Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben
Leitsatz (NV)
Versorgungsleistungen, die auf der Grundlage eines Vermögensübergabevertrages gezahlt werden, können nur dann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden, wenn die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen einen hinreichend bestimmten Verpflichtungsgrund darstellen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte diese mit Erbvertrag vom 10. Februar 1956 als Alleinerbin eingesetzt. Nach ihr sollte die gemeinsame Tochter, Frau X, Erbin sein. Diese sollte aus dem Nachlaß einen monatlich zu zahlenden Betrag von 2 000 DM erhalten; dieser Anspruch sollte sich entsprechend vermindern, falls das monatliche Einkommen der Klägerin weniger als 3 000 DM betragen würde. Frau X verzichtete in derselben Urkunde auf ihr Pflichtteilsrecht. Nach dem Tode des Erblassers erhielt Frau X monatlich 2 000 DM, "daneben" eine weitere monatliche Zahlung, die mit Schreiben der Klägerin vom 7. Januar 1984 auf 5 000 DM erhöht wurde. In den Steuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin, einen Betrag von monatlich 7 000 DM zum Abzug als Sonderausgaben (dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) zuzulassen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte lediglich den Betrag von 24 000 DM jährlich als dauernde Last.
Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die über den Betrag von monatlich 2 000 DM hinausgehenden Zahlungen freiwillig erbracht (§ 12 Nr. 2 EStG). Die wiederkehrenden Zahlungen von monatlich 2 000 DM seien Gegenleistung für den Verzicht der X auf ihren Pflichtteil. Anhaltspunkte dafür, daß der Erblasser auch den Unterhalt der X regeln wollte, seien nicht erkennbar. Eine Leistungsstörung, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer Erhöhung der Leistungen wegen gestiegener Lebenshaltungskosten führen könnte, sei hier nicht anzunehmen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung gestützt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage, ob "Pflichtteilsvereinbarungen als dauernde Versorgungsleistungen das Merkmal der Abänderbarkeit als immanenten Vertragsbestandteil enthalten", ist vorliegend nicht klärungsfähig. Maßgebend für die Abziehbarkeit von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind die jeweils im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen. Das FG hat die wiederkehrenden Zahlungen in Höhe von 2 000 DM monatlich als Gegenleistung für den Verzicht auf den Pflichtteil angesehen. Eine Abänderbarkeit, die sich nur aufgrund einer -- gegebenenfalls ergänzenden -- Auslegung des konkreten Erbvertrages ergeben könnte, hat das FG verneint. Dieses Auslegungsergebnis kann nicht durch allgemeine Erwägungen zu "Veränderungen des Äquivalenzverhältnisses" entkräftet werden.
2. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. April 1992 VIII R 59/89 (BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809) betrifft den vorliegend nicht gegebenen Fall, daß ein Erb- und Pflichtteilsverzicht bereits zu Lebzeiten des potentiellen Erblassers entgolten wird. Es fußt maßgebend auf den Erwägungen, daß vor Eintritt des Erbfalls für den Pflichtteilsberechtigten "allenfalls eine umgesicherte Erwerbschance besteht" und die "ungesicherte Erwerbsaussicht des Erb- und Pflichtteilsberechtigten" keine "zur Wertverrechnung geeignete Vermögensposition" ist. Indes kann dahingestellt bleiben, ob das FG, wie die Klägerin rügt, u. a. von dieser Entscheidung abgewichen ist. Die von der Klägerin bezeichnete Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, weil es nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des FG an einem rechtswirksamen Verpflichtungsgrund i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG fehlt.
Eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 421239 |
BFH/NV 1996, 471 |