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BFH Beschluss vom 17.08.2000 - X E 3/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen den Kostenansatz nach unbeziffertem Beschwerdeantrag

 

Leitsatz (NV)

Hatte der Kostenschuldner im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keinen bezifferten Antrag gestellt, ist für den Kostenansatz die Beschwer maßgebend, die sich für ihn aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt; dabei ist grundsätzlich auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GKG §§ 4, 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1

 

Tatbestand

Mit Beschluss vom 27. Mai 1999 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 5. August 1998 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend dem Antrag vor dem FG unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23 052 DM mit 430 DM angesetzt. Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Einkommensteuerbeträge der Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 seien nicht im Streit gewesen, weil die diesbezüglichen Steuerbescheide vom 9. Juni und 21. Juli 1987 bestandskräftig gewesen seien. Für die Berechnung des Streitwertes seien daher nur die Steuerbescheide vom 19. Februar 1997, soweit sie die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1990 beträfen, maßgebend.

Der Vertreter der Staatskasse hat der Erinnerung nicht abgeholfen und beantragt, diese als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG "gegen den Kostenansatz" können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert.

Hat der Kostenschuldner ―wie im Streitfall― keinen bezifferten Beschwerdeantrag gestellt, ist die Beschwer maßgebend, die sich für ihn aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt (§ 14 Abs. 1 GKG); dabei ist grundsätzlich auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. November 1992 VIII E 1/92, BFH/NV 1993, 680). Die beanstandete Streitwertberechnung geht zu Recht von dem im Tatbestand des FG-Urteils wiedergegebenen Antrag des Kostenschuldners aus. Danach hat dieser beantragt "unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 1998 die Einkommensteuer-Bescheide für die Jahre 1983 bis 1989 zuletzt vom 19. Februar 1997, 1990 vom 15. August 1995 dahingehend zu ändern, dass in den Bescheiden für die Jahre 1983 bis 1990 die geltend gemachten Verluste … berücksichtigt werden …". Maßgeblich ist deshalb der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817). Anhaltspunkte dafür, dass der Kostenschuldner bei Erfolg der Beschwerde sein bisheriges Klagebegehren hätte einschränken wollen, liegen nicht vor. Vielmehr trägt der Kostenschuldner selbst in seinem Schreiben vom 15. September 1999 vor, das Finanzamt habe irrigerweise auch für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 Steuernachforderungen gestellt; dies sei indes wegen der Rechtskraft der diese Jahre betreffenden Steuerbescheide "rechtlich unmöglich". Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hatte der Kostenschuldner Anlass, auch die Streitjahre 1983 bis 1985 in sein Klagebegehren einzubeziehen. Zu Recht hat deshalb der Kostenbeamte der Berechnung des Streitwertes auch die Streitjahre 1983 bis 1985 zugrunde gelegt.

Der Kostenschuldner kann im Erinnerungsverfahren nicht mit den Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, mit weiteren Nachweisen; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Vor § 135 Rz. 17 a).

Die Gebühr ist in der Kostenrechnung zutreffend angesetzt worden (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 3 Nr. 3402 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 447246

BFH/NV 2001, 193

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