Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.04.1999 - XI R 105/96 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

 

Leitsatz (NV)

§ 6 Abs. 1 FGO berechtigt, den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Die Regelung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Unterlassung der Anhörung der Beteiligten begründet nicht eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Bei Übertragung ist die namentliche Benennung des Einzelrichters nicht notwendig.

 

Normenkette

FGO § 6 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr 1985 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1985 legten sie Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung vom 16. September 1994 erging hinsichtlich der Kinderfreibeträge, der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, der Höhe der zumutbaren Belastung und des Progressionsvorbehalts bei Lohnersatzleistungen vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Im übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Die dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Klage wurde abgewiesen. Soweit die Kläger die Verfassungsmäßigkeit verschiedener steuerlicher Vorschriften angriffen, fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Klage sei auch insoweit nicht begründet, als die Kläger meinten, analog § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sei ein Freibetrag in Höhe von 4 000 DM zu gewähren. Schließlich könne das Verfahren nicht ausgesetzt werden; die Verfassungsmäßigkeit des § 165 AO 1977 stünde nicht in Frage.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 101 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der §§ 119 Nr. 1 und 6 und 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Sache sei ohne Namensnennung und ohne Gewährung rechtlichen Gehörs auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Vorschrift des § 6 FGO sei verfassungsrechtlich bedenklich. Bei der Bestimmung des zuständigen Richters dürfe kein Ermessen eingeräumt werden. Unter Berücksichtigung dieser Bedenken sei das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) I R 70/94 begnüge sich unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ―BVerfG― (Vorprüfungsausschuß) vom 22. September 1983 2 BvR 1475/83 (Neue Juristische Wochenschrift 1984, 559) mit der lapidaren Feststellung, daß § 6 FGO verfassungsgemäß sei.

2. Die Entscheidungsgründe enthielten keine Ausführungen zur Beauftragung eines Einzelrichters; die Entscheidung verstoße daher gegen § 119 Nr. 6 FGO.

3. Vorsorglich werde die Besetzung des entscheidenden BFH-Senats gerügt; der senatsinterne Mitwirkungsplan entspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen; das Verfahren sei bis zur Entscheidung des BVerfG über die Art. 101 GG i.V.m. § 21g Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffenden Verfassungsbeschwerden auszusetzen.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der BFH habe in ständiger Rechtsprechung die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 FGO verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 II R 69/93, BFH/NV 1994, 725; BFH-Beschluß vom 19. Juli 1995 X R 41/94, BFH/NV 1996, 54).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist gemäß § 124, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Der Fall einer zulassungsfreien Revision, insbesondere nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 5 FGO, ist nicht gegeben.

1. Aus den vorgetragenen Tatsachen läßt sich die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht herleiten. Das FG war gemäß § 6 Abs. 1 FGO berechtigt, den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Die Regelung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BFH-Beschlüsse vom 10. September 1996 IV R 51/94, BFH/NV 1997, 242; vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487, und X R 105/96, BFH/NV 1998, 1488, m.w.N.; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 6 FGO Rz. 14 ff.).

Unabhängig von der Frage, ob eine vorherige Anhörung der Beteiligten, die in § 6 Abs. 1 FGO ―im Unterschied zu § 6 Abs. 3 FGO― nicht vorgesehen ist, geboten ist (vgl. dazu Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16. Oktober 1997 10 K 130/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 124, Revision IX R 94/97; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 6 FGO Tz. 9; Buciek, a.a.O., Rz. 27 f.), könnte ihre Unterlassung nicht die zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnen (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1488, m.w.N.).

Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht notwendig (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1997 IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 6 Rz. 7). Die Beteiligten können den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen. Die Kläger haben nicht dargetan, daß die Übertragung nicht dem maßgeblichen Mitwirkungsplan entsprochen habe und "greifbar gesetzeswidrig" gewesen sei.

2. Mängel der Begründung der Entscheidung i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5 und 119 Nr. 6 FGO sind nicht erkennbar. Ausführungen zur Übertragung auf den Einzelrichter sind nicht notwendiger Teil des Urteils, sondern Gegenstand des Übertragungsbeschlusses, der ―da unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO)― nicht begründet zu werden braucht (§ 113 Abs. 2 FGO). Die mitwirkenden Richter ergeben sich nach § 105 Abs. 2 Nr. 2 FGO aus der Bezeichnung des Gerichts und den Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.

3. Die Besetzung des entscheidenden Senats ist nicht zu beanstanden. Sie folgt aus dem Geschäftsverteilungsplan des BFH für 1999 i.V.m. dem senatsinternen Mitwirkungsplan für 1999 vom 11. Dezember 1998. Die Besetzung entspricht den Vorgaben, wie sie in dem Beschluß des BVerfG vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95 (BVerfGE 95, 322, BStBl II 1997, 672) für erforderlich gehalten werden.

4. Durch die vorgenannte Entscheidung des BVerfG ist der Antrag nach § 74 FGO gegenstandslos geworden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302261

BFH/NV 1999, 1473

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 6 [Entscheidung durch Einzelrichter]
    Finanzgerichtsordnung / § 6 [Entscheidung durch Einzelrichter]

      (1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn   1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und   2. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren