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BFH Beschluss vom 13.01.1999 - XI B 80/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht dargelegt, wenn die Beschwerde nicht erkennen läßt, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

2. Mit der Rüge, die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel gem. §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO regelmäßig nicht begründet werden, da die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Unabhängig von der Frage, ob wegen der verspätet eingereichten Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist, erfüllt die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des §115 Abs. 2 und 3 FGO. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeugung i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht dargelegt, wenn die Beschwerde nicht erkennen läßt, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

Mit der Rüge, die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel gemäß §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO regelmäßig nicht begründet werden, da die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind. -- Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. im einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §120 Rz. 37 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 171148

BFH/NV 1999, 948

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