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BFH Beschluss vom 11.11.1994 - VII B 129/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Widerlegung der durch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 2 StBerG begründeten Vermutung des Vermögensverfalls ist die genaue Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, daß im Einzelfall trotz der bestehenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist.

2. Allein daraus, daß der Antragsteller nicht mit Fremdgeld in Berührung kommt, ergibt sich die Nichtgefährdung der Interessen der Auftraggeber jedenfalls dann nicht, wenn auf der anderen Seite feststeht, daß der Antragsteller in eigenen Steuerangelegenheiten nachlässig ist.

 

Normenkette

FGO § 142; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6 Hs. 2; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde im Jahre ... als Steuerbevollmächtigter bestellt und ist seit ... selbständig tätig. Durch Urteil des Landgerichts ist gegen ihn wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten (§ 57 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) und Mißachtung der Berufskammer (§ 80 StBerG) auch unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße von ... DM verhängt worden, weil er für einen Mandanten für die Jahre ... bis ... keine Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen abgegeben und es unterlassen hatte, gegen Schätzungsbescheide Rechtsmittel einzulegen. Erst aufgrund einer einstweiligen Verfügung gelang es dem Mandanten, seine Unterlagen vom Antragsteller teilweise wiederzubekommen. Der Antragsteller wurde zu ... DM Schadensersatz verurteilt. Ähnliche Schwierigkeiten hatten nach dem Urteil zwei weitere Mandanten des Klägers. Auf Auskunftsersuchen der Berufs kammer ging der Kläger nicht ein. Vollstrekungsversuche der geschädigten Mandanten blieben in der Folgezeit ohne Erfolg. Am ... gab der Kläger nach drei Haftbefehlen vor dem Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung ab, nach der er vermögenslos ist.

Nachdem der Antragsteller auf Anfragen der Beklagten, der Oberfinanzdirektion (OFD), zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nicht reagiert hatte, widerrief diese am ... 1991 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 6 StBerG die Zulassung des Klägers als Steuerbevollmächtigter. Die Beschwerde blieb erfolglos.

Mit der Klage trug der Antragsteller vor, die Eintragung in das Schuldnerregister sei inzwischen überholt. Er habe lediglich ver gessen, sich die Zustimmung zur Löschung zu besorgen. Mit Fremdgeld komme er nicht in Berührung. Er habe monatlich ... DM zur Verfügung. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung bestehe seit dem ... 1992.

Das FG lehnte den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Im Zeitpunkt der Antragstellung hätten noch Erfolgsaussichten für die Klage bestanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Bei der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Klagevorbringens bestanden auch im Zeitpunkt der Antragstellung keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --); inzwischen hat das FG die Klage abge wiesen. Das FG hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, daß die Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG den Vermögensverfall des Antragstellers vermuten lasse und deswegen seine Bestellung zum Steuerbevollmächtigten zu widerrufen sei, weil durch den Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet blieben.

Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 2 StBerG bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gilt, solange die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht. Der Antragsteller kann die gesetzliche Vermutung zwar widerlegen. Dazu ist aber die genaue Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, daß im Einzelfall trotz der bestehenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist. Zwar hat der Antragsteller dargelegt und auch durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen unter Beweis gestellt, daß zwei der drei Ein tragungen im Schuldnerverzeichnis zu löschen seien, weil die Gründe für die Eintragung entfallen wären, bzw. daß die Eintragungen mittlerweile gelöscht worden seien. Hinsichtlich der wegen der Schulden gegenüber dem Finanzamt (FA) bestehenden Eintragung hat der Antragsteller aber nur ausgeführt, daß diese Schulden überschaubar seien. Dieser Umstand war jedoch nicht geeignet, die aufgrund der Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften, weil er vom Antragsteller, den insoweit die Darlegungslast trifft, nicht substantiiert dargelegt worden ist.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist allerdings trotz des vermuteten Vermögensverfalls die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten nicht zu widerrufen, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber entgegen der gesetz lichen Vermutung im konkreten Fall nicht gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624). Auch für eine solche Schlußfolgerung reichen die Ausführungen des Antragstellers nicht aus. Denn allein daraus, daß der Antragsteller nicht mit Fremdgeld in Berührung kommt, ergibt sich die Nichtgefährdung der Interessen der Auftraggeber jedenfalls dann nicht, wenn auf der anderen Seite feststeht, daß der Antragsteller in eigenen Steuerangelegenheiten nachlässig ist -- er hat seit 1987 keine Steuererklärungen abgegeben. Denn in diesem Fall liegt es nahe, daß der Antragsteller auch die Interessen seiner Mandanten dadurch gefährdet, daß er deren Steuererklärungen nicht oder verspätet abgibt und dadurch für seine Mandanten nachteilige Maßnahmen des FA veranlaßt. Der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungslast obliegt (Senat in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, 205), hat nichts vorgetragen, was gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnte. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das FG von dem nachlässigen Verhalten des Antragstellers in eigenen Angelegenheiten auf ein wahrscheinlich gleiches Verhalten bei der Wahrnehmung von Mandanteninteressen durch den Antragsteller schließt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420386

BFH/NV 1995, 441

BFH/NV 1995, 442

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