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BFH Beschluss vom 11.07.1972 - IV B 61/71

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Leitsatz (amtlich)

Eine Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die anzufechtende Entscheidung der eindeutigen Rechtslage entspricht, insbesondere auch mit der allgemeinen Auffassung im Schrifttum übereinstimmt und die widersprechende Auffassung eines Beteiligten abwegig erscheint.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine KG, stellt elektrotechnische Artikel her. Im Jahre 1968 erwarb sie für 169 238 DM Maschinen und Kraftfahrzeuge und führte diese der Nutzung als Anlagevermögen zu. Gemäß § 30 UStG zahlte die KG Selbstverbrauchsteuer in Höhe von 13 539,06 DM (= 8 v. H. aus 169 238 DM). In ihrer Erklärung zur einheitlichen Feststellung des Gewinns für 1968 setzte die KG die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG für die angeschafften Wirtschaftsgüter mit 20 v. H. aus 169 238 DM, also aus den Anschaffungskosten ohne Selbstverbrauchsteuer an. Die Selbstverbrauchsteuer aktivierte die KG gesondert und nahm hierauf eine eigene AfA in Höhe von 1 692,06 DM (= 12,5 v. H. aus 13 539,06 DM) vor, bei deren Berechnung sie davon ausging, daß der Steuersatz der Selbstverbrauchsteuer Jahr für Jahr sinke und diese 1972 ganz wegfalle und deshalb die aktivierte Selbstverbrauchsteuer so abzuschreiben sei, wie sich der Steuersatz ändere.

Der Beklagte und Beschwerdegegner, das FA, folgte dem nicht, sondern behandelte in seinem Gewinnfeststellungsbescheid für 1968 die Selbstverbrauchsteuer als Bestandteil der Anschaffungskosten der fraglichen Wirtschaftsgüter, setzte deshalb die AfA mit 20 v. H. an und stellte demgemäß den Gewinn um 1 016 DM niedriger als erklärt fest. Der Einspruch war erfolglos.

Die Klage der KG wies das FG ab. § 9b Abs. 3 EStG 1967 bestimme eindeutig, daß die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehöre. Ebenso eindeutig sei in § 7 EStG geregelt, daß die AfA nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sei. Für eine gesonderte Aktivierung und Abschreibung der Selbstverbrauchsteuer hätte es somit einer Sondervorschrift bedurft. Wie die Entstehungsgeschichte des EStG 1967 ergebe (Bundestags-Drucksache V/2307) sei diese bewußt nicht geschaffen worden (s. auch Schrifttum). Die Revision gegen dieses Urteil hat das FG nicht zugelassen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die KG geltend, die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der BFH hat zwar zu der Frage, ob die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch gesondert aktiviert und abgeschrieben werden kann, noch nicht Stellung genommen. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer oberstgerichtlichen Entscheidung zu einer Rechtsfrage kann jedoch dann nicht anerkannt werden, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie dies in der anzufechtenden Entscheidung in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung im Schrifttum geschehen ist und die widersprechende Auffassung eines Beteiligten abwegig erscheint (vgl. von Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1.-6. Aufl., § 115 FGO Anm. 21). Dies trifft im Streitfall zu. Wie das FG zutreffend dargetan hat, ist der Gesetzesbefehl schlechthin eindeutig. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinngehalt des § 9b EStG 1967 steht außer jeglichem Zweifel, daß die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch Bestandteil der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts ist und deshalb nur mit diesen und nicht etwa gesondert abgeschrieben werden kann. Auch das Schrifttum ist sich darin einig (vgl. z. B. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 9b EStG Anm. 14). Wenn die KG aus der systematischen Stellung des § 9b EStG Zweifel an seiner Geltung für die Ermittlung von Gewinneinkünften ableiten will, so übersieht sie, daß § 9b EStG seinen Platz in einem eigenen Unterabschnitt "4a. umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug" gefunden hat, woraus sich zuverlässig ableiten läßt, daß § 9b EStG, sowohl für die Vorschriften des Unterabschnitts "3. Gewinn" als auch für die Vorschriften des Unterabschnitts "4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten" gilt. Ein Widerspruch zu § 6 EStG liegt offensichtlich nicht vor, weil § 6 EStG zwar den Ansatz zu den Anschaffungskosten verlangt, diese begrifflich aber nicht abschließend definiert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69674

BStBl II 1972, 792

BFHE 1972, 276

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