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BFH Beschluss vom 18.08.1987 - VII E 5/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 8 GKG

 

Leitsatz (NV)

1. Die Nichterhebung von Kosten nach § 8 GKG gehört zum Kostenansatzverfahren. Wird der Antrag nach Zugang der Kostenrechnung gestellt, so ist er als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln.

2. Eine unrichtige Behandlung durch das Gericht i. S. des § 8 GKG liegt nur vor, wenn das Gericht gegen eindeutige Vorschriften verstoßen hat und der Verstoß offen zutage tritt.

 

Normenkette

GKG § 8

 

Tatbestand

Durch Urteil vom 31. Mai 1983 VII R 7/81 (BFHE 138, 416, BStBl II 1983, 545) wies der Senat die Revision der Erinnerungsführerin gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig als unbegründet zurück. Die Verfassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin gegen dieses Urteil nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 12. September 1983 1 BvR 1161 und 1162/83 nicht zur Entscheidung an, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit Kostenrechnung vom 28. Juli 1983 KostL 788/83 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die von der Einspruchsführerin zu entrichtenden Gerichtskosten für das Verfahren VII R 7/81 in Höhe von 5 678 DM an. Im Schreiben vom 16. Juli 1987 an die Justizbeitreibungsstelle trug die Einspruchsführerin vor, die Beitreibungshandlung wegen dieser Kosten sei ,,eklatant rechtswidrig", weil auch das Urteil des Senats rechtswidrig sei; sie beantrage daher, die Kosten auf der Grundlage von § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) niederzuschlagen. Zur Begründung trägt die Einspruchsführerin Argumente gegen die Rechtsauffassung vor, die der Senat im Urteil in BFHE 138, 416, BStBl II 1983, 545 vertreten hat. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt sei sie nicht mehr gewillt, die Gebührenrechnung zu bezahlen.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensrechtlich gehört die Nichterhebung der Kosten nach § 8 GKG zum Kostenansatzverfahren. Ist die Kostenrechnung, wie im vorliegenden Fall, dem Kostenschuldner bereits zugegangen, so ist der Antrag nach § 8 GKG als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Februar 1967 III B 8/66, BFHE 88, 276, BStBl III 1967, 369).

Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Antrag nach § 8 GKG, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist kein Rechtsmittel, das die Nachprüfung eines Urteils auf seine sachliche Richtigkeit ermöglicht. Eine unrichtige Behandlung durch das Gericht im Sinne dieser Vorschrift liegt nach allgemeiner Meinung nur vor, wenn gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen worden ist und der Verstoß offen zutage tritt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl., § 8 GKG Anm. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 1987 VII R 122/84, BFHE 149, 204, in dem der Senat seine u. a. im Urteil in BFHE 138, 416, BStBl II 1983, 545 vertretene Auffassung unter Auseinandersetzung mit der dagegen geäußerten Kritik bestätigt hat).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423914

BFH/NV 1988, 322

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    1In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. 2Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

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