Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektverbrauch
Leitsatz (NV)
In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 6 Abs. 3; EStG § 7b Abs. 6 S. 1; EStG § 7b Abs. 6 S. 2; EStG § 10e Abs. 5 S. 1; EStG § 10e Abs. 5 S. 2; EStG § 25 Abs. 1; EStG § 26 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen 5 K 236/05)
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da sie nicht klärungsbedürftig ist. Bei der gesetzlichen Neuregelung der Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus sind in § 10e Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wesentlichen die Tatbestandsmerkmale des § 7b Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG übernommen worden (BTDrucks 10/3633, 1, 16), zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 1. der Gründe).
b) Danach ist geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 1 EStG) durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG), in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236, und BFH-Beschluss vom 12. September 2003 III B 153/02, BFH/NV 2004, 162). Es ist auch weder durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch durch Art. 6 Abs. 1 GG geboten, für die Prüfung des Objektverbrauchs auf den späteren Zeitpunkt der Scheidung abzustellen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1993 2 BvR 164/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 408; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 X B 107/99, BFH/NV 2000, 951).
2. Da es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt, ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO ebenfalls nicht erforderlich.
Fundstellen
- Haufe-Index 1718324
- BFH/NV 2007, 1099