Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
Leitsatz (NV)
Es ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit aus dem Gesetz und braucht deshalb nicht durch ein Revisionsverfahren geklärt zu werden, daß die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980 für jeden einzelnen Umsatz des Steuerpflichtigen zu prüfen ist; nicht ausreichend ist es, daß dem Steuerpflichtigen durch ein Gutachten die ,,generelle Künstlereigenschaft" bescheinigt wird.
Normenkette
UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als selbständiger Designer tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wandte auf die Umsätze des Klägers aus der Gestaltung von Anzeigen, Werbeprospekten und Geschäftsdrucksachen den allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1980 -) an. Die Klage, mit der der Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980 begehrte, wies das Finanzgericht als unbegründet zurück, weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß die einzelnen Arbeiten Werke der Kunst i. S. des § 12 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) seien.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre, weil sie den Begründungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980 für jedes einzelne Werk feststehen müsse, daß es als Werk der bildenden Kunst zu beurteilen sei und deshalb zu den geschützten Werken im Sinne des UrhG gehöre, oder ob es ausreiche, daß dem Steuerpflichtigen durch ein Gutachten die ,,generelle Künstlereigenschaft" bescheinigt werde, kommt grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht zu. Es ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit aus dem Gesetz und braucht deshalb nicht durch ein Revisionsverfahren geklärt zu werden, daß die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980 für jeden einzelnen Umsatz des Steuerpflichtigen zu prüfen ist, denn begünstigt ist die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, nicht die Tätigkeit einer Person mit bestimmten Fähigkeiten oder Eigenschaften. Gegenstand der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980 genannten Leistungen ist die Übertragung von Nutzungsrechten an den Werken, die gemäß § 2 UrhG geschützt sind, weil sie als persönliche geistige Schöpfungen, im Fall des Klägers als Werke der bildenden Kunst, zu beurteilen sind.
Die vom Kläger erstrebte Gleichbehandlung mit Journalisten, auf deren Umsätze von der Finanzverwaltung gemäß Abschn. 168 Abs. 10 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1988 grundsätzlich insgesamt der ermäßigte Steuersatz angewendet wird, könnte durch eine Revisionsentscheidung nicht erreicht werden, weil die genannte Verwaltungsanweisung eine sog. Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung darstellt, die durch die Gerichte nicht auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden kann.
Fundstellen