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BFH Beschluss vom 09.01.1992 - VII B 113/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung - kein Devolutiveffekt

 

Leitsatz (NV)

Wird gegen eine Entscheidung des FG Gegenvorstellung erhoben, so ist das FG und nicht der BFH zur Entscheidung berufen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerungen des Erinnerungsführers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluß . . . zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Erinnerungsführer Gegenvorstellung erhoben, die das FG dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt hat.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist in den Registern zu löschen, da ein Rechtsmittel oder formloser Rechtsbehelf zum BFH nicht vorliegt.

Die Entscheidung des FG über die Erinnerung in der Kostenfestsetzungssache ist, wie aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hervorgeht, unanfechtbar (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Dem Erinnerungsführer als Rechtsanwalt ist diese Rechtsfolge bekannt. Aus seinem Schriftsatz . . . an das FG ergibt sich, daß er gerade wegen der Unanfechtbarkeit des FG-Beschlusses den in den Verfahrensordnungen nicht vorgesehenen formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung erhoben hat. Der Erinnerungsführer hat außerdem in seinem Schriftsatz . . . Zweifel geäußert, ob überhaupt der BFH zu Recht mit seiner Gegenvorstellung befaßt sei. Diese Zweifel an der Zuständigkeit des BFH zur Entscheidung über den erhobenen Rechtsbehelf sind berechtigt.

Unter einer Gegenvorstellung ist eine Eingabe zu verstehen, durch die ein Gericht veranlaßt werden soll, eine von ihm erlassene Entscheidung abzuändern (BFH-Beschluß vom 27. März 1986 I E 1/86, BFH/NV 1986, 483 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Mit diesem formlosen Rechtsbehelf soll die Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, herbeigeführt werden (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 m. w. N.). Die Gegenvorstellung muß somit von der Beschwerde unterschieden werden, da sie nicht in die höhere Instanz führt (Thomas / Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 16. Aufl., Vorbemerkung III 2 vor 567). Daraus folgt, daß nicht der Senat über die Gegenvorstellung des Erinnerungsführers zu entscheiden hat, sondern das FG, von dem mit dem formlosen Rechtsbehelf eine Änderung seines formell unanfechtbaren Beschlusses über die Erinnerung begehrt wird.

Der vom Erinnerungsführer als allein denkbar für eine Zuständigkeit des BFH angeführte Fall der Beschlußunfähigkeit des FG nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung liegt nicht vor, da er Besonderheiten bei der Entscheidung über ein Richterablehnungsgesuch betrifft und auch das gesamte FG infolge der Vertretungsregelungen jedenfalls nicht beschlußunfähig in diesem Sinne werden kann. Die Anrufung des BFH wird auch nicht dadurch begründet, daß der Erinnerungsführer im Schriftsatz . . . neben der deutlich hervorgehobenen Gegenvorstellung, die allein begründet worden ist, ,,jedes zulässige Rechtsmittel" eingelegt hat. Ein zulässiges Rechtsmittel zum BFH ist - auch aus der Sicht des Erinnerungsführers - nicht gegeben. Bei dieser Rechtslage entspricht es dem Rechtsschutzbegehren des Erinnerungsführers, daß dem FG - erneut - Gelegenheit gegeben wird zu prüfen, ob es sich mit dem formlosen Rechtsbehelf gegen seine Entscheidung auseinanderzusetzen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418206

BFH/NV 1992, 765

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