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BFH Beschluss vom 11.06.1996 - I B 60/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung -- Grundsatz der anteiligen Tilgung; Inanspruchnahme mehrerer GmbH-Geschäftsführer

 

Leitsatz (NV)

1. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung findet auf Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerrückstände Anwendung.

2. Der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners ist bereits vor Fälligkeit der Steuern verpflichtet, die Mittel des Schuldners so zu verwalten, daß dieser zur pünktlichen Tilgung der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist.

3. Wird die Haftung des alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführers einer GmbH für rückständige Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer auf einen quotalen Tilgungsbetrag beschränkt, ist es regelmäßig ermessenswidrig, einen weiteren, nur gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführer über einen höheren Betrag in Anspruch zu nehmen.

4. Auch in einem Prozeßkostenhilfeverfahren hat das FG auf die vollständige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinzuwirken, z. B. durch Aufforderung des Antragstellers, seine tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen.

 

Normenkette

FGO § 142; AO 1977 § 34 Abs. 1, §§ 69, 191

 

Tatbestand

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war seit Mai 1970 Minderheitsgesellschafterin und seit November 1970 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann X auch Geschäftsführerin einer früheren GmbH. X war seit Dezember 1970 alleinvertretungsberechtigt. Die Tätigkeit der GmbH bestand zuletzt in der Vermietung eines Grundstücks, das am 1. November 1984 veräußert wurde. Der Veräußerungserlös betrug ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer.

Die GmbH wurde mit Handelsregistereintrag vom ... Mai 1986 aufgelöst und am ... März 1987 gelöscht. Liquidatoren waren X und -- vom 12. August 1986 an -- auch die Antragstellerin, diese allerdings erneut nur gemeinsam mit X, der seinerseits alleinvertretungsberechtigt war.

Die GmbH schuldete per 27. Januar 1988 Steuern von insgesamt 287 940,98 DM, für die der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) die Antragstellerin -- zunächst -- in Höhe von 205 456,48 DM (Vermögensteuer 1987, Umsatzsteuer 1984 und Körperschaftsteuer 1984 sowie Säumniszuschläge) als Haftungsschuldnerin in Anspruch nahm. Das FA vertrat die Auffassung, die Antragstellerin habe ihre steuerlichen Pflichten grob fahrlässig verletzt, weil sie andere Gläubiger der GmbH -- im anteiligen Umfang von ca. 20 000 DM -- zu Lasten des FA vorrangig befriedigt sowie durch Entnahme in Höhe von 160 000 DM, davon 98 434,08 DM in 1985, die Zahlungsfähigkeit der GmbH beeinträchtigt habe. Sie habe nach der Auflösung der GmbH Mittel für Steuerzahlungen, die nach der Veräußerung des Grundstücks und der damit verbundenen Aufdeckung stiller Reserven zu erwarten gewesen seien, zurückbehalten müssen. Im Rahmen einer GmbH-Abwicklung dürften Vermögenswerte nur nach Tilgung aller vorhandenen Verbindlichkeiten und nach Ablauf des Sperrjahres entnommen werden (§§ 72 und 73 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -- GmbHG --; Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. Juni 1971 I R 58/68, BFHE 102, 227, BStBl II 1971, 614). Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, daß für die GmbH keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen 1984 eingereicht worden seien. Da die GmbH Anfang 1985 noch über erhebliche flüssige Mittel verfügt habe, hätte die Abgabe der Anmeldungen die rechtzeitige Tilgung der Umsatzsteuerschuld sichergestellt.

Auf Einspruch der Antragstellerin ist die Haftungsschuld auf 165 468,76 DM (davon Körperschaftsteuer 1984 in Höhe von 85 093 DM, Umsatzsteuer 1984 in Höhe von 55 574,74 DM sowie Säumniszuschläge) gemindert und die Haftung auf den Entnahmebetrag von 160 000 DM beschränkt worden. Ihr Antrag, ihr für das anschließende Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, blieb ohne Erfolg.

Gleichermaßen wie die Antragstellerin war auch X in Anspruch genommen worden. Allerdings hatte das FA seine Haftung im Einspruchsverfahren auf die anteilige Tilgungsquote von 20 000 DM begrenzt.

Ihre Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluß, der das Finanzgericht (FG) nicht abgeholfen hat, begründet die Antragstellerin wie folgt: Der Betrag von 160 000 DM sei eigentlich an X ausbezahlt worden, damit dieser eine private Schuld ihr gegenüber habe begleichen können. Die Auszahlung an sie habe nur der Verkürzung des Zahlungsweges gedient. X habe sie durch die Abtretung nicht existenter Forderungen in die Haftung einbeziehen wollen (Beweis: Vernehmung von X und dem früheren steuerlichen Berater der GmbH). Grobe Fahrlässigkeit sei ihr nicht anzulasten, weil sie durch X, der sie zur Übernahme der Liquidatorenfunktion gedrängt habe, von allen Geschäftsinformationen abgeschnitten gewesen worden sei, und weil sie sich auf dessen Versicherungen, alles geschehe ordnungs gemäß, verlassen habe. Dies gelte auch im Hinblick auf die Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Anmeldungen. Das FA habe ausschließlich mit X und dem steuerlichen Berater kontaktiert. Sie sei fachlich und menschlich nicht in der Lage, eine solche Aufgabe als Liquidatorin zu erfüllen. Im übrigen basiere die der Haftung zugrundeliegende Steuerschuld auf Schätzungen sowie Bilanzen, die nicht den Grundsätzen ordnungs mäßiger Bilanzierung entsprächen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den FG-Beschluß aufzuheben und ihr PKH zu gewähren.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist PKH zu bewilligen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der beabsichtigten Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn ferner diese Prozeßführung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig geschieht. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217).

2. Bei Anwendung dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg.

a) Der Senat folgt dem FG allerdings darin, daß keine vernünftigen Zweifel in dem dargelegten Sinn an der Haftung der Antragstellerin in Höhe jener anteiligen Tilgungsquote von 20 000 DM bestehen, in der auch X in Anspruch genommen worden ist.

aa) Die Antragstellerin war -- neben X -- zunächst Geschäftsführerin, später Liquidatorin der GmbH. Als solche hatte sie nach § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln, die sie verwaltete, entrichtet wurden. Sie haftet nach § 69 AO 1977, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO 1977) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind.

bb) Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO 1977 beschränkt sich im Umfang auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht entrichtet wurde. Die Vorschrift hat somit Schadensersatzcharakter (Urteil des BFH vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, 860). Stehen zur Begleichung der Steuerschulden keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, so betrifft die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Schmälerung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur einen Teil der Steuerschulden, und zwar in dem Umfang, in dem der gesetzlich Verpflichtete (hier: die Antragstellerin als Geschäftsführerin bzw. Liquidatorin der GmbH, vgl. § 34 AO 1977) das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (BFH-Urteile vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702, und in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859). Dies gilt sowohl für nicht entrichtete Umsatzsteuer als auch für nicht entrichtete Körperschaftsteuer.

Von diesen Grundsätzen ausgehend muß die Antragstellerin in jenem Umfang für die rückständigen Steuerschulden der GmbH haften, in dem das FA infolge der ungleichgewichtigen Schuldentilgung durch die GmbH mit seinen Forderungen ausgefallen ist. Nach Aktenlage beläuft sich diese anteilige Tilgungsquote auf etwa 20 000 DM.

cc) Ihre hiergegen gerichteten Einwendungen sind nach der im PHK-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung unbegründet.

Die Antragstellerin wendet ein, sie sei durch ihren damaligen Ehemann, den (alleinvertretungsberechtigten) Mitgeschäftsführer und -liquidator X, von allen Informationen hinsichtlich der GmbH abgeschnitten worden. X habe stets den ordnungsgemäßen Gang der Dinge bestätigt. Damit habe sie sich, wie unter Eheleuten gemeinhin üblich, zufriedengegeben. Gerade dieses Verhalten zeigt jedoch auf, daß die Antragstellerin die ihr obliegenden steuerlichen Verpflichtungen grob fahrlässig verletzt hat. Grob fahrlässig i. S. des § 69 AO 1977 handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer acht läßt (BFH-Urteil vom 21. Februar 1989 VII R 165/85, BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491, 493; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 69 AO 1977 Tz. 9). Wenn der Geschäftsführer die Geschäftsführung durch einen anderen duldet, so hat er durch geeignete Aufsichts maßnahmen dafür zu sorgen, daß dieser die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Auch eine lediglich nominell zum Geschäftsführer bestellte Person kann sich nicht damit entlasten, sie habe keine Möglichkeit gehabt, innerhalb der Gesellschaft ihre rechtliche Stellung als Geschäftsführer zu verwirklichen und die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Antragstellerin kann für sich auch nichts daraus her leiten, daß sie in geschäftlichen Dingen unerfahren ist. Die grobe Fahrlässigkeit der Antragstellerin leitet sich insoweit daraus ab, daß sie gleichwohl bereit gewesen ist, das Geschäftsführeramt zu übernehmen und daß sie es unterlassen hat, sich bei Übernahme ihrer Geschäftsführertätigkeit mit den elementarsten handelsrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft vertraut zu machen.

b) Dennoch hat die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg. Die Feststellungen des FG und der Inhalt der Akten reichen nicht aus, um eine über den anteiligen Tilgungsbetrag von etwa 20 000 DM hinausgehende Haftung zu rechtfertigen.

aa) Das FG ist in seiner ablehnenden Entscheidung über den PHK-Antrag der Antragstellerin darin gefolgt, daß diese der GmbH durch Entnahme von insgesamt 160 000 DM Vermögen entzogen habe, das andernfalls zur Tilgung der Steuerschulden zur Verfügung gestanden hätte. Darin kann in der Tat eine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen sein. Die Pflichten des gesetzlichen Vertreters des Steuerschuldners beschränken sich nicht nur darauf, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern vorhandenen Mittel anteilmäßig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der anderen Gläubiger einzusetzen. Vielmehr ist der gesetzliche Vertreter bereits vor Fälligkeit von Steuern ganz allgemein verpflichtet, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, daß dieser zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist. Ein Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise (etwa durch Entnahme liquider Mittel) schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren -- auch erst künftige (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2, unter 2. d, m. w. N.) -- Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (BFH-Urteile in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; in BFH/NV 1987, 2). Befindet sich die GmbH in Abwicklung, dürfen überdies Vermögenswerte nur nach Tilgung aller vorhandenen Verbindlichkeiten und nach Ablauf des Sperrjahres entnommen werden (§§ 72 und 73 GmbHG; vgl. dazu Urteil in BFHE 102, 127, BStBl II 1971, 614).

Im Streitfall sind die tatsächlichen Voraussetzungen für eine derartige vorwerfbare Pflichtverletzung allerdings ungeklärt. Das FG ist nicht dem Einwand der Antragstellerin nachgegangen, daß nicht sie, sondern X den fraglichen Betrag von 160 000 DM entnommen habe, um damit ihr gegenüber bestehende private Verbindlichkeiten abzutragen. Der Betrag sei lediglich aus Gründen der Verkürzung des Zahlungsweges unmittelbar ihr zugeflossen. Es ist nicht von vornherein auszuschließen und unwahrscheinlich, daß es sich so verhält, wie die Antragstellerin vorträgt. Das FG wäre deshalb gehalten gewesen, dem Einwand nachzugehen, und durfte nicht einfach nach Akten lage und unter Hinweis auf sein vorangegangenes abweichendes Urteil Az. ... wegen der Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids zu Lasten der Antragstellerin entscheiden. Vielmehr ist auch im PHK- Verfahren auf die vollständige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinzuwirken (vgl. BFH-Beschluß vom 7. September 1989 X B 53/89, BFH/NV 1990, 260). Dazu hätte die Antragstellerin zumindest aufgefordert werden müssen, ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft zu machen. Gleichermaßen wäre zu klären gewesen, zu welchen genauen Zeitpunkten die fraglichen Beträge entnommen worden sind. Das FG hat sich insoweit lediglich dem FA angeschlossen, daß ein Betrag von etwa 90 000 DM in 1985 entnommen worden sei. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, ob die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits abgewickelt wurde. Für den darüber hinaus gehenden Betrag fehlen ohnehin jegliche Feststellungen.

bb) Eine über den quotalen Tilgungsbetrag von 20 000 DM hinausgehende Haftung der Antragstellerin kommt nach summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Zwar steht nach Aktenlage fest, daß für die GmbH keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen 1984 abgegeben worden sind. Darin könnte eine der Antragstellerin anzulastende Pflichtverletzung zu sehen sein. Diese könnte auch einen über die anteilige Tilgungsquote hinausgehenden Steuerausfall nach sich gezogen haben. Gleichwohl käme eine weitergehende Haftung der Antragstellerin auch unter diesen Umständen nicht in Betracht, weil das FA auch den (alleinvertretungsberechtigten) Mitgeschäftsführer und -liquidator X nicht in weiterem Umfang in Anspruch genommen hat. Die demgegenüber weitergehende Inanspruchnahme der Antragstellerin wegen der nicht abgegebenen Steuererklärungen wäre deshalb in jedem Fall ermessenswidrig. Auf die Frage, ob die Antragstellerin Steuererklärungen der GmbH (insbesondere Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 1984) zu spät oder nicht abgegeben hat und ob dies für den Steuerausfall ursächlich war, kommt es somit für die Frage der Haftung der Antragstellerin nicht mehr an.

c) Weitere Bedenken, die gegen die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Haftende zu erheben wären, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und werden im Beschwerdeverfahren auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Dies betrifft insbesondere auch die Ermessensausübung des FA: Das FA hat zu Recht die Antragstellerin in weiterem Umfang als X in Anspruch genommen, vorausgesetzt, es bestätigt sich, daß sie der GmbH in entsprechendem Umfang Liquidität durch Entnahme entzogen hat.

3. Nach gegenwärtigem Sachstand hätte die beabsichtigte Rechtsverfolgung allenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg, nämlich in Höhe des die durchschnittliche Tilgungsquote überschreitenden Differenzbetrages. Es käme deshalb eine teilweise Gewährung der PKH in Betracht. Um dies abschließend entscheiden zu können, sind die bislang unterlassenen Maßnahmen der weiteren Prozeßförderung und Sachaufklärung nachzuholen. Es erscheint zweckmäßig, daß die danach zur Zeit fehlende Spruchreife durch das sachnähere FG herbeigeführt wird. Dafür spricht auch, daß die Antragstellerin erst im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung angeregt hat, X und den früheren steuer lichen Berater der GmbH zu dem Vorwurf zu hören, sie habe liquide Mittel der GmbH nach dem Grundstücksverkauf entnommen. Der Senat weist deshalb die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das FG zurück (§§ 132, 155 FGO i. V. m. § 575 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421552

BFH/NV 1997, 7

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