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BFH Beschluss vom 18.07.2001 - X B 46/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Darlegung des Zulassungsgrundes „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG) erfasst auch die Divergenz der Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des BFH.
  2. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern. In der Beschwerdebegründung müssen bereits bestehende oder zu erwartende Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH aufgezeigt werden. Ausreichend ist auch das schlüssige Vorbringen, die Entscheidung beruhe auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass andere FG der beanstandeten Entscheidung nicht folgen werden.
  3. Grundsätzlich reichen aber Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils auch nach neuem Recht für die Revisionszulassung nicht aus.
 

Normenkette

AO 1977 § 193 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; 2. FGOÄndG

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision folgen im Streitfall aus § 115 Abs. 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG, da die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 1. Februar 2001 zugestellt wurde (s. Art. 4 und 6 2.FGOÄndG). Nach § 115 Abs. 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG ist die Revision nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Kläger hat keinen dieser Zulassungsgründe ausdrücklich gerügt. Er hat seine Beschwerde vielmehr auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG, nämlich Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Urteilen des BFH vom 24. Januar 1985 IV R 232/82 (BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568), vom 16. Dezember 1987 I R 238/83 (BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233), vom 23. Oktober 1990 VIII R 1/86 (BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277), vom 23. Oktober 1990 VIII R 45/88 (BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278) und vom 2. September 1988 III R 280/84 (BFHE 154, 425) gestützt. Der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG) erfasst allerdings auch die Divergenz der Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des BFH (so auch Beermann, Neugestaltung der Revisionszulassung nach der FGO, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 2001, 155).

Die Zulassung der Revision kommt dennoch nicht in Betracht, da der Kläger die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG nicht dargelegt hat. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich keine Rechtsfrage, deren einheitliche Beantwortung nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden könnte. Dazu wäre der schlüssige Vortrag erforderlich gewesen, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (Beermann, Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO, DStZ 2001, 312). Der Kläger hätte bereits bestehende oder zu erwartende Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH aufzeigen müssen. Ausreichend wäre auch das schlüssige Vorbringen gewesen, die Entscheidung des FG beruhe auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass andere FG der beanstandeten Entscheidung nicht folgen werden.

Im Streitfall hat der Kläger zwar die Abweichung des angefochtenen Urteils von verschiedenen BFH-Urteilen behauptet. Diese ist jedoch nicht gegeben. Den Entscheidungen des BFH und dem Urteil des FG liegen keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze zu Grunde, wie auch § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. dies voraussetzt. Vielmehr geht das FG in Übereinstimmung mit den zitierten BFH-Urteilen davon aus, dass bei einer routinemäßigen (turnusmäßigen) Außenprüfung der Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Begründung der Prüfungsanordnung genügt, es sei denn, dass Anhaltspunkte für ein sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vorliegen. Hinsichtlich des Hilfsantrags liegt ebenfalls keine Divergenz des FG-Urteils von Entscheidungen des BFH vor. Auch hier nimmt das FG in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung an, dass das Finanzamt (FA) gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 Auskünfte einholen kann, wenn es dies nach pflichtgemäßer Prüfung zur Ermittlung eines Sachverhalts für erforderlich hält. Weder aus den Ausführungen des Klägers noch anderweitig ist ersichtlich, dass im Streitfall die rechtsstaatlichen Grenzen des Auskunftsrechts des Beklagten und Beschwerdegegners (FA) berührt wären. Der Kläger hat auf die mehrfachen Aufforderungen, Kontobelege vorzulegen, nicht reagiert (s. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977) und das FA hat sich mit der Vorlage der Kontenauszüge des Jahres 1994 begnügt.

Insgesamt rügt der Kläger nur die Beurteilung ausschließlich tatsächlicher Fragen durch das FG, somit also die falsche Subsumtion. Das reicht auch nach neuem Recht für die Revisionszulassung nicht aus. Die behauptete fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen des BFH hängt insbesondere von der Frage ab, ob das FA eine turnusmäßige Prüfung oder eine Anlassprüfung angeordnet hat, und damit von den Umständen des Einzelfalles. Diese Frage eignet sich nicht für eine Sicherung durch eine einheitliche Rechtsprechung.

Im Übrigen sieht der Senat von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 635860

BFH/NV 2001, 1596

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