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BFH Beschluss vom 19.05.1995 - III B 185/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verminderung des Ausbildungsfreibetrages um eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; zeitliche Aufteilung des anrechnungsfreien Betrages

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob der anrechnungsfreie Betrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 4 EStG in Höhe von 3 600 DM nur zeitanteilig für den Zeitraum zu berücksichtigen ist, für den ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG gewährt wird bzw. für die Monate, in denen das Kind eigene Einkünfte oder Bezüge hatte, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

 

Normenkette

EStG 1990 § 33a Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtsfrage, ob der anrechnungsfreie Betrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr (1993) geltenden Fassung in Höhe von 3 600 DM für den gesamten Ausbildungszeitraum von zwölf Monaten im Kalenderjahr uneingeschränkt zu berücksichtigen ist oder nur zeitanteilig für den Zeitraum, für den ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG gewährt wird bzw. für die Monate, in denen das Kind eigene Einkünfte oder Bezüge hatte, hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Die Frage läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz in seiner Auslegung durch den Bundesfinanzhof beantworten. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. August 1992 III R 45/89 (BFHE 168, 569, BStBl II 1992, 1023) regelt § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG den Abzug von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes durch drei selbständige Tatbestände -- Ausbildungsfreibeträge. Das hat zur Folge, daß dann, wenn für einzelne Zeiträume des Kalenderjahres unterschiedliche Ausbildungsfreibeträge gelten, auf die betreffenden Freibeträge jeweils nur die Einkünfte und Bezüge anzurechnen sind, die in dem entsprechenden Zeitraum angefallen sind. Die diesem Ausbildungszeitraum zuzurechnenden Einkünfte oder Bezüge ermäßigen den anteiligen Ausbildungsfreibetrag jedoch nur insoweit, als sie den anteiligen anrechnungsfreien Betrag übersteigen, es sei denn, es handelt sich um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen, die in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Treten also -- wie im Streitfall -- im Laufe des Jahres Änderungen ein, die die Höhe des für das ganze Kalenderjahr zu gewährenden Ausbildungsfreibetrags beeinflussen, so sind nicht nur die Ausbildungsfreibeträge jeweils nur anteilig zu berücksichtigen, sondern auch der ebenfalls als Jahresbetrag gestaltete Anrechnungsbetrag des § 33 a Abs. 2 Satz 4 EStG. Dafür spricht auch die ab 1986 geltende Regelung in § 33 a Abs. 4 Satz 2 EStG. Denn danach sind eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes nur noch dann anzurechnen, soweit sie auf Monate entfallen, für die der Ausbildungsfreibetrag in Betracht kommt, und sie den anteiligen anrechnungsfreien Betrag übersteigen (vgl. z. B. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., § 33 a EStG Rdnr. 393).

Aus dem von den Klägern und Beschwerdeführern genannten Beispiel in Abschn. 99 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 ergibt sich nichts anderes. Der in diesem Beispiel behandelte Sachverhalt ist ein anderer, denn dort war für das Kalenderjahr nur ein Ausbildungsfreibetrag zu gewähren, nämlich der nach § 33 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 EStG. Der Senat braucht daher auch nicht zu entscheiden, ob das Beispiel zutreffend ist.

Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angaben von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420763

BFH/NV 1995, 971

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