Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.11.1994 - VII B 129/94 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Widerlegung der durch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 2 StBerG begründeten Vermutung des Vermögensverfalls ist die genaue Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, daß im Einzelfall trotz der bestehenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist.

2. Allein daraus, daß der Antragsteller nicht mit Fremdgeld in Berührung kommt, ergibt sich die Nichtgefährdung der Interessen der Auftraggeber jedenfalls dann nicht, wenn auf der anderen Seite feststeht, daß der Antragsteller in eigenen Steuerangelegenheiten nachlässig ist.

 

Normenkette

FGO § 142; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6 Hs. 2; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde im Jahre ... als Steuerbevollmächtigter bestellt und ist seit ... selbständig tätig. Durch Urteil des Landgerichts ist gegen ihn wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten (§ 57 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) und Mißachtung der Berufskammer (§ 80 StBerG) auch unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße von ... DM verhängt worden, weil er für einen Mandanten für die Jahre ... bis ... keine Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen abgegeben und es unterlassen hatte, gegen Schätzungsbescheide Rechtsmittel einzulegen. Erst aufgrund einer einstweiligen Verfügung gelang es dem Mandanten, seine Unterlagen vom Antragsteller teilweise wiederzubekommen. Der Antragsteller wurde zu ... DM Schadensersatz verurteilt. Ähnliche Schwierigkeiten hatten nach dem Urteil zwei weitere Mandanten des Klägers. Auf Auskunftsersuchen der Berufs kammer ging der Kläger nicht ein. Vollstrekungsversuche der geschädigten Mandanten blieben in der Folgezeit ohne Erfolg. Am ... gab der Kläger nach drei Haftbefehlen vor dem Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung ab, nach der er vermögenslos ist.

Nachdem der Antragsteller auf Anfragen der Beklagten, der Oberfinanzdirektion (OFD), zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nicht reagiert hatte, widerrief diese am ... 1991 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 6 StBerG die Zulassung des Klägers als Steuerbevollmächtigter. Die Beschwerde blieb erfolglos.

Mit der Klage trug der Antragsteller vor, die Eintragung in das Schuldnerregister sei inzwischen überholt. Er habe lediglich ver gessen, sich die Zustimmung zur Löschung zu besorgen. Mit Fremdgeld komme er nicht in Berührung. Er habe monatlich ... DM zur Verfügung. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung bestehe seit dem ... 1992.

Das FG lehnte den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Im Zeitpunkt der Antragstellung hätten noch Erfolgsaussichten für die Klage bestanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Bei der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Klagevorbringens bestanden auch im Zeitpunkt der Antragstellung keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --); inzwischen hat das FG die Klage abge wiesen. Das FG hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, daß die Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG den Vermögensverfall des Antragstellers vermuten lasse und deswegen seine Bestellung zum Steuerbevollmächtigten zu widerrufen sei, weil durch den Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet blieben.

Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 2 StBerG bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gilt, solange die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht. Der Antragsteller kann die gesetzliche Vermutung zwar widerlegen. Dazu ist aber die genaue Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, daß im Einzelfall trotz der bestehenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist. Zwar hat der Antragsteller dargelegt und auch durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen unter Beweis gestellt, daß zwei der drei Ein tragungen im Schuldnerverzeichnis zu löschen seien, weil die Gründe für die Eintragung entfallen wären, bzw. daß die Eintragungen mittlerweile gelöscht worden seien. Hinsichtlich der wegen der Schulden gegenüber dem Finanzamt (FA) bestehenden Eintragung hat der Antragsteller aber nur ausgeführt, daß diese Schulden überschaubar seien. Dieser Umstand war jedoch nicht geeignet, die aufgrund der Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften, weil er vom Antragsteller, den insoweit die Darlegungslast trifft, nicht substantiiert dargelegt worden ist.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist allerdings trotz des vermuteten Vermögensverfalls die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten nicht zu widerrufen, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber entgegen der gesetz lichen Vermutung im konkreten Fall nicht gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624). Auch für eine solche Schlußfolgerung reichen die Ausführungen des Antragstellers nicht aus. Denn allein daraus, daß der Antragsteller nicht mit Fremdgeld in Berührung kommt, ergibt sich die Nichtgefährdung der Interessen der Auftraggeber jedenfalls dann nicht, wenn auf der anderen Seite feststeht, daß der Antragsteller in eigenen Steuerangelegenheiten nachlässig ist -- er hat seit 1987 keine Steuererklärungen abgegeben. Denn in diesem Fall liegt es nahe, daß der Antragsteller auch die Interessen seiner Mandanten dadurch gefährdet, daß er deren Steuererklärungen nicht oder verspätet abgibt und dadurch für seine Mandanten nachteilige Maßnahmen des FA veranlaßt. Der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungslast obliegt (Senat in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, 205), hat nichts vorgetragen, was gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnte. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das FG von dem nachlässigen Verhalten des Antragstellers in eigenen Angelegenheiten auf ein wahrscheinlich gleiches Verhalten bei der Wahrnehmung von Mandanteninteressen durch den Antragsteller schließt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420386

BFH/NV 1995, 441

BFH/NV 1995, 442

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]
    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]

      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren