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BFH Beschluss vom 12.01.1977 - I R 134/76

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Leitsatz (amtlich)

Eine ordnungsmäßige Revisionsbegründung liegt nicht vor, wenn der Revisionskläger die Auffassung der Vorinstanz als "unhaltbar" und "rechtsirrig" bezeichnet und im übrigen nur auf eine Literaturstelle zu der nach seiner Meinung verletzten Rechtsnorm verweist.

 

Normenkette

FGO § 120

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ermittelt seinen Gewinn durch Vermögensvergleich. In der Bilanz zum 31. Dezember 1973 bildete er eine Rückstellung von 2 000 DM für die Kosten der Jahresabschlußarbeiten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) erkannte die Rückstellung nicht an. Die Klage hatte keinen Erfolg. In den Urteilsgründen führte das FG aus, im Hinblick auf die erst künftig auszuführenden Jahresabschlußarbeiten könne in Anlehnung an § 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes (AktG) 1965 die begehrte Rückstellung steuerlich nicht anerkannt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das FG die Revision zu.

Die Kläger legten durch ihren Prozeßbevollmächtigten Revision ein und beantragten die Aufhebung der Vorentscheidung "aus nachstehenden Gründen":

"Die Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung ist rechtsirrig. Die Auffassung, daß § 152 Abs. 7 Satz 3 AktG diese Rückstellung verbietet, ist unhaltbar. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Curtius-Hartung, Steuerberater-Jahrbuch 1975/1976, S. 353 III, 1 und die dort erwähnten Literaturnachweise."

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Revision und Revisionsbegründung müssen einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Wie sich aus den Worten "die Revision ist ... zu begründen" und "Revisionsbegründung" ergibt, muß der Revisionskläger darlegen, weshalb er dem angefochtenen Urteil nicht zustimmen kann. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Die Revisionsbegründung muß aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. z. B. Beschlüsse des BFH vom 8. März 1967 I R 185/66, BFHE 88, 230, BStBl III 1967, 342; vom 21. Juli 1967 VI R 129/67, BFHE 89, 509, BStBl III 1967, 706; vom 28. Januar 1971 V R 80/67, BFHE 101, 356, BStBl II 1971, 331; vom 23. April 1971 VI R 254/70, BFHE 102, 217, BStBl II 1971, 588; vom 25. Oktober 1973 V R 38/72, BFHE 110, 324, BStBl II 1974, 13; vgl. auch Beschluß des BVerfG vom 10. Juli 1970 1 BvR 409/70, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 120, Rechtsspruch 46).

Der vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger zur Begründung der Revision eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen. Das gilt zunächst von dem unsubstantiierten Vorbringen, die Abweichung des FG von der bisherigen Rechtsprechung sei "rechtsirrig" oder die Auffassung des FG zu einer Vorschrift des Aktienrechts sei "unhaltbar". Auch die Angabe der verletzten Rechtsnorm und der bloße Hinweis auf eine sich mit dieser Rechtsnorm befassenden Literaturstelle stellen keine hinreichende und aus sich heraus erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Vorentscheidung dar. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, eine zitierte Literaturstelle daraufhin durchzusehen, welche möglichen Revisionsgründe sich ihr für das vorliegende Revisionsverfahren entnehmen lassen. Das Revisionsgericht muß aus der Revisionsbegründung ersehen können, aus welchen Gründen und mit welchen rechtlichen Erwägungen die Vorentscheidung angegriffen wird (vgl. den schon erwähnten BFH-Beschluß VI R 254/70). Da ferner nur die Aufhebung der Vorentscheidung beantragt worden ist, macht die Revisionsbegründung aus sich heraus nicht deutlich, inwieweit die steuerlichen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung angegriffen werden. Es fehlt daher auch an dem Erfordernis der Stellung eines bestimmten Antrags.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72040

BStBl II 1977, 217

BFHE 1977, 19

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