Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.08.1994 - X B 124/94 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Übergehen eines Beweisantrags;Verzicht auf das Beweismittel; Ermittlung von Amts wegen

 

Leitsatz (NV)

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen habe, muß der Kläger u. a. darlegen, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne.

2. Wird die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO verzichtet werden kann, setzt die zulässige Rüge des Verfahrensverstoßes die Darlegung in der Beschwerdeschrift voraus, daß der Kläger auf sein Rügerecht nicht verzichtet habe. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u. a. das Übergehen eines Beweisantrags.

3. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Kläger, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3, § 76 Abs. 1 S. 1; ZPO § 295

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt, so muß dieser in der Beschwerdeschrift unter genauer Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Der Beschwerdeführer muß ferner darlegen, weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Das Übergehen eines -- entscheidungserheblichen -- Beweisantrages kann einen Verfahrensmangel darstellen. Für eine hierauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist erforderlich, daß der Verfahrensmangel bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Kläger muß u. a. darlegen, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443; siehe im einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. 1993, § 120 Rdnr. 40).

Der Beschwerdeschrift in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 4. August 1988 ist nicht zu entnehmen, inwiefern -- auf der Grundlage der vom Finanzgericht (FG) vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung -- die gestellten Beweisanträge für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wären. Die Tatsachen, welche die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in das Wissen des Notars gestellt haben, ergeben sich aus dessen schriftlicher Äußerung vom 28. Juli 1988, welche dem Schriftsatz der Kläger vom 4. August 1988 als Anlage beigefügt war. Mit dem Inhalt dieser Bekundung hat sich das FG eingehend befaßt, wobei es deren inhaltliche Richtigkeit unterstellt hat. Darüber hinaus haben die Kläger nicht dargelegt, welche für die Feststellung des wirklichen Willens der Parteien wesentlichen Tatsachen durch die persönliche Einvernahme des Zeugen hätten ermittelt werden können. Sie halten es für "denkbar", daß dieser Zeuge -- über dessen schriftliche Stellungnahmen hinaus -- weitere Hinweise darauf hätte geben können, was die Vertragsparteien als Bestandteil ihrer Vereinbarung aufnehmen wollten. Damit fehlt es an einer Angabe konkreter Tatsachen, zu denen der Zeuge hätte vernommen werden können.

Im übrigen ist davon auszugehen, daß die Kläger auf das Beweismittel verzichtet haben. Wird ein Verstoß gegen die Beachtung von Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verzichtet werden kann, so setzt die zulässige Rüge des Verfahrensverstoßes die Darlegung in der Beschwerdeschrift voraus, daß der Kläger auf sein Rügerecht nicht verzichtet habe. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u. a. das Übergehen eines Beweisantrages (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; BFH- Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397). Entsprechende Ausführungen fehlen im Beschwerdeschriftsatz. Auch läßt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht entnehmen, daß der Kläger die unterlassene Zeugeneinvernahme gerügt hätte. Sein Vorbringen, in der mündlichen Verhandlung sei "seitens der Kläger auf den Notar hingewiesen" worden, erfüllt nicht die Anforderungen an die prozeßordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensfehlers.

2. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wie sie im Streitfall erhoben wird, muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 228 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Was der Zeuge mutmaßlich wußte, ergab sich aus dessen schriftlichen Äußerungen. Das FG hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlaß zur Annahme, daß durch die förmliche Erhebung des Zeugenbeweises eine weitere Sachaufklärung möglich gewesen wäre.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420180

BFH/NV 1995, 238

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren