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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 142 Prozesskostenhilfe

Dr. Enno Starke
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1 Grundlagen

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das Recht der Prozesskostenhilfe ist durch Gesetz v. 13.6.1980[1] mit Wirkung ab 1.1.1981 an die Stelle des früheren Armenrechts getreten. Es soll auch im Prozess vor den FG dem finanziell minderbemittelten Beteiligten gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten.

Mit der Neuregelung sollte zum einen die mit der Bezeichnung Armenrecht verbundene diskriminierende Wirkung des bedürftigen Rechtsuchenden beseitigt, zum anderen neben der völligen Freistellung von der Kostenlast auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung ermöglicht werden.

Die ursprünglich ebenfalls eingeführte Neuerung, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe stets endgültige Wirkung haben sollte und deshalb auch bei Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten nicht widerrufen werden konnte, ist als unbefriedigend empfunden und durch Gesetz v. 9.12.1986, BGBl I 1986, 2326 rückgängig gemacht worden.[2]

Ergänzend zur Gewährung der Chancengleichheit im gerichtlichen Verfahren der Prozesskostenhilfe ist die Einführung einer – vorprozessualen – Beratungshilfe für einkommensschwache Personen getreten.[3]

[1] BGBl I 1980, 677.
[2] §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO.
[3] Beratungshilfegesetz v. 18.6.1980, BGBl I 1980, 689 i. d. F. d. Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013, BGBl I 2013, 3533.

1.2 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 2

Die FGO enthält keine eigene Regelung der Prozesskostenhilfe. Vielmehr verweist § 142 Abs. 1 FGO auf die Vorschriften der ZPO, die sinngemäß gelten. Dort ist das Recht der Prozesskostenhilfe in den §§ 114–127a ZPO geregelt. Anstelle von Partei ist dort Beteiligter[1] zu lesen, wobei die Behörde als Beteiligte nicht in Betracht kommt.

Ergänzend sind zur Ermittlung des für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Einkommens und Vermögens die §§ 82 u...

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