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BFH Beschluss vom 19.06.1998 - IX B 13/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge von Verfahrensmängeln; Angriffe auf die Beweiswürdigung des FG; neues Vorbringen im NZB-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn das FG ihnen nicht mitteilt, welche Steuerakten ihm vorliegen und welche Teile es aus diesen Akten voraussichtlich verwerten wird (BFH-Beschluß vom 19. Juni 1997 IV B 70/96, BFH/NV 1997, 829, m. w. N.). Ist ausweislich des Terminprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem FG der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen worden, kann sich ein Beteiligter danach in der Regel nicht mehr darauf berufen, er habe sich zu dem dem Urteil zugrundeliegenden Akteninhalt nicht äußern können (vgl. Beschluß in BFH/NV 1997, 829).

2. Mit dem Vorbringen, das FG habe es unterlassen, eine Steuerakte vollständig beizuziehen und den Sachverhalt vollständig zu würdigen, wird mangelhafte Sachverhaltsaufklärung und damit ein Verstoß gegen §76 FGO gerügt. Im Streitfall fehlte es aber an der Darlegung, dem FG habe sich -- ausgehend von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung -- eine weitere Aufklärung von Amts wegen aufdrängen müssen (z. B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 1994 IX B 43/94, BFH/NV 1995, 413, und vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481).

3. Neues Vorbringen kann im NZB-Verfahren -- ebenso wie im Revisionsverfahren -- keine Beachtung finden (BFH-Beschluß vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, m. w. N.).

4. Einwendungen gegen die Beurteilung von Zeugenaussagen durch das FG betreffen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Mit diesen der Revision vorbehaltenen Angriffen können die Kläger im NZB-Verfahren nicht gehört werden (z. B. BFH- Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, unter 2., m. w. N.).

5. Ein Verstoß gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung (hier: Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das FG nach der Beweisaufnahme nicht wieder in die mündliche Verhandlung eingetreten sei) liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Verfahren eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte. Der Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, seine Rechtsauffassung und seine tatsächlichen Schlußfolgerungen jeweils vorab zu erörtern (z. B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325, jeweils m. w. N.). Im Streitfall ergaben sich aus dem Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung. Daß der zur Urteilsfindung berufene Senat des FG den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen unter Umständen nicht folgen würde, ist ein Umstand, den die fachkundig beratenen Kläger zumindest in Betracht ziehen mußten.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 302853

BFH/NV 1999, 58

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