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BFH Beschluss vom 10.02.2005 - IX B 182/03 (NV) (veröffentlicht am 20.04.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld eines Beamten auf Zeit steuerpflichtig

 

Leitsatz (NV)

1. Ein im Anschluss an ein von vornherein befristetes Dienstverhältnis gezahltes Übergangsgeld (hier: eines wissenschaftlichen Assistenten) ist nicht als Leistung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis steuerfrei. Diese Frage hat, weil in der Rechtsprechung geklärt, keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Es ist ferner in der Rechtsprechung geklärt, dass Verwaltungsvorschriften für sich allein keinen Vertrauensschutz begründen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 9-10; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen IV 416/2001)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass ein im Anschluss an ein von vornherein befristetes Dienstverhältnis gezahltes Übergangsgeld keine Leistung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis darstellt (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1965 VI 257/64 U, BFHE 84, 283, BStBl III 1966, 102; vom 1. März 1974 VI R 47/71, BFHE 111, 516, BStBl II 1974, 490; vom 18. September 1991 XI R 8/90, BFHE 165, 285, BStBl II 1992, 34). Der Streitfall bietet keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu überprüfen, insbesondere nicht aufgrund des von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten besonderen Schutzzwecks der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen und der Bedeutung der Frage für den akademischen Mittelbau an den deutschen Universitäten. Denn in jedem Falle ist § 3 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --in Anlehnung an die sachverwandte Vorschrift des § 3 Nr. 9 EStG-- dahin auszulegen, dass die Beendigung eines Dienstverhältnisses aufgrund einer von vornherein bestehenden Befristung keine "Entlassung" darstellt. Diese Auslegung führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass für § 3 Nr. 10 EStG kein Anwendungsbereich mehr verbleibt (vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 3 Nr. 10 EStG Anm. 11 ff.).

2. Der Streitfall ist auch nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Kläger sich aufgrund einer älteren Fassung der Lohnsteuer-Richtlinien auf die Steuerfreiheit seiner Übergangsgelder eingerichtet hatte. Nach ständiger Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften für sich allein keinen Vertrauensschutz (BFH-Urteile vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, 656; vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610, 612; vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, 92). Im Übrigen hat der Kläger keine Dispositionen im Vertrauen auf die frühere Fassung der Lohnsteuer-Richtlinien getroffen, so dass sein Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1341779

BFH/NV 2005, 1058

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