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BFH Beschluss vom 14.10.2004 - I B 106/04 (NV) (veröffentlicht am 05.01.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenzuschläge als vGA: Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilt, so wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht durch den Hinweis dargelegt, dass die einschlägige Rechtsprechung des BFH "nicht mehr zeitgemäß" sei.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen 6 K 201/02)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die ein Hotel mit Restaurant, Kiosk und Imbiss betreibt. An ihrem Stammkapital von 200 000 DM waren im Streitjahr (1999) A mit 76 000 DM, B mit 52 000 DM, C mit 52 000 DM und D mit 20 000 DM beteiligt. A und B waren Geschäftsführer der Klägerin.

Nach den Geschäftsführer-Anstellungsverträgen sollten A und B neben ihren monatlichen Festgehältern (A: 5 650 DM; B: 5 000 DM) Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Gewinntantiemen erhalten. Ferner war vereinbart, dass an sie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge in der in § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmten Höhe gezahlt werden sollten. Bei der Berechnung dieser Zuschläge sollte von einer tariflichen Arbeitszeit von 173 Stunden im Monat (40 Wochenstunden) ausgegangen werden. Auf dieser Basis zahlte die Klägerin im Streitjahr Zuschläge in Höhe von 10 791,08 DM (A) und 4 285,32 DM (B) aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Zahlung der Zuschläge als vGA und erließ einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird auf diesen Zulassungsgrund eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss deshalb im Rahmen einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden. Dazu reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Liegt zu der betreffenden Frage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so muss er insbesondere dartun, weshalb trotz dieser Rechtsprechung eine weitere Klärung notwendig ist (Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

a) Der Senat hat wiederholt entschieden, dass an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte gesonderte Vergütungen für die Ableistung von Überstunden aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig vGA sind (Senatsurteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 27. März 2001 I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655; Senatsbeschluss vom 8. März 2000 I B 90/98, BFH/NV 2000, 991, m.w.N.). Diese Beurteilung gilt namentlich dann, wenn die Vereinbarung sich auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt und wenn zudem eine Gewinntantieme vereinbart ist (Senatsurteil in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577). Sie greift ferner auch dann ein, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu einem vereinbarten Festgehalt die in § 3b EStG genannten Zuschläge zahlt, darüber hinaus aber für diese Arbeiten keine gesonderte Vergütung gewährt (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2001 I B 14/00, BFH/NV 2001, 1608). Damit wird der Streitfall von ihr umfasst.

Angesichts dessen hätte die Klägerin zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung vortragen müssen, aus welchen Gründen die zitierte Rechtsprechung in der hier interessierenden Frage keine ausreichende Klärung gebracht hat. Ihre Aussage, dass diese Rechtsprechung "nicht mehr zeitgemäß" sei, reicht hierfür ebenso wenig aus wie ihr Hinweis auf die Änderung des § 3b EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003. Vielmehr hätte sie vortragen müssen, welche vom BFH noch nicht geprüften Argumente die Richtigkeit der bisherigen Rechtsprechung in Frage stellen oder auf Grund welcher neuen Entwicklungen im Wirtschaftsleben eine Überprüfung dieser Rechtsprechung angezeigt ist. Einen derartigen Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht.

b) Allerdings hat der Senat kürzlich entschieden, dass Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer als vGA anzusehen sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 111/03, Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 730). Auch daraus kann sich indessen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben. Denn zum einen unterscheidet sich der Streitfall von dem seinerzeit beurteilten Sachverhalt dadurch, dass die Klägerin ihren Geschäftsführern jeweils eine Gewinntantieme versprochen hat. Zum anderen und vor allem hat der Senat in der zitierten Entscheidung im Grundsatz an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten und lediglich eine einzelfallbezogene Würdigung seitens des FG als revisionsrechtlich bindend betrachtet. Ein solches Vorgehen könnte jedoch der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, da im Streitfall das FG die Zahlung der Zuschläge als vGA angesehen hat. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Möglichkeit, auf eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen deren Offenkundigkeit zu verzichten (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725), hier aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1286516

BFH/NV 2005, 369

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