Entscheidungsstichwort (Thema)
Archivraum als häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Archivraum ist als Teil eines häuslichen Arbeitszimmers anzusehen, wenn der Raum unter Berücksichtigung seiner Ausstattung, Lage und Funktion dem Typus zugeordnet werden kann, z.B. durch Tätigkeiten wie das Einordnen, Sichten und Heraussuchen von Unterlagen.
2. Die Beurteilung eines Archivraums als häusliches Arbeitszimmer ist nicht davon abhängig, ob der als häusliches Büro genutzte Raum gem. § 12 Nr. 1 EStG die Voraussetzungen der räumlichen Trennung von privater und beruflicher Nutzung für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Ehegatten und waren in den Streitjahren 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Der Kläger ist als Diplom-Ingenieur bei der A AG beschäftigt. Die Klägerin hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gymnasiallehrerin. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus begrenzt in Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Ferner erklärten die Kläger für das Streitjahr 1998 anteilsmäßige Aufwendungen (einschließlich Kosten für Gas und Heizungswartung) in Höhe von 8.202 DM für die gemeinsame berufliche Nutzung eines Archivraums. Bei diesem Archivraum handelte es sich um ein ca. 21 qm großes Zimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus der Kläger, für das der Kläger in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre bis ein...