Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristversäumnis bei Beauftragung eines Boten
Leitsatz (NV)
Eine Fristversäumnis durch den Prozeßbevollmächtigten ist nicht unverschuldet im Sinn von § 110 AO 1977, wenn der mit der Überbringung eines Schriftsatzes beauftragte Bote nicht nachdrücklich auf die Bedeutung seines Auftrages hingewiesen worden ist.
Normenkette
AO 1977 § 110
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens wegen eines Haftungsbescheids für Lohnsteuer, für die das FA den Kläger mit Haftungsbescheid vom 15. Dezember 1982 in Form der am 9. Dezember 1983 zugestellten Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 1983 in Anspruch genommen hat. Die Klageschrift ist beim FA am 9. Februar und beim FG am 13. Februar 1984 eingegangen. Die Nichteinhaltung der einmonatigen Klagefrist war nach Darstellung des Klägervertreters darauf zurückzuführen, daß dieser die Beförderung der Klageschrift zum FA am 9. Januar 1984 seinem 26jährigen Sohn übertragen hatte, der Sohn den Auftrag jedoch nicht ausgeführt und die Klageschrift erst am 7. Februar 1984 beim Säubern seines Autos in diesem wieder aufgefunden hat.
Das FG hat den Antrag nach Durchführung einer Beweisaufnahme, in der der Sohn des Klägervertreters als Zeuge vernommen wurde, abgelehnt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist durch den Bevollmächtigten könne dem Kläger nicht gewährt werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Bevollmächtigte zur Einhaltung der Klagefrist nicht ohne Verschulden verhindert gewesen. Dieser habe bei der Beauftragung des als Boten eingesetzten Sohnes nicht die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet. Er habe den Sohn bei der Übergabe der Klageschrift am 9. Januar 1984 lediglich gebeten, den Einwurf in den Briefkasten des FA nicht zu vergessen, ohne auf den drohenden Fristablauf und die besondere Eilbedürftigkeit des Auftrags hinzuweisen. Eines besonderen Hinweises hierauf hätte es schon deshalb bedurft, weil wegen des bevorstehenden Fristablaufs eine Überwachung des Auftrags (z. B. durch Rückfrage) nicht mehr möglich gewesen sei.
Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, es sei nicht richtig, daß die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Der Bevollmächtigte habe bei der Beauftragung des Sohnes mit der Beförderung der Klageschrift zum FA die erforderliche Sorgfalt dadurch gewahrt, als er den Sohn jedenfalls ,,ordnungsgemäß" darauf hingewiesen habe, die Klageschrift müsse ,,noch heute" in den Briefkasten des FA eingeworfen werden. In ähnlichen oder vergleichbaren Fällen habe der Sohn derartige Aufträge stets ordnungsgemäß erledigt. Wenn es hier nicht geschehen sei, so habe dies seine Ursache möglicherweise auch darin gehabt, daß der Sohn gerade zu der fraglichen Zeit mit Medikamenten und Alkohol Probleme gehabt habe, was dem Bevollmächtigten nicht bekannt gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das FG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO, § 114 ZPO).
Da die Frist für die Klageerhebung am 9. Januar 1984 abgelaufen war (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 FGO, § 222 ZPO, §§ 186 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches), war die erstmals am 9. Februar 1984 eingegangene Klageschrift verspätet eingereicht. Das FG hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zutreffend entschieden, daß dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden könnte. Denn der Bevollmächtigte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), was sich der Kläger zurechnen lassen muß (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Der Bevollmächtigte hätte, wenn er sich am letzten Tag der Klagefrist seines Sohnes als Boten für die Beförderung bediente, diesen nachdrücklich auf die Wichtigkeit und Eilbedürftigkeit der Bestellung hinweisen müssen, insbesondere darauf, daß es sich um den letzten Tag der Frist handele (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO 11. Aufl., § 110 AO 1977, Rdnr. 22 am Ende, mit Hinweisen). Beweispflichtig dafür, daß dies geschehen ist, ist der Kläger (Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 8. Aufl., § 110 AO 1977 Rdnr. 144). Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Bevollmächtigte dem Sohn einen Hinweis dieser Art gegeben hat, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß dies dennoch geschehen sei. Damit entfällt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO), so daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist und hinreichende Erfolgsaussichten i. S. von § 114 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.
Fundstellen
Haufe-Index 414470 |
BFH/NV 1987, 138 |