuergesetz / § 2 Steuergegenstand

      (1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren