Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung des Vertreters der Staatskasse zur Wahrnehmung des kostenrechtlichen Interesses des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit in der Vertretungsverordnung in der Fassung vom 16. Juni 1972 (BayGVBl 1972, 220) ist rechtsgültig.
Normenkette
AGFGO Bayern Art. 7; Vertretungsverordnung i.d.F. vom 16. Juni 1972 (BayGVBl 1972, 220)
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschluß vom 8. April 1970 den Streitwert im Verfahren FG V 11/67 auf 677 000 DM festgesetzt. Die Beschwerde des Finanzamts (FA) war mit Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) I B 24/70 vom 29. Juli 1970 (nicht veröffentlicht), die Beschwerde des Amtsrats K. beim FG war mit Beschluß des BFH I B 49/70 vom 24. März 1971 (nicht veröffentlicht) – jeweils mangels ordnungsmäßiger Bestellung des Beschwerdeführers als Vertreter der Staatskasse – als unzulässig verworfen worden.
Unter dem 11. Juli 1972 hat der Amtsrat K. erneut Beschwerde gegen den Beschluß vom 8. April 1970 erhoben mit dem Antrag, den Streitwert für das genannte Verfahren auf 6 770 000 DM festzusetzen. Inzwischen sei – nach Ergehen des Beschlusses des BFH I B 49/70 – die Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern und über das Abhilfeverfahren (Vertretungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1968 (GVBl 1969, 14) durch die Verordnung zur Änderung der Vertretungsverordnung vom 16. Juni 1972, (GVBl 1972, 220) mit Wirkung vom 1. Juli 1972 dahin geändert worden, daß vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Staatskasse in Verfahren kostenrechtlicher Art durch den Leiter der Präsidialgeschäftsstelle bei dem FG vertreten werde. Diesem (Amtsrat K.) sei daraufhin der Beschluß FG V 11/67 vom 8. April 1970 am 10. Juli 1972 erneut zugestellt worden.
Sachlich sei es der Klägerin im Verfahren FG V 11/67 um die ersatzlose Aufhebung des Bescheides des FA vom 21. November 1966 über die Festsetzung einer Einkommensteuervorauszahlung IV/1966 und damit um die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung dem Grunde nach gegangen; der Streitwert sei deshalb auf 6 770 000 DM festzusetzen (Hinweis auf den Beschluß des BFH IV b 87/70 vom 14. Dezember 1970, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 101 S. 41 – BFH 101, 41 –, BStBl II 1971, 206).
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin hat in erster Linie die ordnungsmäßige Bestellung des Amtsrats K. zum Vertreter der Staatskasse mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigung der Verordnung vom 16. Juni 1972 (a. a. O.) auch für die vorliegende Beschwerde in Abrede gestellt. Sie hält die Beschwerde ferner für unzulässig, weil mit Verwerfung der Beschwerde des Amtsrats K. durch den Beschluß I B 49/70 (a. a. O.) der angefochtene Beschluß formell rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden sei; darüber hinaus sei das Recht des Freistaats Bayern zur Einlegung der Beschwerde verwirkt. Sachlich sei die Beschwerde unbegründet, weil es der Klägerin im Rechtsstreit vor dem FG nur um einen Aufschub ihrer Zahlungsverpflichtung bis zur Klärung der Verlassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 17 EStG bzw. für den Fall der Entrichtung der Steuer um die Sicherung ihres Anspruchs auf Erstattungszinsen aus § 111 FGO gegangen sei.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluß vom 14. Juli 1972). Sie ist zulässig und begründet.
Entscheidungsgründe
I.
Wie der erkennende Senat bereits im Beschluß I B 49/70 zum Ausdruck gebracht hat, bedarf es für den Erlaß von Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer Ausführungsverordnung hinausgehen, einer gesetzlichen Ermächtigung. An einer solchen Ermächtigung fehlt es in Anbetracht der Vertretungsverordnung in ihrer seit 1. Juli 1972 geltenden Fassung nicht.
1. Rechtsverordnungen haben nach herrschender Meinung und Lehre Rechtssatzcharakter, was die genannte Forderung nach ihrer rechtlichen Zurückführung auf ein Gesetz (Ermächtigung) begründet. Dieses Gesetz ist jeweils, sofern es dies nicht selbst ausspricht, nach dem Gebot der guten Ordnung in der Verordnung zu benennen.
2. Die Vertretungsordnung geht, was ihre Fassung vom 16. Dezember 1968 betrifft, auf § 2 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern und über das Abhilfeverfahren vom 12. Dezember 1968 (GVBl 1968, 410) zurück. Sie enthielt in dieser ihrer Fassung keine Regelung der Vertretung des Freistaates Bayern in kostenrechtlichen Angelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Demgegenüber weist sie in ihrer nunmehr vom 1. Juli 1972 ab geltenden Fassung eine solche Regelung auf und stützt sich dabei auf Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 sowie auf Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO vom 23. Dezember 1965 (GVBl 1965, 357).
a) Nach Art. 43 Abs. 1 a. a. O. ist die Staatsregierung, die die Vertretungsverordnung erlassen hat, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates, im Kommentar von Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher zur Verfassung des Freistaates Bayern (Rdnr. 3 zu Art. 43) als die Spitze der Exekutive bezeichnet. Sie kann nach Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) zum Erlaß von Rechtsverordnungen zu einem sie hierzu ermächtigenden Gesetz ermächtigt werden (Gesetz über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961, Bundesgesetzblatt I 1961 S. 856 – BGBl I 1961, 856 –).
b) Nach Art. 55 Nr. 2 Satz 3 a. a. O. bedarf der Erlaß von Rechtsverordnungen durch die Staatsregierung, sofern diese über den Rahmen einer Ausführungsverordnung hinausgehen, besonderer gesetzlicher Ermächtigung. Die als Rechtsverordnung erlassene Vertretungsverordnung ist jedoch, was die hier umstrittene Frage betrifft, keine an eine Ermächtigung in diesem Sinne gebundene Verordnung. Art. 7 AGFGO ermächtigt die Staatsregierung generell zum Erlaß der „zur Ausführung dieses Gesetzes” – der FGO – „erforderlichen Rechtsvorschriften”, d. h. zu solchen Rechtsvorschriften, die nicht selbst – verglichen mit der FGO – neue Rechte schaffen oder neue Pflichten auferlegen, sondern allein das Gesetz näher konkretisieren und umschreiben (vgl. Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, a. a. O., Rdnr. 5 zu Art. 55).
c) Die Bestellung eines Vertreters der Staatskasse ist nach Ansicht des erkennenden Senats lediglich eine solche Maßnahme zur Ausführung der FGO, die durch die Generalklausel des Art. 7 AGFGO als gedeckt angesehen werden kann. Art. 7 AGFGO entspricht insoweit insbesondere den in der Präambel zur Vertretungsverordnung neben ihm genannten anderen Vorschriften (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879, Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts III S. 143 – BayBS III, 143 – und Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern vom 21. Dezember 1953, BayBS IV, 646, in welch letzterem die Ermächtigung der Staatsregierung, „die Vertretung des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu regeln”, noch ausdrücklich ausgesprochen worden ist).
3. Was die Befugnisse des Vertreters der Staatskasse betrifft, schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen in den Beschlüssen des BFH VII B 77/68 vom 18. November 1969 (BFH 97, 515, BStBl II 1970, 219) und VII B 13/68 vom 20. Januar 1970 (BFH 97, 516, BStBl II 1970, 221) an (Hinweis auch auf den Beschluß I B 49/70, a. a. O.).
4. Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, daß auch Beschlüsse, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, in formelle Rechtskraft erwachsen, sobald das gegen sie eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen ist (vgl. für die Revision den Beschluß des BFH I R 127, 154/70 vom 14. Juli 1971, BFH 103, 36, BStBl II 1971, 805). Einer erneuten Erhebung der Beschwerde steht deshalb die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses entgegen.
Im vorliegenden Streitfall ist der Beschluß des FG V 11/67 vom 8. April 1970 dem ordnungsgemäß bestellten Vertreter der Staatskasse erstmals am 10. Juli 1972 ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Beschluß des erkennenden Senats I B 49/70 (a. a. O.) hat ihm gegenüber keine Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses bewirkt, wenn auch der nunmehr nach der Vertretungsverordnung zur Wahrnehmung der kostenrechtlichen Interessen des Freistaates Bayern ordnungsgemäß bestellte Vertreter der Staatskasse der gleiche Amtsrat K. ist, der sich im Verfahren I B 49/70 (a. a. O.) dieser Eigenschaft berühmte.
5. Der Einwand der Verwirkung geht fehl, da auch der Vertreter der Staatskasse eine Beschwerde gegen einen Bescheid erst erheben kann, nachdem er ordnungsgemäß bestellt worden ist. Der Senat braucht die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt zurück der Vertreter der Staatskasse von seinem Beschwerderecht noch Gebrauch machen kann, nicht generell und abschließend zu beantworten. Im vorliegenden Streitfall haben die Beschwerdeverfahren I B 24/70 und I B 49/70 (a. a. O.) der Beschwerdegegnerin keinen Zweifel darüber gelassen, daß der Freistaat Bayern den angefochtenen Beschluß nicht hinnehmen wolle. Das Beschwerderecht wird nicht durch Zeitablauf allein verwirkt; entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdegegner sich im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers darauf einstellen durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde und die nunmehrige Geltendmachung des Rechts als unzumutbar anzusehen ist.
II.
In der Sache selbst zeigt der Klageantrag der Beschwerdegegnerin in der Klageschrift vom 27. Januar 1967 (den Vorauszahlungsbescheid des FA vom 21. November 1966 und die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion vom 2. Januar 1967 aufzuheben) die Reichweite ihres Klagebegehrens. Der Senat schließt sich für die Streitwertbemessung den Ausführungen im Beschluß des BFH IV B 87/70 (a. a. O.) an.
Fundstellen
Haufe-Index 514568 |
BFHE 1973, 183 |