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BFH Beschluss vom 17.11.1997 - VIII B 12/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung einer Verletzung der von Amts wegen gebotenen Aufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

Bei einer Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht muß u. a. angegeben werden, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln hätten aufgeklärt werden müssen. Fehler des FG bei der Beweiswürdigung können nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der behauptete Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. §76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht den formellen Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend gerügt.

1. Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel gestützt, so muß der Mangel nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet" werden. Eine Verfahrensrüge genügt nur dann dieser gesetzlichen Anforderung, wenn die Beschwerde schlüssig die Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 65). Bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufklärung gehören hierzu Ausführungen zu den auch ohne Antrag aufzuklärenden Tatsachen und den zu erhebenden Beweisen. Ferner muß die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen ein durch einen sachkundigen Prozeßbevollmächtigten vertretener Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat, gleichwohl aber sich dem Finanzgericht (FG) die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung von sich aus aufdrängen mußte. Des weiteren ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; Gräber, a. a. O., §120 Rz. 40).

Nach diesen Grundsätzen ist die Bezeichnung der geltend gemachten Aufklärungsfehler in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend.

2. Die Rüge der mangelnden Aufklärung des für die Bewertung des Feingoldbestandes maßgeblichen Sachverhalts läßt bereits nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen noch hätten aufgeklärt werden müssen. Ebensowenig ist ersichtlich, welche von Amts wegen zu erhebenden Beweise in Betracht kamen. Statt dessen wendet sich die Beschwerde im wesentlichen gegen die Würdigung des vom FG festgestellten Sachverhalts. Fehler des FG bei der Beweiswürdigung sind indes nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machende Verfahrensfehler. Als Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts sind sie vielmehr der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (Gräber, a. a. O., §115 Rz. 28).

3. Die Rüge der unzureichenden Aufklärung, ob die Empfängerin der streitigen Betriebsausgaben eine Domizilgesellschaft war, läßt ebenfalls nicht erkennen, welche Tatsachen das FG hätte ermitteln müssen. Die Beschwerde verweist zwar auf Vorschriften des am Firmensitz in ... (Ausland) geltenden Rechts, konkretisiert jedoch nicht näher, welche Rechtsnormen gemeint sein könnten und inwieweit sie für die inländische Besteuerung entscheidungserheblich sein sollen. Vor allem aber läßt der unsubstantiierte Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht erkennen, daß sich dem FG, das die Voraussetzungen für die Bejahung einer Domizilgesellschaft geprüft hat, die Erhebung von Beweisen aufdrängte, obwohl die fachkundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin keine Beweisanträge gestellt hatte.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66509

BFH/NV 1998, 608

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