Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 9b Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug

Marcus Lochte
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 1

Die Vorschrift befasst sich mit den einkommensteuerlichen Auswirkungen des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs. Dieser ist als wesentlicher Teil des Mehrwertsteuersystems zum 1.1.1968 eingeführt worden. Zuvor war die bis dahin erhobene USt kumulativ, d. h. ohne gesonderten Ausweis in den Anschaffungs- und Herstellungskosten enthalten. Zum gleichen Zeitpunkt wurde § 9b EStG durch G. v. 22.12.1967[1] eingeführt. Die Vorschrift bestimmt, dass die abziehbare Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts rechnet. Das Umsatzsteuerrecht sieht grundsätzlich vor, dass ein Unternehmer Vorsteuern von seiner USt-Schuld abziehen kann und ggf. erstattet erhält. Vorsteuerabzugsberichtigungen nach § 15a UStG beeinflussen die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht. Sie werden als Betriebseinnahmen oder Einnahmen bzw. Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt, soweit sie im Rahmen einer der Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 S. 1 EStG) bezogen werden oder Minderbeträge durch den Betrieb veranlasst sind oder sie dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.

 

Rz. 2

Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört die nach § 15 UStG abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Die Vorschrift dient also dazu, die (neutrale) Vorsteuer aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten herauszuhalten. Die Vorsteuer hat keinen Kostencharakter. Sie ist entsprechend dem System des Umsatzsteuerrechts kostenneutral zu stellen. Denn wirtschaftlich betrachtet ist die abzugsfähige USt ein durchlaufender nicht definitiver Betrag.

 

Rz. 3

Ist die USt bei einem Leistungsempfänger aus irgendeinem Grund (Rz. 29ff.) nicht abzugsfähig, so ist sie definitiv und zählt folgerichtig zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese Zurechnung gilt sowohl für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. In die Herstellungskosten sind die auf den Materialeinsatz und die Gemeinkosten entfallenden nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge einzubeziehen (R 9b Abs. 1 S. 3 EStR 2012).

 

Rz. 4

§ 9b Abs. 1 EStG hat in seiner Grundaussage klarstellende, bestätigende Wirkung. Es ist m. E. nicht denkbar, dass Unternehmen, die grundsätzlich von der USt entlastet werden sollen, die Vorsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten rechnen könnten. Etwas anderes gilt für § 9b Abs. 2 EStG, der die Folgen einer Vorsteuerberichtigung als Einnahmen oder Ausgaben behandelt und nicht an Anschaffungs- oder Herstellungskosten anknüpft. § 9b Abs. 2 EStG beinhaltet daher eine Rechtsfolgeverweisung[2]. § 9b EStG richtet sich nach den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts, d. h, es ist als Vorfrage zu klären, ob die jeweiligen Tatbestandsmerkmale des UStG vorliegen. Dabei ist der Begriff "Vorsteuer" nach den Regelungen des UStG, der Begriff "Wirtschaftsgut" hingegen nach ertragsteuerlichen Vorgaben zu bestimmen.

[1] BStBl I 1967, 488.
[2] BFH v. 19.11.2003, IX R 32/00, BFH/NV 2004, 766.

1.2 Anwendungsbereich der Regelung

 

Rz. 5

Die Regelung ist sachlich auf alle Einkunftsarten anzuwenden, bei denen Einnahmen i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG in den Bereich des Unternehmens einzubeziehen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört. Der persönliche Anwendungsbereich erschließt sich über den sachlichen Anwendungsbereich, der sich auf Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG bezieht.

 

Rz. 5a

Bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist die vom Stpfl. in Rechnung gestellte USt grundsätzlich eine Betriebseinnahme. Dies gilt unabhängig von der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) oder vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 UStG). Mit der Forderungsaktivierung entsteht die Verpflichtung des Stpfl., die USt an das FA abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist die USt damit ein durchlaufender Posten. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die USt (§ 17 UStG) z. B. durch Kaufpreisminderung oder einen Forderungsausfall, mindert sich der Umsatzsteueranspruch. Die dem Stpfl. in Rechnung gestellte USt ist eine Betriebsausgabe. Sie ist erfolgsneutral, weil ihr ein zu aktivierender Vorsteuererstattungsanspruch entgegensteht. Anzahlungen sind mit dem Bruttobetrag zu aktivieren, der entsprechende Vorsteuererstattungsanspruch ist zu passivieren. Ergibt sich kein Vorsteuererstattungsanspruch (Kleinunternehmer, § 19 Abs. 1 UStG) oder dient der Leistungsbezug der Ausführung steuerfreier Umsätze (§ 15 Abs. 2 UStG), bleibt es bei einer Betriebsausgabe, wenn keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen.

 

Rz. 5b

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) ist die dem Stpfl. in Rechnung gestellte USt im Zeitpunkt der Zahlung Betriebsausgabe oder Werbungskosten, wenn sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zählt. Auch hier besteht eine Erfolgsneutralität, weil die abziehbare Vorsteuer im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verrechnung Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen sind. Wird die Vorsteuer unzutreffend be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Homepage und Domain: Was muss im Rechnungswesen beachtet werden: Kosten bei der Anschaffung der Homepage
Rechnung mit rot umrandetem Posten
Bild: Haufe Online Redaktion

Abschreibung einer Website nur möglich,  wenn die Website nicht selbst im Unternehmen erstellt wird, sondern von einem Fremdanbieter hergestellt. Dann  liegen Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut vor.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 1.1 Inhalt der Regelung
Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 1.1 Inhalt der Regelung

  Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit den einkommensteuerlichen Auswirkungen des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs. Dieser ist als wesentlicher Teil des Mehrwertsteuersystems zum 1.1.1968 eingeführt worden. Zuvor war die bis dahin erhobene USt kumulativ, ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren