Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 12.07.2002 - XI B 168/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Darlegungsvoraussetzungen; Überraschungsentscheidung; Gewinnerzielungsabsicht; Vorlage an den EuGH

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, der den früheren Zulassungsgrund der Divergenz umfasst, muss dargelegt werden.
  2. Eine überraschende Urteilsbegründung, die zur Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 FGO führt, liegt nur dann vor, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern.
  3. Da der Streitfall nicht harmonisiertes Einkommensteuerrecht betrifft und auch ein Auslandsbezug, der zu einer Verletzung von Grundfreiheiten führen könnte, nicht gegeben ist, kommt eine Zulassung der Revision zum Zweck der Vorlage der Sache an den EuGH nicht in Betracht.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 96 Abs. 2

 

Gründe

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.

Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, der den früheren Zulassungsgrund der Divergenz umfasst (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596), muss dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ausreichend hierfür ist z.B. das schlüssige Vorbringen, dass ein der Vorinstanz bei der Auslegung revisiblen Rechts unterlaufener Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung beruhe, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass andere FG der beanstandeten Entscheidung nicht folgen werden, oder dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern und die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden könne (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1596).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) besteht im Streitfall nicht die von ihnen gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des BFH und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Die zitierten Entscheidungen (EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-230/94, EuGHE I-1996, 4517, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 1996, 836, und BFH-Beschluss vom 5. Mai 1994 V R 23/93, BFHE 174, 565) betreffen den Bereich der Umsatzsteuer. Im Unterschied zur Einkommensteuer (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., 2002, § 15 Rz. 9, 25 ff.) verlangt das Umsatzsteuergesetz (UStG) keine Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Bunjes/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 6. Aufl., 2000, § 2 Rz. 62). Da der Streitfall ―nicht harmonisiertes― Einkommensteuerrecht betrifft und auch ein Auslandsbezug, der zu einer Verletzung von europarechtlichen Grundfreiheiten führen könnte, nicht gegeben ist, kommt eine Zulassung der Revision zum Zweck der Vorlage der Sache an den EuGH ebenfalls nicht in Betracht.

Das anzufechtende FG-Urteil weicht auch nicht von dem BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 88/86 (BFH/NV 1989, 771) ab; diese Entscheidung betrifft den speziellen Fall der Gewinnerzielungsabsicht bei einem forstwirtschaftlichen Betrieb.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der zur Zulassung der Revision führt, nicht gegeben. Mit dem Vorbringen, das FG sei hinsichtlich der Nutzungszeiten von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, machen die Kläger die unrichtige tatsächliche Würdigung des Sachverhalts geltend. Dabei handelt es sich um die Rüge eines materiellen Rechtsfehlers und nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421, und vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).

Eine überraschende Urteilsbegründung, die zur Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 FGO führt, liegt nur dann vor, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537). Das ist nicht der Fall; die Kläger haben zur Frage der Nutzung der Wohnwagen und Wohnmobile Stellung genommen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 838680

BFH/NV 2002, 1484

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren