Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 20.03.2019 - VIII B 81/18 (NV) (veröffentlicht am 15.05.2019)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO

Leitsatz (NV)

Ein gemeinnütziger Verein, der kein Zweckbetrieb ist, unterliegt mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch dann der Gewerbesteuer, wenn die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht die Merkmale eines Gewerbebetriebs i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG erfüllt.

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; GewStG 2002 § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG 2002 § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG 2002 § 2 Abs. 3; EStG 2009 § 15 Abs. 2

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.04.2018; Aktenzeichen 1 K 1341/16)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2018 1 K 1341/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (s. nachfolgend unter 1.). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten (s. nachfolgend unter 2.).

Rz. 2

1. Der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.

Rz. 3

a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

Rz. 4

b) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die Rechtsfrage, ob ein eingetragener Verein mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Gewerbesteuer unterliegt, wenn er keine gewerblichen Einkünfte nach § 15 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren (2011 bis 2013) jeweils anzuwendenden Fassung (EStG), sondern selbständige Einkünfte nach § 18 EStG erzielt, nicht klärungsbedürftig. Die Rechtsfrage lässt sich anhand der gesetzlichen Regelungen im Gewerbesteuergesetz (GewStG) eindeutig so beantworten, wie es das FG getan hat.

Rz. 5

Gemäß § 2 Abs. 3 GewStG gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der nicht der Land- und Forstwirtschaft dient. Die Vorschrift erweitert die Gewerbesteuerpflicht gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, indem sie sie auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausdehnt, die nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 EStG erfüllen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb erfasst neben dem Gewerbebetrieb im engeren Sinne alle übrigen selbständigen Tätigkeiten und begründet im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine Gewerbesteuerpflicht kraft Fiktion. Ebenso wie bei der Fiktion des Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 22. August 1990 I R 67/88, BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250) kommt es im Rahmen von § 2 Abs. 3 GewStG nicht darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach gewerblich ist oder ob sie unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt. Die Vorschrift kann deshalb dazu führen, dass der Ertrag des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Gewerbesteuer unterliegt, obwohl einkommen- und körperschaftsteuerrechtlich gerade keine gewerblichen Einkünfte, sondern --wie im Streitfall-- selbständige Einkünfte nach § 18 EStG vorliegen (vgl. Blümich/Drüen, § 2 GewStG Rz 202, m.w.N.).

Rz. 6

c) Die Rechtsfrage ist auch nicht deshalb klärungsbedürftig, weil der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Klägers gemeinnützigen Zwecken dient. Denn gemäß der eindeutigen Regelung in § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG unterliegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der nicht der Land- und Forstwirtschaft dient, auch bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke grundsätzlich der Gewerbesteuer. Eine Ausnahme ergibt sich gemäß § 64 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zwar dann, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb i.S. der §§ 65 bis 68 AO ist. Das ist hier jedoch --unstreitig-- nicht der Fall. Denn die Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO, der allein als Befreiungsnorm in Betracht kommt, sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger keine Forschungseinrichtung i.S. der Vorschrift darstellt. Hieran vermag auch der Vortrag, der Gesetzgeber sei von der "regelmäßigen" Steuerfreiheit gemeinnütziger Forschungskörperschaften ausgegangen, nichts zu ändern.

Rz. 7

d) Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich auch nicht daraus, dass diese --wie der Kläger geltend macht-- noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen sei. Allein der Umstand, dass der BFH noch nicht über eine Rechtsfrage entschieden hat, begründet keine Klärungsbedürftigkeit. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass die Beantwortung der Rechtsfrage zu Zweifeln Anlass gibt (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 19/09, BFH/NV 2010, 1480). Das ist hier aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die auch von der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum geteilt wird (vgl. z.B. Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 2 Rz 546; Blümich/Drüen, § 2 GewStG Rz 202; Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 4001; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 2 GewStG Rz 156; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 14 AO Rz 5; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 64 AO Rz 25; Franke in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2019, § 2 Rz 174; a.A. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Rz 7.105), nicht der Fall.

Rz. 8

Abgesehen davon hat der BFH bereits entschieden, dass ein wirtschaftlicher Verein i.S. des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch dann gemäß § 2 Abs. 3 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs i.S. von § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) nicht vorliegen (BFH-Urteil vom 18. Januar 1984 I R 138/79, BFHE 140, 463, BStBl II 1984, 451). Ein Unterschied zu der Rechtslage bei einem gemeinnützigen Verein bestehe lediglich insoweit, als bei diesem ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht den ganzen Verein gewerbesteuerpflichtig mache (BFH-Urteil in BFHE 140, 463, BStBl II 1984, 451, unter II.3.). Hieraus folgt, dass es auch beim gemeinnützigen Verein im Rahmen der rechtsformabhängigen Besteuerung nach § 2 Abs. 3 GewStG nicht --wie der Kläger meint-- auf die Merkmale des Gewerbebetriebs, sondern allein auf das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ankommt.

Rz. 9

2. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Rz. 10

a) Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist oder gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Hierfür genügt weder, dass die Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, noch dass mit der Beschwerde vorgetragen wird, die Vorinstanz habe sachlich unrichtig entschieden (BFH-Beschluss vom 27. März 2006 VIII B 21/05, BFH/NV 2006, 1256).

Rz. 11

b) Danach ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts hier nicht erforderlich. Die von dem Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anwendung des § 2 Abs. 3 GewStG dazu führt, dass ein Gewerbeertrag i.S. von § 7 GewStG auch ohne Erzielung von gewerblichen Einkünften i.S. des § 15 EStG vorliegen kann, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH ergibt.

Rz. 12

Aus der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 3 GewStG ist --wie bereits ausgeführt-- abzuleiten, dass nur die mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Einkünfte als Gewinn aus dem Gewerbebetrieb i.S. des § 7 Satz 1 GewStG anzusehen sind. Die Vorschrift wirkt sich damit unmittelbar auf die Gewinnermittlung aus und ist in diesem Sinne --wie das FG zutreffend erkannt hat-- vorgreiflich gegenüber der Anwendung des § 7 GewStG (vgl. auch Blümich/Drüen, § 7 GewStG Rz 26). Die Bezugnahme des § 7 Satz 1 GewStG auf die Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist dementsprechend nicht als Rechtsgrundverweisung auf die Vorschrift des § 15 Abs. 2 EStG zu verstehen, weil die Regelung nach der Rechtsprechung des BFH nicht so auszulegen ist, dass für die Annahme eines Gewerbebetriebs die Voraussetzungen einer der sieben Einkunftsarten vorliegen müssen (BFH-Urteil vom 22. August 1990 I R 67/88, BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250). § 7 GewStG hat vielmehr lediglich dahingehende Bedeutung, dass für die Ermittlung des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb i.S. von § 2 GewStG die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG (§§ 3, 3c, 4 bis 7i EStG) und des KStG (z.B. § 8 Abs. 3 KStG) Anwendung finden. Die Vorschrift regelt damit lediglich die Ermittlungsmethode für den Gewerbeertrag für den Fall, dass ein Gewerbebetrieb --wie hier nach § 2 Abs. 3 GewStG-- vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250).

Rz. 13

c) Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger angestellten Vergleich zur körperschaftsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art erforderlich.

Rz. 14

Der Umstand, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art nur dann gewerbesteuerpflichtig sind, wenn sie einen Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 2 EStG betreiben, folgt aus der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStDV i.V.m. § 35c GewStG. Eine vergleichbare Vorschrift für sonstige juristische Personen des privaten Rechts oder nichtrechtsfähige Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sieht das Gesetz nicht vor.

Rz. 15

3. Von einer weiteren Begründung und insbesondere der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Rz. 16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstellen

  • Haufe-Index 13118668
  • BFH/NV 2019, 712
  • SB 2019, 230
  • VB 2019, 2
  • npoR 2020, 198

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    FG Rheinland-Pfalz 1 K 1341/16
    FG Rheinland-Pfalz 1 K 1341/16

      Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Gewerbesteuerpflicht eines Vereins mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  Leitsatz (amtlich) Vereine unterliegen mit ihren Einkünften aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Gewerbesteuer. Dies gilt auch ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren