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BFH Beschluss vom 18.06.1997 - X B 209/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsprämien für Lebensversicherung

 

Leitsatz (NV)

Die Frage des Werbungskostenabzugs von Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, die zur Sicherung eines zwecks Vergabe eines Berlin-Darlehens aufgenommenen Kredits abgetreten worden ist, hat, da höchstrichterlich geklärt, keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

EStG 1988 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nrn. 1-2, § 32a Abs. 1 S. 2; AO 1977 § 165 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, die Einkommensteuer 1989 nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig festzusetzen, weil der Grundfreibetrag verfassungswidrig sei und der Gesetzgeber zumindest für die noch offenen Fälle eine Neuregelung schaffen müsse. Das FG hat sein klagabweisendes Urteil darauf gestützt, im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u. a. (BStBl II 1993, 413) sei zwecks Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Haushalte von einer faktischen Fortgeltung des an sich verfassungswidrigen Grundfreibetrages auszugehen. Die Kläger halten die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob es "wegen einer befürchteten Gefährdung des Staatshaushalts gerechtfertigt (sei), im Einzelfall gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, aus dem der Grundsatz der Steuergerechtigkeit hergeleitet (werde), zu verstoßen". Sie haben nicht dargelegt, inwiefern diese Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hätte und im vorliegenden Rechtsstreit geklärt werden könnte.

 

Entscheidungsgründe

Die Frage des Abzugs von Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, die zur Sicherung eines Kredits (Berlin-Darlehen) abgetreten worden ist, als Werbungskosten hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Beiträge an eine (Risiko-)Lebensversicherung, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von ertragbringendem Vermögen abgeschlossen werden, Lebenshaltungs kosten sind, die im Hinblick auf das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur als Sonderausgaben (§ 10 EStG) berücksichtigt werden können (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143; vom 10. August 1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137; vom 7. August 1990 IX R 139/86, BFH/NV 1991, 94; vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744; vom 13. März 1991 VIII R 70/89, BFH/NV 1991, 736; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657). Der von den Klägern hervorgehobene Veranlassungszusammenhang zwischen Abschluß des Versicherungsvertrags und der Kreditaufnahme für ein Berlin-Darlehen wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Die Kläger haben nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel -- Unterlassen einer Anforderung von Versicherungspolicen -- beruhen könnte. Hierzu hätten sie ausführen müssen, inwiefern der Inhalt dieser Policen für die Entscheidung von Bedeutung sein könnte.

Die mit Schriftsatz vom 4. September 1996 erhobene Verfahrensrüge ist verspätet erhoben worden. Der Schriftsatz enthält mit seinem erstmaligen Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ein neues Beschwerdevorbringen, mit dem nicht eine rechtzeitig erhobene und ausreichend begründete Rüge lediglich ergänzt und erläutert wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Tz. 55, m. w. N.).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422369

BFH/NV 1997, 842

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