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BFH Beschluss vom 11.04.1995 - III B 74/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinausschiebung der Festsetzungsverjährung für Anpassung an Grundlagenbescheid bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung des Grundlagenbescheids ohne sachliche Änderung

 

Leitsatz (NV)

Ein Steuerbescheid ist auch dann an einen noch nicht berücksichtigten Grundlagen bescheid anzupassen, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung des Grundlagenbescheids aufgehoben wird, ohne daß eine sachliche Änderung erfolgt. Für die Anpassung schiebt sich die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO 1977 hinaus.

 

Normenkette

AO 1977 § 164 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 2, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine grundsätzliche Bedeutung scheidet aus, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 9 m. w. N.). Eine solche Rechtslage ist im Streitfall gegeben.§

171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO 1977) schiebt die Festsetzungsverjährung für Folgebescheide hinaus, die nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ergehen. Nach letzterer Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, "soweit" ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt. Die Anpassung reicht daher zwar grundsätzlich nur so weit, wie es die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids verlangt. Das Finanzamt (FA) muß aber aus dem Erlaß, der Änderung oder Aufhebung eines Grundlagenbescheids alle Folgerungen für die Änderung des Folgebescheids ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 57/88, BFHE 164, 502, BStBl II 1991, 821 m. w. N.). Dies hat das FA im Streitfall durch den angegriffenen Änderungsbescheid getan.

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, steht nach § 164 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einer erstmaligen endgültigen Steuerfestsetzung gleich. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bei dem im Streitfall ergangenen Grundlagenbescheid ist folglich wie der erstmalige Erlaß eines Grundlagenbescheids zu behandeln. Die durch die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung entstandene Bindungswirkung umfaßt folglich den gesamten Grundlagenbescheid. Soweit ein Steuerbescheid diesen nunmehr endgültigen Grundlagenbescheid noch nicht berücksichtigt hat, muß nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 eine Anpassung erfolgen. Das gilt auch dann, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung des Grundlagenbescheides aufgehoben wird, ohne daß eine sachliche Änderung des Grundlagenbescheides erfolgt. Diese Auffassung wird einhellig ebenfalls im Schrifttum vertreten, soweit es sich mit der Frage befaßt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 175 AO 1977 Rdnr. 2; Schwarz/Frotscher, Abgabenordnung, Loseblattsammlung, Stand Januar 1995, § 175 Rdnr. 7; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 175 Anm. 4). Welche namhaften Kommentatoren zur AO 1977 entsprechend der pauschalen Behauptung des Klägers eine andere Auffassung vertreten sollen, ist nicht ersichtlich.

Da der angegriffene Einkommensteuerbescheid im Streitfall aufgrund der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung an den damit endgültig gewordenen Grundlagenbescheid anzupassen war, schob sich gemäß § 171 Abs. 10 AO 1977 die Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer für das Streitjahr hinaus. Wie sich aus § 164 Abs. 4 Satz 2 AO 1977 ergibt, erfolgt die Hinausschiebung nur dann nicht, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung wegen Ablaufs der Feststellungsfrist für den Grundlagenbescheid ohne förmliche Aufhebung wegfällt.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420693

BFH/NV 1995, 943

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