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BFH Beschluss vom 20.08.1968 - VII B 66/68, VII B 79/68

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Leitsatz (amtlich)

Die Benachrichtigung, von der beabsichtigten Vollstrekkung mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer bestimmten Frist abzuwenden (§ 152 Abs. 2 FGO), stellt auch in der Form eines Beschlusses keine Entscheidung dar und ist daher nicht nach § 128 Abs. 1 FGO anfechtbar.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 1, § 152 Abs. 2

 

Tatbestand

Mit Schreiben vom 22. Mai 1958 forderte der Vorsitzende des Senats des FG das FA auf, zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von § 152 Abs. 1 FGO die Finanzkasse anzuweisen, den durch den rechtskräftigen Kostenerstattungsbeschluß festgesetzten Betrag von ... DM zuzüglich 4 % Zinsen ab 30. Mai 1967 spätestens bis zum 30. Juni 1968 an den Kostengläubiger zu zahlen.

Das FA legte dagegen Beschwerde ein mit dem Antrag, die Ankündigung der Vollstreckung vom 22. Mai 1968 aufzuheben.

Durch Beschluß vom 12. Juni 1968 teilte der Senat des FG dem FA mit, es werde gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 FGO von der Absicht des Senats, die Vollstreckung aus dem Urteil vom 18. April 1967 zu verfügen, benachrichtigt und aufgefordert, die Vollstreckung bis zum 30. Juni 1968 durch Zahlung von ... DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 1967 abzuwenden.

Auch hiergegen legte das FA Beschwerde ein.

Die Verfahren sind entsprechend dem Antrag des FA gemäß § 73 FGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerden sind nicht statthaft.

Das Schreiben des Senatsvorsitzenden und der Beschluß des Senats sind keine Entscheidungen im Sinne von § 128 Abs. 1 FGO. Nach ihrem Wortlaut wurde das FA durch sie lediglich gemäß § 152 Abs. 2 FGO von der beabsichtigten Vollstreckung benachrichtigt und zur Abwendung der Vollstreckung innerhalb der bestimmten Frist aufgefordert.

Die durch den Senat ausgesprochene Benachrichtigung kann auch nicht deshalb als Entscheidung angesehen werden, weil sie die Überschrift "Beschluß" trägt und in die Form eines Beschlusses gekleidet ist. Maßgebend kann vielmehr nur sein, daß der Inhalt sich in der Mitteilung einer Absicht und einer Aufforderung erschöpft und demgemäß keine Entscheidung in sich birgt.

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Schuldner müsse gegen die Ankündigung der Vollstrekkung gemäß § 152 Abs. 2 FGO deshalb mit der Beschwerde vorgehen können, weil das Gericht mit der Aufforderung zur Abwendung der Vollstreckung bereits über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckung entschieden habe (Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 152 FGO Anm. 6; vgl. auch Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 170 Anm. 11; Schunkde Clerk, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 170 Erläuterungen 2 g). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Zweck der Benachrichtigung nach § 152 Absatz 2 FGO liegt erkennbar darin, der Verwaltung Gelegenheit zu geben, die Vollstreckung abzuwenden. Durch die damit verbundene Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer bestimmten Frist abzuwenden, soll die Gelegenheit zur Vollstreckungsabwendung zeitlich begrenzt werden, um einen Mißbrauch zu verhindern. Eine weitergehende Bedeutung kann der Benachrichtigung und der Aufforderung nicht beigemessen werden. Es würde über Sinn und Zweck der Ankündigung der Zwangsvollstreckung nach § 152 Abs. 2 FGO hinausgehen, wenn man daraus auch die Feststellung des Gerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung entnehmen würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412927

BStBl II 1968, 779

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