Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.11.1997 - VIII B 12/97 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung einer Verletzung der von Amts wegen gebotenen Aufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

Bei einer Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht muß u. a. angegeben werden, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln hätten aufgeklärt werden müssen. Fehler des FG bei der Beweiswürdigung können nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der behauptete Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. §76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht den formellen Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend gerügt.

1. Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel gestützt, so muß der Mangel nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet" werden. Eine Verfahrensrüge genügt nur dann dieser gesetzlichen Anforderung, wenn die Beschwerde schlüssig die Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 65). Bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufklärung gehören hierzu Ausführungen zu den auch ohne Antrag aufzuklärenden Tatsachen und den zu erhebenden Beweisen. Ferner muß die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen ein durch einen sachkundigen Prozeßbevollmächtigten vertretener Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat, gleichwohl aber sich dem Finanzgericht (FG) die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung von sich aus aufdrängen mußte. Des weiteren ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; Gräber, a. a. O., §120 Rz. 40).

Nach diesen Grundsätzen ist die Bezeichnung der geltend gemachten Aufklärungsfehler in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend.

2. Die Rüge der mangelnden Aufklärung des für die Bewertung des Feingoldbestandes maßgeblichen Sachverhalts läßt bereits nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen noch hätten aufgeklärt werden müssen. Ebensowenig ist ersichtlich, welche von Amts wegen zu erhebenden Beweise in Betracht kamen. Statt dessen wendet sich die Beschwerde im wesentlichen gegen die Würdigung des vom FG festgestellten Sachverhalts. Fehler des FG bei der Beweiswürdigung sind indes nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machende Verfahrensfehler. Als Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts sind sie vielmehr der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (Gräber, a. a. O., §115 Rz. 28).

3. Die Rüge der unzureichenden Aufklärung, ob die Empfängerin der streitigen Betriebsausgaben eine Domizilgesellschaft war, läßt ebenfalls nicht erkennen, welche Tatsachen das FG hätte ermitteln müssen. Die Beschwerde verweist zwar auf Vorschriften des am Firmensitz in ... (Ausland) geltenden Rechts, konkretisiert jedoch nicht näher, welche Rechtsnormen gemeint sein könnten und inwieweit sie für die inländische Besteuerung entscheidungserheblich sein sollen. Vor allem aber läßt der unsubstantiierte Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht erkennen, daß sich dem FG, das die Voraussetzungen für die Bejahung einer Domizilgesellschaft geprüft hat, die Erhebung von Beweisen aufdrängte, obwohl die fachkundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin keine Beweisanträge gestellt hatte.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66509

BFH/NV 1998, 608

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


BFH Kommentierung: Eine Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt muss vorher angekündigt werden
Open door with traditional doorknow and key
Bild: Corbis

Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH IV B 2/99 (NV)
BFH IV B 2/99 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht nicht jeden Punkt des Parteivorbringens ausdrücklich in seiner Entscheidung würdigt  Leitsatz (NV) Auch wenn das Gericht nicht jeden einzelnen Punkt des Vorbringens ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren