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BFH Beschluss vom 19.07.1978 - I B 14/78

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Regelungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann nur aus bestimmten, in der Gesetzesvorschrift aufgeführten Gründen getroffen werden.

2. Keine "wesentlichen Nachteile" sind die verspäteten Zuweisungen sog. Durchlaufspenden von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Dienststellen an den benannten Empfänger sowie die finanziellen Einbußen durch Minderung des Spendenaufkommens.

2. Eine Regelungsanordnung ist "nötig", wenn das (private) Interesse des Antragstellers an der erstrebten Anordnung das öffentliche Interesse an der vorläufigen Beibehaltung des bisherigen Zustandes überwiegt und die Maßnahme unumgänglich ist, um für den Antragsteller einen bestimmten Rechtszustand vorläufig zu sichern.

 

Normenkette

FGO § 114

 

Gründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das FG hat den Antrag auf einstweilige Anordnung zu Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt sind.

1. Der Senat geht mit dem FG davon aus, daß die Antragstellerin eine Regelungsanordnung i. S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO begehrt. Sie erstrebt keine Sicherung eines bestehenden Zustandes, sondern vielmehr eine Verbesserung ihrer bisherigen Rechtsposition in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (zur Abgrenzung der Fälle des § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO von denen des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Februar 1975 I B 96/74, BFHE 115, 17, BStBl II 1975, 449). Im Rahmen der zwischen der Antragstellerin und der öffentlichen Hand bestehenden steuerrechtlichen Beziehungen (Steuerrechtsverhältnis) ist in der Hauptsache streitig, ob die Antragstellerin der Körperschaftsteuer unterliegt oder von dieser Steuer persönlich befreit ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1975; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977).

2. Ausfluß dieses Gegenstandes des Hauptsacheverfahrens ist der von der Antragstellerin im Anordnungsverfahren behauptete Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung darüber, daß die Antragstellerin zu den in § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1975/§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 aufgeführten Rechtsgebilden gehöre. Darauf braucht der Senat jedoch nicht näher einzugehen. Unabhängig von dem behaupteten Anspruch kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, weil nicht alle sonstigen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

3. Eine Regelungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann nur getroffen werden, wenn sie, wie es ausdrücklich in der Gesetzesvorschrift heißt, "um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint". Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das FG zutreffend verneint. Auch das im Beschwerdeverfahren wesentlich erweiterte tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin (§ 155 FGO i. V. m. § 570 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) erfüllt die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Anordnungsgrundes nicht.

a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO - dessen Wortlaut mit dem des § 940 ZPO und dem des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit übereinstimmt - kann eine Regelungsanordnung nur aus bestimmten, in der Gesetzesvorschrift aufgeführten Gründen getroffen werden. Von diesen Gründen kommt den Begriffen "wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt" eine eigenständige Tatbestandswirkung nur in beschränktem Umfange zu: Eine einstweilige Anordnung kann auch "aus anderen Gründen" erlassen werden. Die ausdrücklich genannten Beispiele setzen jedoch Maßstäbe hinsichtlich der Schwere und der Bedeutung, die für die "anderen Gründe" - sollen diese eine einstweilige Anordnung rechtfertigen - bestimmend sein müssen. Darüber hinaus muß die Regelung des vorläufigen Zustandes "nötig" erscheinen. Anders als nach § 940 ZPO, bei dessen Anwendung die Notwendigkeit aus den einander widerstreitenden privaten Interessen der Parteien des Rechtsstreits herzuleiten ist, ist im finanzgerichtlichen Verfahren eine Regelungsanordnung "nötig", wenn das (private) Interesse des Antragstellers an der erstrebten Anordnung das öffentliche Interesse an der vorläufigen Beibehaltung des bisherigen Zustandes überwiegt und die Maßnahme unumgänglich ist, um für den Antragsteller einen bestimmten Rechtszustand vorläufig zu sichern (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., § 114 FGO Tz. 5 und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 123 Anm. 7 und 13 a; Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, München 1973, Rdnr. 80). Bei dem somit gebotenen Abwägen der beiderseitigen Interessen sind anhand der im Einzelfall gegebenen Umstände und Verhältnisse einander gegenüberzustellen zum einen die (voraussehbaren) Folgen, die sich bei Erlaß der Regelungsanordnung im Falle des Unterliegens des Antragstellers in der Hauptsache ergeben würden, und zum anderen diejenigen (voraussehbaren) Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung unterbliebe, das Begehren in der Hauptsache aber Erfolg hätte (vgl. dazu für das Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht -BVerfG - u. a. den Beschluß des BVerfG vom 13. März 1973 1 BvR 536/72, BVerfGE 34, 341 [342] mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung).

b) Geht man von diesen Grundsätzen zur Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO aus, so erscheint der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Streitfall nicht gerechtfertigt.

(1) Der Antragstellerin entstehen keine wesentlichen Nachteile, die durch eine einstweilige Anordnung abgewendet werden könnten.

Die Antragstellerin ist nicht selbst und unmittelbar berechtigt, steuerbegünstigte Spenden entgegenzunehmen. Nach Nr. 18 und 24 der Anlage 7 zu Abschn. 111 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) sind Zuwendungen zur Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes nur begünstigt, wenn "Empfänger der Zuwendung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist" (vgl. § 48 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -). Diesen Gebietskörperschaften und deren Dienststellen steht grundsätzlich das Verfügungsrecht über die Spendenbeträge zu. Sie haben bei sog. Durchlaufspenden, bevor sie eine Spendenbestätigung (Muster 1 der Anlage 8 zu Abschn. 111 EStR) erteilen, gewisse haushalts- und aufsichtsrechtliche Prüfungspflichten zu erfüllen. Die begünstigten Gebietskörperschaften werden zwar in aller Regel - bei Vorliegen der Voraussetzungen - den Spenden entsprechende Beträge an die von den Spendern namhaft gemachten (Letzt-)Empfänger ausschütten; das ist aber nicht zwangsläufig. Die Ausschüttungen aus Haushaltsmitteln bedürfen jeweils besonderer Beschlüsse und unterliegen der Prüfung.

Unabhängig davon können finanzielle Einbußen, die sich für die Antragstellerin aus einer möglichen Minderung des Spendenaufkommens ergeben könnten, grundsätzlich nicht als "wesentliche Nachteile" angesehen werden. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Antragstellerin in den Jahren 1976 und 1977 nur verhältnismäßig geringe Spendenbeträge zugewendet worden sind. Ob alle schriftlich zugesagten Spenden tatsächlich erbracht werden, bevor die Abzugsfähigkeit der Spendenbeträge für die Veranlagungs- oder Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren der einzelnen Spender endgültig geklärt ist, erscheint zweifelhaft. Die Spender werden - wie auch die von der Antragstellerin vorgelegten schriftlichen Zusagen ausweisen - nach der allgemeinen Erfahrung ihre Gelder solange zurückhalten, bis deren Abzug als Sonderausgaben durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Körperschaftsteuerfreiheit der Antragstellerin eindeutig sichergestellt ist. Schließlich würde sich, falls die Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben sollte, allenfalls eine zeitliche Verschiebung des Spendenzuflusses, nicht aber ein gänzlicher Ausfall ergeben.

Nach allem können sich mögliche finanzielle Nachteile zuungunsten der Antragstellerin nur in ganz engen Grenzen halten und daher nicht als wesentlich angesehen werden.

(2) Andere Gründe sind nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht so gewichtig, daß eine vorläufige Regelung nötig erscheint.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72568

BStBl II 1978, 598

BFHE 1979, 351

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