Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der KraftSt-Erhöhung für Diesel-Pkw
Leitsatz (NV)
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der 1994 erhöhten Kraftfahrzeugsteuer für schadstoffarme Diesel-Pkw ist, weil (in bejahendem Sinne) geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung und kein Grund für die Zulassung der Revision.
Normenkette
KraftStG 1994 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die von den Klägern angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) -- Frage der Verfassungsmäßigkeit der mit Wirkung vom 1. Januar 1994 erhöhten Kraftfahrzeugsteuer für schadstoffarme Diesel-Pkw (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994) -- ist nicht i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Der Senat hat bereits im Anschluß an seine die Verfassungsmäßigkeit einer früheren gleichartigen Steuererhöhung bestätigende Rechtsprechung (Urteil vom 20. Oktober 1992 VII R 33/92, BFHE 169, 247, BStBl II 1993, 62) entschieden, daß auch gegen die Höherbesteuerung ab 1. Januar 1994 verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (Beschlüsse vom 23. Februar 1995 VII B 187/94, BFH/NV 1995, 734, und vom 24. April 1995 VII B 178/94, nicht veröffentlicht -- NV --). Die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung angenommen worden (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 3. Mai 1995 1 BvR 618/95, und vom 24. August 1995 1 BvR 1284/95, beide NV). Die Rechtsfrage ist somit als geklärt anzusehen. Da ein weiterer Klärungsbedarf nicht aufgezeigt und auch nicht offenkundig ist, muß die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger mit der Kostenfolge nach § 135 Abs. 2 FGO verworfen werden.
Der Streitwert ist, wie für das Klageverfahren in der Vorentscheidung richtig und in unanfechtbarer Weise (§ 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --) geschehen, unter Berücksichtigung eines Jahressteuerbetrags festzusetzen (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 GKG; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, Vor § 135 Anm. 30 "Kraftfahrzeugsteuer" m. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 421099 |
BFH/NV 1996, 368 |