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BFH Beschluss vom 14.02.2006 - III B 143/05 (NV) (veröffentlicht am 19.04.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfrage der Bindung der Finanzverwaltung an großzügigere Handhabung in früheren Veranlagungszeiträumen nicht grundsätzlich bedeutsam

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rechtsfrage einer etwaigen Bindung des FA an eine vergleichsweise großzügigere Verwaltungspraxis in früheren Veranlagungszeiträumen ist geklärt. Nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung führt eine bestimmte Beurteilung in einem Veranlagungszeitraum grundsätzlich nicht zu einer Bindung des Finanzamts für künftige Steuerabschnitte.

2. Die Sachaufklärungspflicht des FG bei Auslandssachverhalten ist begrenzt, wenn die Beteiligten ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind.

3. Es stellt keinen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten dar, wenn lediglich Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Urteils erhoben werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 02.08.2005; Aktenzeichen V 163/2004)

 

Tatbestand

I. Die verheirateten und zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 Barunterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 4 700 € an die in Rumänien lebenden Eltern der Klägerin bzw. Schwiegereltern des Klägers als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzuziehen. Die Beträge habe der Fahrer einer Spedition übergeben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug ab, weil die Kläger die Unterhaltszahlungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen hätten. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führt in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, die Kläger seien den ihnen nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) obliegenden besonderen Mitwirkungspflichten bei einem Auslandssachverhalt nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen.

Die Belege über die Barabhebungen und die Aufstellungen zur Übergabe der Geldbeträge seien teilweise nicht in Einklang zu bringen und daher unschlüssig. Sei aber bereits ein Teil der Darstellung nicht stimmig, begründe dies die Vermutung, dass der gesamte Vortrag unrichtig sei. Ferner lägen die Barabhebungen zeitlich teilweise deutlich vor den behaupteten Geldübergaben an den Überbringer und seien überdies jeweils nicht in Höhe des gesamten benötigten Barbetrages, sondern nur in Teilen vorgenommen worden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Gelder tatsächlich zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen seien. Insbesondere seien auch die Angaben in der angeblich vom Überbringer stammenden Bescheinigung vom 4. Dezember 2003 mit der Aufschlüsselung der einzelnen Barzahlungen nicht glaubhaft. Während das Dokument im Original ausgefüllt worden sei, stammten die kopierte Unterschrift und der Firmenstempel des Überbringers aus der bereits früher eingereichten Sammelbescheinigung vom 14. Juni 2003. Unerheblich sei, dass das FA in früheren Veranlagungszeiträumen geringere Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Unterstützungsleistungen gestellt habe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und als Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG gemäß § 76 Abs. 1 FGO sowie einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend.

Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob dadurch, dass das FA über Jahre hinweg ihre, der Kläger, Aufzeichnungen und die Bestätigungen der Empfänger anerkannt habe, eine Selbstbindung eingetreten sei, auf deren Bestand sie, die Kläger, auch im Streitjahr hätten vertrauen können. Ferner habe das FG die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es weder die als Zeugen benannten Eltern der Klägerin noch sie, die Kläger, als Beteiligte vernommen habe. Hätte das FG eine entsprechende Beweisaufnahme durchgeführt, wäre es zu einem anderen Ergebnis gelangt. Schließlich habe das FG den Inhalt der Akten unzureichend und unzutreffend gewürdigt, weil die von ihm festgestellten Ungereimtheiten zwischen dem Abhebedatum und der Übergabe der Geldbeträge nur geringfügig gewesen seien. Die Würdigung der zweifelsfreien Tatsachen hätte zumindest zu einer teilweisen Anerkennung der Unterhaltsbeträge führen müssen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 FGO).

1. Die Rechtssache ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil das insoweit erforderliche Klärungsbedürfnis fehlt.

Die Rechtsfrage einer etwaigen Bindung des FA an eine vergleichsweise großzügigere Verwaltungspraxis in früheren Veranlagungszeiträumen ist bereits geklärt. Nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung führt allein eine bestimmte Beurteilung in einem Veranlagungszeitraum grundsätzlich nicht zu einer Bindung des FA für künftige Steuerabschnitte (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1997 IX R 88/94, BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 605, m.w.N.). Ferner hat der BFH bereits entschieden, unter welchen --eng begrenzten-- Voraussetzungen ausnahmsweise doch eine Bindung der Finanzverwaltung an eine frühere Handhabung entstehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520, m.w.N.).

2. Hinsichtlich des gerügten Verfahrensfehlers der Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO ist die Beschwerde bereits unzulässig.

Die Kläger haben den Zulassungsgrund nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargetan.

a) Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung gleichwohl dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ferner ist darzulegen, dass der Kläger die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder ihm eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921).

b) Im Streitfall fehlt bereits der Vortrag der Kläger, weshalb sie während des finanzgerichtlichen Verfahrens keine entsprechende Beweisaufnahme beantragt haben.

Zwar haben sie dargelegt, die Eltern der Klägerin als etwaige Zeugen benannt zu haben. Insoweit fehlt aber der Vortrag, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen das FG hätte Beweis erheben sollen. Nach Aktenlage haben sie die Eltern der Klägerin nur zu deren Unterhaltsbedürftigkeit als Zeugen angeboten. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern der Klägerin war aber im Verfahren zwischen den Beteiligten unstreitig und daher nicht entscheidungserheblich. Weshalb ein entsprechendes Beweisangebot zu den Streit entscheidenden Fragen des Zeitpunkts der Geldübergaben und zur Höhe des empfangenen Geldes nicht gemacht wurde, ist weder vorgetragen noch erkennbar.

Ferner ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Kläger eine ihres Erachtens erforderliche Beteiligtenvernehmung der Kläger beantragt oder zumindest angeregt hätten.

Schließlich ist nicht vorgetragen, weshalb sich dem FG aus seiner Sicht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Ein entsprechender Vortrag wäre schon deshalb besonders angezeigt gewesen, weil die Sachaufklärungspflicht des FG bei Auslandssachverhalten begrenzt ist, wenn die Beteiligten --wie im Streitfall-- ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht hinreichend nachgekommen sind (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 37, m.w.N.). Denn die von den Klägern als Beweismittel eingereichten Unterlagen waren nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) unschlüssig bzw. wegen tatsächlich fehlender Unterschrift des Ausstellers der Urkunde als Beweismittel nicht geeignet.

3. Auch ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO durch eine unzureichende Berücksichtigung des Akteninhalts ist nicht gegeben.

Das FG hat ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden, indem es die vorgelegten Unterlagen als Beweismittel vollständig gewürdigt hat.

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in diesem Punkt im Grunde in Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Urteils. Einwände, die sich allein gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils wenden, wozu auch die Beweiswürdigung des FG gehört, bilden aber keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO (BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, und vom 18. Mai 2005 VIII B 11/04, BFH/NV 2005, 1810). Für einen schwerwiegenden Fehler, der nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO die Revision eröffnen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474), bietet die Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1498427

BFH/NV 2006, 1058

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