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BFH Beschluss vom 16.06.1993 - I B 20/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit von Verfahrensrügen; Schätzung bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung

 

Leitsatz (NV)

1. Wird ein Verstoß des FG gegen die Beachtung von Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO verzichtet werden kann, so setzt die zulässige Rüge des Verfahrensverstoßes die Darlegung voraus, daß der Beteiligte auf sein Rügerecht nicht verzichtet habe.

2. Die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 28. Mai 1986 I R 265/83 BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 gelten nur bei ordnungsgemäßer Buchführung.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 295; AO 1977 § 158

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mangelnde Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch das Finanzgericht (FG) rügt, weil seinem Antrag auf Einvernahme des gerichtlichen Prüfers als Zeugen nicht stattgegeben wurde, fehlt es an einer § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden und für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge notwendigen Begründung.

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Ein Verfahrensmangel ist nur dann in diesem Sinne bezeichnet, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - auf einen Verfahrensfehler schließen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568 m.w.N.; BFH-Urteil vom 25. August 1982 I R 120/82, BFHE 136, 518, BStBl II 1983, 46). Wird ein Verstoß gegen die Beachtung von Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verzichtet werden kann, so setzt die zulässige Rüge des Verfahrensverstoßes die Darlegung in der Beschwerdeschrift voraus, daß der Kläger auf sein Rügerecht nicht verzichtet habe. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u.a. das Übergehen eines Beweisantrages (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397). Entsprechende Ausführungen fehlen im Beschwerdeschriftsatz. Auch läßt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht entnehmen, daß der Kläger die unterlassene Zeugeneinvernahme gerügt hat. Es ist daher von einem Verzicht auf die Zeugeneinvernahme des Gerichtsprüfers auszugehen. Dies gilt im Streitfall im besonderen Maße schon deswegen, weil der Kläger den Prüfer zu dessen Feststellungen im Bericht befragen wollte und dies, da der Prüfer in der mündlichen Verhandlung anwesend war, auch ohne Beweisbeschluß tatsächlich möglich gewesen wäre. Dem Sitzungsprotokoll kann aber nicht entnommen werden, daß der Kläger im Anschluß an die Ablehnung seines Beweisantrags sich um eine Befragung des Prüfers außerhalb einer Zeugeneinvernahme bemüht hat.

Die Frage, ob der Prüfer des Gerichts überhaupt als Zeuge vernommen werden kann, was das FG verneint hat, kann im Streitfall offenbleiben.

2. Soweit der Kläger eine Divergenz zwischen der Entscheidung des FG und der Entscheidung des BFH vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732) rügt, ist die Beschwerde unbegründet.

Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt voraus, daß das FG einen (abstrakten) Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem (abstrakten) Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1990 IIB44/90, BFH/ NV 1991, 483; vgl. z.B. auch Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 17 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

Das FG hat keinen von der Entscheidung des Senats in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Tragender Rechtssatz in dem bezeichneten Urteil des Senats ist, daß bei nicht einfach gelagerten und nicht leicht überschaubaren Vermögensverhältnissen grundsätzlich eine Vermögenszuwachs- oder eine Geldverkehrsrechnung aufzustellen ist, um die Beweiskraft einer ordnungsgemäßen Buchführung nach § 158 der Abgabenordnung (AO 1977) zu widerlegen. Hiervon ist ausdrücklich auch das FG ausgegangen (siehe S. 12 3. Absatz des Urteils), so daß es an einer Divergenz im bezeichneten Sinne fehlt. Der Sachverhalt im Streitfall unterscheidet sich insoweit erheblich von der Entscheidung des Senats (vgl. hierzu auch BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1990 II B 31/90, BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106), als nach den Feststellungen des FG die freiwillig vom Kläger geführten Aufzeichnungen nicht aufbewahrt und unstreitig Betriebseinnahmen nicht erfaßt wurden. Der Kläger hat daher im Streitfall die Vorschriften des § 146 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 AO 1977 nicht beachtet. Sollte der Kläger seine Aufzeichnungen (insbesondere das Rechnungsausgangsbuch) zwar aufbewahrt, aber nicht vorgelegt haben, folgt daraus nichts anderes. In diesem Fall ist schon aus tatsächlichen Gründen die Feststellung ausgeschlossen, daß die §§ 140 bis 148 AO 1977 vom Kläger beachtet wurden. Insoweit trägt der Kläger die objektive Feststellungslast für die ihm nach § 158 AO 1977 günstigen Tatsachen.

Es liegt auch keine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils zur Entscheidung des BFH vom 20. Oktober 1966 IV 142, 311/63 (BFHE 87, 504, BStBl III 1967, 201) vor. Die Ausführungen dieser Entscheidung beschränken sich auf den Inhalt und die Ausgestaltung einer Vermögenszuwachsrechnung. Sie enthalten keinen Rechtssatz, wonach in allen Schätzungsfällen eine Vermögenszuwachsrechnung aufzustellen ist.

3. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, hat er - mit Ausnahme der bezeichneten Divergenz - nicht dargelegt, welche Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit einer Klärung im Revisionsverfahren zugeführt werden könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419269

BFH/NV 1994, 605

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