Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.06.2000 - X B 104/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Bindungswirkung eines rechtswidrigen Gewinnfeststellungsbescheids

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein bestandskräftiger Gewinnfeststellungsbescheid ist selbst dann für die Einkommensteuerfestsetzung des Steuerpflichtigen bindend, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nicht vorgelegen haben (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
  2. Zur insoweit nicht durchgreifenden Divergenzrüge.
  3. Unerheblichkeit eines gerügten Verfahrensmangels.
 

Normenkette

AO 1977 §§ 18-19, 180 Abs. 1 Nr. 2b; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision, nämlich eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1987 III R 228/84 (BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230) sowie unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Finanzgericht (FG), liegen nicht vor.

1. Soweit der Kläger eine Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 rügt, lässt der Senat dahinstehen, ob die Begründung dieser Rüge die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche ―hinreichende― Bezeichnung der abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils einerseits und der abstrakten Rechtssätze der Divergenzentscheidung des BFH andererseits aufweist, so dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).

Denn die behauptete Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt ersichtlich nicht vor: Nach der BFH-Entscheidung in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 ―im Anschluss an das BFH-Urteil vom 15. April 1986 VIII R 325/84 (BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195)― ist ein Gewinnfeststellungsbescheid, dessen Bindungswirkung das FG im Streitfall für den angefochtenen Einkommensteuerbescheid bejaht hat, zwar aufzuheben, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nach Maßgabe der §§ 18, 19, 180 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung (AO 1977) entweder durch vorherige Betriebsaufgabe oder wegen Identität des Betriebs- und Wohnsitzes entfallen sind. Der Gewinnfeststellungsbescheid ist aber wegen dieser Mängel nicht nichtig (so ausdrücklich die BFH-Entscheidung in BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195), so dass ein solcher Bescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ―wie im Streitfall― auch nach der vom Kläger in Bezug genommenen BFH-Rechtsprechung als Grundlagenbescheid der Einkommensteuerveranlagung zugrunde zu legen ist.

2. Die Umstände, die der Kläger zur Begründung seiner Rüge unzureichender Sachaufklärung vorgetragen hat, rechtfertigen eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ebenfalls nicht, weil das klageabweisende Urteil des FG schon auf der Feststellung zur Berlin-Präferenz in dem für die Einkommensteuerfestsetzung bindenden ―bestandskräftigen― Gewinnfeststellungsbescheid beruht, ohne dass es auf die weiteren sachlichen Ausführungen des FG zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Berlin-Präferenz im Streitfall ankommt. Bezieht sich nämlich der geltend gemachte Sachaufklärungsmangel nur auf eine von mehreren Begründungen des Gerichts, trägt aber eine andere Begründung dessen Entscheidung ―wie im Streitfall der Hinweis auf die Bestandskraft des Gewinnfeststellungsbescheids―, so rechtfertigt der Sachaufklärungsmangel keine Zulassung der Revision, weil die Entscheidung nicht auf dem Mangel beruht (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 34 a.E.).

Im Übrigen sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Darstellung des Sachverhalts und weiteren Rechtsausführungen ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510093

BFH/NV 2001, 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Abgabenordnung / § 18 Gesonderte Feststellungen
    Abgabenordnung / § 18 Gesonderte Feststellungen

      (1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:   1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren