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BFH Beschluss vom 12.04.1989 - I B 97/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bekanntgabe von Beschlüssen nach der FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Der Beschluß über die Trennung von Verfahren kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO).

2. Für die Bekanntgabe von Beschlüssen, die ein FG außerhalb der mündlichen Verhandlung faßt, schreibt § 53 Abs. 1 FGO dann keine besondere Form vor, wenn mit dem Beschluß keine Frist in Lauf gesetzt wird. In diesem Fall genügt die formlose Mitteilung des Beschlusses.

3. Übersendet das FG einem Beteiligten die Ausfertigung eines Beschlusses in verstümmelter Form zum Zwecke der Bekanntgabe, so ist die Bekanntgabe unwirksam, wenn wesentliche Teile des Beschlusses fehlen. Die Bekanntgabe ist in diesem Fall nachzuholen.

 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 1, § 73 Abs. 1 S. 1, §§ 128, 155; ZPO § 329

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Vor dem Finanzgericht (FG) klagte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) sowohl wegen des gegen sie gerichteten Feststellungsbescheides gemäß § 18 des Außensteuergesetzes (AStG) für das Jahr 1976 als auch wegen der gegen sie gerichteten Aufhebung der Feststellungsbescheide gemäß § 18 AStG für die Jahre 1978 bis 1980. Die Klage wurde am 18. August 1988 in einem Termin vor dem Berichterstatter erörtert. Als Ergebnis des Termins hob das FA nur die Aufhebung der Feststellungsbescheide für 1978 bis 1980 aus formellen Gründen wieder auf. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Das FG erließ am 31. August 1988 folgenden Beschluß:

,,Die Klage wegen der Feststellung 1978 bis 1980 wird zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und erhält das Aktenzeichen I . . .

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Beklagte."

Der Klägerin wurde eine Ausfertigung des Beschlusses formlos bekanntgegeben. Die Ausfertigung gibt jedoch den Inhalt des tatsächlich gefaßten Beschlusses nur verstümmelt wieder. Nach dem Inhalt der Ausfertigung wurde nur die Klage wegen Feststellung 1978, nicht jedoch auch die wegen Feststellung 1979 und 1980 abgetrennt.

Gegen den Beschluß, der der Klägerin am 27. September 1988 zugestellt wurde, richtet sich die Beschwerde vom 10. Oktober 1988, der das FG nicht abgeholfen hat. Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Änderung des Beschlusses dahin, daß die Klage wegen der Feststellung für 1978 bis 1980 zur gesonderten Kostenentscheidung abgetrennt wird und das Aktenzeichen . . . erhält.

Das FA hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das FG durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbinden oder auch voneinander trennen. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können jedoch Beschlüsse über die Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit steht der Klägerin die Beschwerde zur Durchsetzung ihres Begehrens nicht zu.

Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: Beschlüsse, die ein FG außerhalb der mündlichen Verhandlung faßt, werden erst mit der Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen wirksam (§ 155 FGO i. V. m. § 329 der Zivilprozeßordnung). Für die Bekanntgabe schreibt § 53 Abs. 1 FGO dann keine besondere Form vor, wenn mit dem Beschluß - wie im Streitfall - keine Frist in Lauf gesetzt wird. In diesem Fall genügt eine formlose Mitteilung des Beschlusses. Vollzieht das FG die formlose Mitteilung durch Übersendung einer Ausfertigung, die den Inhalt des Beschlusses nur ,,verstümmelt" wiedergibt, so ist der Beschluß mit seinem vollständigen Inhalt jedenfalls dann nicht wirksam bekanntgegeben, wenn wesentliche Teile des Beschlusses fehlen. Die Bekanntgabe ist nachzuholen. Das FG ist deshalb auch im Streitfall von Amts wegen gehalten, der Klägerin eine Ausfertigung des Beschlusses mit dessen vollständigem Inhalt formlos zu übersenden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416379

BFH/NV 1990, 168

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