Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.11.2006 - V B 131/05 (NV) (veröffentlicht am 20.12.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht des FG muss die NZB genau bezeichnen, welche Tatsachen das FG ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen und weshalb sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.

2. Zur Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss eine für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausgestellt und substantiiert dargelegt werden, weshalb diese im allgemeinen Interesse liegt; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.

3. Nicht entscheidungserheblich sind Rechtsfragen, auf die das FG seine Entscheidung nicht gestützt hat.

4. Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass der Schutz des guten Glaubens nach § 6a Abs. 4 UStG 1999 erst dann in Betracht kommt, wenn die Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStG vollständig erfüllt sind.

 

Normenkette

UStG 1999 § 6a; UStDV 1999 § 17a; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 09.06.2005; Aktenzeichen 14 K 1764/03)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Kfz-Handel. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) fest, dass in den für das Jahr 2000 (Streitjahr) erklärten Umsätzen aus innergemeinschaftlichen Lieferungen Umsätze aus der Lieferung von zwei Gebrauchtfahrzeugen an die Firma M in Belgien enthalten sind, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999 steuerfrei behandelt wurden. Die beiden Kfz waren beim Kläger von einem Herrn Y von der Firma SE --diese mit Sitz in Deutschland-- in Empfang genommen worden, der als Beauftragter des Geschäftsführers der Firma M, Herrn MM aufgetreten sei. Dazu wurde jeweils eine "Übernahme/Empfangsbestätigung" vom 26. Januar 2000 vorgelegt, die auf Seiten des Käufers/Empfängers zwar den Firmenstempel der Firma M aufweist, aber für diese keinerlei Unterschrift, sondern nur ein "X" erkennen lässt; eine Erklärung über die Beförderung nach Belgien enthält diese Bestätigung nicht, es ist lediglich die Firma M in Belgien als Bestimmungsort angegeben.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die nach § 6a Abs. 3 UStG 1999 i.V.m. § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1999 erforderlichen Nachweise für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Kläger nicht erbracht worden seien und unterwarf die Umsätze aus den beiden Lieferungen der Umsatzsteuer.

Einspruch und Klage gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 24. Juni 2002 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass nicht eindeutig und leicht nachprüfbar sei, wer die beiden Kfz in Empfang genommen habe und ob sie vom Abnehmer in ein Land des übrigen Gemeinschaftsgebietes verbracht werden sollten (§ 17a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nrn. 3 und 4 UStDV 1999). Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) stelle keinen Nachweis über die innergemeinschaftliche Lieferung dar; dem fehlenden Nachweis entspreche außerdem die vom Bundesamt für Finanzen am 28. Mai 2001 übermittelte Einzelauskunft, dass bei der Überprüfung der Firma M keine Rechnungen des Klägers oder sonstige Hinweise auf Geschäftsbeziehungen in der Buchführung gefunden werden konnten. Auch komme die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG 1999 nicht in Betracht, weil diese voraussetze, dass der Unternehmer zunächst seinen Nachweispflichten vollständig nachgekommen sei (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81). Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht Verfahrensmängel sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen getreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder liegen die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel vor, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Die behaupteten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO mit der Begründung gerügt, das FG hätte den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 70) u.a. Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:

- welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen oder welche Beweise zu welchem Beweisthema es von Amts wegen hätte erheben müssen;

- aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweisaufhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen;

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Zu keinem dieser Punkte enthält die Beschwerdebegründung substantiierte Angaben. Hätte der Kläger tatsächlich --wie in der Nichtzulassungsbeschwerde behauptet-- eine Vielzahl von anderen Nachweisen als die vom 26. Januar 2000 gehabt, hätte er diese dem FG vorlegen müssen.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind aber entweder nicht entscheidungserheblich oder nicht klärungsbedürftig:

aa) Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, welche Nachweise oder Belege im Rahmen der den Unternehmer nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999 i.V.m. § 17a UStDV treffenden Pflicht zum Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG 1999 zulässig sind. Denn der Kläger hat entgegen seiner Behauptung in der Nichtzulassungsbeschwerde keinerlei "Ersatzbelege" vorgelegt. Die vom Kläger vorgelegten Belege vom 26. Januar 2000 lassen mangels Unterschrift überhaupt keinen Abnehmer erkennen.

bb) Nicht entscheidungserheblich ist auch die Frage, ob durch Belege neben dem Bestimmungsland auch der Bestimmungsort nachgewiesen werden muss; denn darauf hat das FG in seiner Entscheidung nicht abgestellt, sondern darauf, dass der Nachweis über die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht erbracht worden ist. Dieser Nachweis ist nach § 17a Abs. 1UStDV zwingend erforderlich.

cc) Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage, welche Nachweise zu führen sind, wenn der Gegenstand durch einen Bevollmächtigten abgeholt wird; denn auch hierauf hat das FG seine Entscheidung nicht gestützt.

dd) Weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich ist die Frage, ob für die Gewährung der Steuerbefreiung beim Abnehmer die Erwerbsbesteuerung durchgeführt wurde; dass es hierauf nicht ankommt, ergibt sich schon aus dem Gesetz (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG 1999). Außerdem hat das FG seine Entscheidung hierauf auch nicht gestützt, sondern nur darauf hingewiesen, dass mit dem fehlenden Nachweis (und auf diesen stellt das FG ab) auch korrespondiert, dass die Buchführung der Firma M keine Hinweise auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen des Klägers enthält.

ee) Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass sich Fragen des Gutglaubensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG 1999 erst dann stellen, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 81). Hat der Kläger aber nicht die notwendigen Belegnachweise über die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht --auch nicht in Form irgendwie gearteter "Ersatzbelege"--, kann auch die Bestätigung der USt-IdNr. den Gutglaubensschutz nicht auslösen, der sich auf die in § 6a Abs. 1 und 2 UStG 1999 genannten Voraussetzungen bezieht.

 

Fundstellen

BFH/NV 2007, 284

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Umsatzsteuergesetz / § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
    Umsatzsteuergesetz / § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung

      (1) 1Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:   1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren