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BFH Beschluss vom 19.08.2005 - VI B 39/05 (NV) (veröffentlicht am 28.09.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Archivraum als häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob ein vom Steuerpflichtiger beruflich genutzter Archivraum dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen ist, ist auf Grund der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen geklärt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 11 K 86/04)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit der Beschwerde-- jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben; im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das erstinstanzliche Urteil weicht insbesondere nicht von höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung ab.

Der Senat hat insbesondere in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. September 2002 VI R 70/01 (BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139) ausführlich dargelegt, dass es sich bei dem "häuslichen Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) um einen von der Rechtsprechung geprägten Typus handelt. Im Hinblick darauf, dass seine Grenzen fließend sind und es zahlreiche Übergangsformen gibt, muss der Rechtsanwender darüber befinden, ob der jeweils zu beurteilende Sachverhalt dem Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" (noch) zugeordnet werden kann oder nicht. Entscheidend ist dabei das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild (vgl. hierzu auch Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rz. 591, m.w.N.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) den streitbefangenen Archivraum dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771). Es hat damit zugleich in Abrede gestellt, dass der Archivraum mit solchen Räumen gleichgesetzt werden könne, die sonstigen beruflichen/betrieblichen Zwecken dienen und nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG fallen (wie etwa Werkstatt-, Lager und Ausstellungsräume: BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; Tonstudio: BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; Praxisräume: BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vgl. auch Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz, § 9 Rz. 567 k, m.w.N.). Diese vom FG vorgenommene Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 2007

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