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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 114 Einstweilige Anordnungen

Dr. Enno Starke
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die einstweilige Anordnung gewährt vorläufigen Rechtsschutz in Abgabenangelegenheiten[1], also im Besteuerungsverfahren und in Verfahren nach dem StBerG. Sie tritt damit neben die Aussetzung der Vollziehung[2], hängt aber von anderen, strengeren Voraussetzungen ab.[3] Beiden Verfahren ist jedoch gemeinsam, dass mit ihnen in einem summarischen Eilverfahren eine vorläufige gerichtliche Entscheidung getroffen werden soll, sei es, dass dies wegen der Eilbedürftigkeit geboten erscheint (einstweilige Anordnung), sei es, dass die nach der AO vorgesehene sofortige Vollziehung des Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit oder aus persönlichen Billigkeitsgründen aufgehoben werden soll (Aussetzung der Vollziehung).

Der Finanzrechtsweg ist nicht eröffnet im Straf- und Bußgeldverfahren.[4] Folglich können Maßnahmen in Strafverfahren nicht im Weg der einstweiligen Anordnung verhindert werden. Wird ein solcher Antrag beim FG gestellt, ist dieser an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.[5]

Der Rechtsschutz ist ein vorläufiger und darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Vielmehr soll die einstweilige Anordnung sicherstellen, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine irreversiblen Fakten geschaffen werden.[6] Das Erfordernis, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, folgt unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG.[7]

Die einstweilige Anordnung kann schon vor Klageerhebung, also auch im Einspruchsverfahren und vor einem solchen[8], beantragt und angeordnet werden.[9]

Eine dem § 114 FGO entsprechende Regelung trifft § 123 VwGO. Beide Bestimmungen sind den Regelungen der ZPO über die einstweilige Verfügung nachgebildet. § 114 Abs. 3 FGO ordnet die sinngemäße Anwendung der entsprechenden Bestimmungen an. Wenn dabei auch die das Arrestverfahren betreffenden Vorschriften einbezogen werden, so bleibt doch festzustellen, dass sie praktisch nicht übernommen worden sind.[10] Es besteht auch kein Bedürfnis hierfür: Das Arrestverfahren nach der ZPO dient der Sicherung des privaten Gläubigers wegen eines auf Geld gerichteten Anspruchs. Macht ein Steuerbürger einen Anspruch gegen die Finanzbehörde geltend (Erstattungsanspruch), ist ein Arrestgrund nicht denkbar, da die Realisierung seines Anspruchs, wenn er denn begründet ist, kaum gefährdet erscheint. Andererseits gelten für die Sicherung eines Anspruchs der Finanzbehörde (Steueranspruch) die Vorschriften der AO über den Arrest.[11]

[1] § 33 FGO.
[2] § 69 FGO.
[3] Rz. 2.
[4] § 33 Abs. 3 FGO.
[5] § 70 i. V. m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG; BFH v. 25.6.1991, VII B 136, 137/90, BFH/NV 1992, 254; FG Berlin v. 6.7.1999, 5 B 5060/99, EFG 1999, 1092.
[6] BFH v. 23.10.2002, I B 132/02, BFH/NV 2003, 313.
[7] BFH v. 28.10.1997, VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424, 427.
[8] S. Rz. 19.
[9] § 114 Abs. 1 S. 1 FGO.
[10] Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 VwGO Rz. 1.
[11] §§ 324ff. AO.

2 Abgrenzung zur Aussetzung der Vollziehung

 

Rz. 2

Mit der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 bzw. § 361 AO wird vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung bereits erlassener und vollziehbarer Verwaltungsakte erreicht, gegen die der Betroffene Einspruch eingelegt oder Klage erhoben hat. Die einstweilige Anordnung dient dagegen der vorläufigen Sicherung oder Regelung eines Anspruchs, den der Steuerbürger erst in einem künftigen Hauptsacheverfahren durchsetzen will. Dies kann ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts sein oder auf dessen Unterlassung (z. B. von Vollstreckungshandlungen), aber auch schlichtes Verwaltungshandeln (z. B. Einsichtnahme in Steuerakten; Stellung eines Insolvenzantrags durch das Finanzamt[1]) zum Gegenstand haben.

Die einstweilige Anordnung ist gegenüber der Aussetzung der Vollziehung subsidiär. Ist die Aussetzung der Vollziehung statthaft, ist eine einstweilige Anordnung ausgeschlossen. Ein hierauf gerichteter Antrag ist deshalb unzulässig, wenn eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 oder § 361 AO infrage kommt.[2] Mit der einstweiligen Anordnung kann also nicht die Vollziehung eines Verwaltungsakts verhindert bzw. dessen Vollziehung aufgehoben werden.[3] Wendet sich z. B. ein Stpfl. gegen eine Prüfungsanordnung, so muss er zur Erreichung vorläufigen Rechtsschutzes Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Antrag, dem FA im Weg einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Prüfungsanordnung einstweilen zu vollziehen, ist unzulässig.[4]

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist im Einspruchsverfahren, aber auch im Klageverfahren zunächst beim FA zu stellen.[5] Im Übrigen ist auch eine Aussetzung der Vollziehung ohne Antrag denkbar, wenn sie in der Praxis auch nur ausnahmsweise der Fall ist. Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auch unmittelbar beim FG gestellt werden kann, ergeben sich aus § 69 Abs. 3 und 4 FGO.

Der Wortlaut des Gesetzes lässt erkennen, dass an den Erlass einer einstweiligen Anordnung schärfere Voraussetzungen geknüpft sind als an die Aussetzung der Vollziehung. Während für die Aussetzung der Vollziehung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltung...

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