Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.12.1989 - VII B 128/89 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

 

Leitsatz (NV)

Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes müssen Tatsachen dargelegt werden, denen zu entnehmen ist, daß der Anordnungsgrund im Zeitpunkt der Entscheidung über das Anordnungsbegehren fortbesteht. Das gilt vor allem dann, wenn das Anordnungsbegehren gegen die Vollstreckung gerichtet und dem Vorbringen der Beteiligten zu entnehmen ist, daß der der Vollstreckung zugrunde liegende Leistungsanspruch inzwischen erloschen ist.

 

Normenkette

FGO § 114; ZPO § 920 Abs. 2; AO 1977 § 257 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollstreckung aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung . . . einstweilen einzustellen. Das FG sah darin einen Antrag auf einstweilige Anordnung und lehnte ihn mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer schulde dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) noch . . . DM. Der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen für eine Unbilligkeit . . . vorgetragen. Außerdem fehle es an der Glaubhaftmachung.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus:

Die Voraussetzungen des § 257 der Abgabenordnung (AO 1977) seien erfüllt. Durch Verkauf von Wertpapieren zur Abdeckung der nach Ansicht des FA bestehenden Steuerschulden wäre ein Mindererlös zu beklagen gewesen. Aufgrund . . . sei erkennbar geworden, daß nur das unbillige Verhalten des für den Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiters zu dem Vollstreckungsverfahren geführt habe.

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet. Es führt u. a. aus: Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei entsprechend dem nach Aktenlage bis zum . . . offenen Betrag von . . . DM beschränkt worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe mitgeteilt, daß dieser den noch offenen Rückstandsbetrag am . . . überwiesen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Auch wenn der Senat davon ausgeht, daß als Maßnahme des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes im Streitfall die einstweilige Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und nicht die Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt (vgl. § 114 Abs. 5 FGO), kann das Begehren des Beschwerdeführers um vorläufigen Rechtsschutz zumindest deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat (§ 114 Abs. 3 FGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Dazu wäre erforderlich gewesen, daß der Beschwerdeführer Tatsachen dargelegt hätte, denen zu entnehmen wäre, daß - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde-Gefahr für die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung eines Rechts des Beschwerdeführers durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes gegeben sei oder eine einstweilige Anordnung aus Gründen wie Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt nötig erscheine (§ 114 Abs. 1 FGO). Das kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht entnommen werden. Es enthält zwar Ausführungen, nach denen zu einem früheren Zeitpunkt die Gefahr des Verkaufs von Wertpapieren des Beschwerdeführers im Zwangswege mit der Folge eines Mindererlöses bestanden hat. Ob darin ein Anordnungsgrund im vorgenannten Sinne erblickt werden kann, braucht aber schon deshalb nicht entschieden zu werden, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, daß dieser Grund noch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbesteht.

Zu solcher Darlegung hätte schon deshalb Anlaß bestanden, weil das FA vorgetragen hat, die Pfändungs- und Überweisungsverfügung sei auf den Betrag von . . . DM beschränkt und dieser Betrag sei nach Angaben des Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers bezahlt worden. Wenn diese Angaben richtig sind, besteht zu einer Fortsetzung der Vollstreckung im Rahmen der Pfändungs- und Überweisungsverfügung kein Anlaß mehr. Dafür spricht auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen des § 257 AO 1977 seien erfüllt. Daraus ist zu entnehmen, daß der der Vollstreckung zugrunde liegende Leistungsanspruch erloschen ist (§ 257 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977). Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß das FA die Vollstreckung fortsetzen wird, wenn das zutrifft. Der Beschwerdeführer hat insoweit zumindest nichts vorgebracht.

Nach allem reichen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht aus, um daraus schlüssig entnehmen zu können, im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bestehe ein Grund für die einstweilige Anordnung im aufgezeigten Sinne.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416851

BFH/NV 1990, 658

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Finanzgerichtsordnung / § 114 [Einstweilige Anordnungen]
    Finanzgerichtsordnung / § 114 [Einstweilige Anordnungen]

      (1) 1Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren