Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.10.2009 - VII R 45/07 (veröffentlicht am 18.11.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung für auf steuerlichem Gebiet lediglich angelernte Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung erhalten hat, kann zur Steuerberaterprüfung auch dann nicht zugelassen werden, wenn er durch seine in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über eine für die Prüfung und die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende "Vorbildung" verfügt.

 

Normenkette

StBerG § 36

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 14.11.2007; Aktenzeichen 12 K 2439/04 B; EFG 2008, 412)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) möchte zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden. Er hat im Januar 2006 die Prüfung als Bilanzbuchhalter bestanden und zuvor Rechtswissenschaft studiert, das Staatsexamen jedoch nicht abgelegt. Aufgrund seiner in verschiedenen Übungen erbrachten studienbegleitenden Prüfungsleistungen hat ihm die Universität Freiburg bescheinigt, dass er die Orientierungs- sowie die Zwischenprüfung bestanden habe und in das zwölfte Fachsemester des Studienganges einzustufen sei.

Bereits während seines Studiums hatte der Kläger ein --später in eine GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger wurde, umgewandeltes-- Unternehmen gegründet. Darüber hinaus wirkte er nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in verschiedenen Unternehmen sowie bei Verbänden "im steuerlichen Bereich".

Den 2004 vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung hat die damals zuständige Behörde abgelehnt, weil der Kläger nicht über die notwendige Vorbildung verfüge. Das dem Kläger bescheinigte Bestehen der Zwischenprüfung sei weder als Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf noch als eine andere gleichwertige Vorbildung anzusehen.

Die deswegen erhobene Klage hat das FG durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 412 veröffentlichte Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird:

Der Kläger habe zwar nicht gemäß § 36 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ein rechtswissenschaftliches oder wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert und auch nicht i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG die Prüfung für einen kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden. § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG lasse jedoch eine Zulassung zur Prüfung auch bei einer "anderen gleichwertigen Vorbildung" zu und zeige mit dieser Wortwahl, dass der vollständige Abschluss einer Ausbildung durch Prüfung nicht erforderlich sei. Dies sei aus grundrechtlicher Sicht auch konsequent, da gerade der Fall des Klägers zeige, wie groß die Diskrepanz zwischen einer abgeschlossenen Berufsausbildung und der von ihm nachgewiesenen beruflich bedingten Vorbildung sei. Ein geprüfter Einzelhandelskaufmann, der unter Umständen lediglich die Filiale eines Supermarktes geleitet habe, könne (nach entsprechender Berufstätigkeit) zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wohingegen der Kläger mit einer umfangreichen Berufserfahrung, die im Wesentlichen von seiner Unternehmereigenschaft und den damit verbundenen profunden steuerlichen Kenntnissen geprägt sei, eine derartige Voraussetzung nach der Rechtsauffassung der Senatsverwaltung nicht erfülle.

Zu Unrecht schließe das FG aus den übrigen in § 36 StBerG aufgeführten Tatbeständen, dass eine "Vorbildung" nur durch ein Abschlusszeugnis nachgewiesen werden könne. Das FG setze voraus, dass der fehlende Kaufmannsgehilfenbrief schlechterdings durch keine andere Voraussetzung ersetzt werden könne; das widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, weil der Kaufmannsgehilfenbrief keine zwingende Berufszugangsvoraussetzung sei und eine Vielzahl beruflicher Positionen ohne dessen Vorlage ausgeübt werden könne. Das FG habe zudem die fachspezifische Berufserfahrung des Klägers von 20 Berufsjahren völlig unberücksichtigt gelassen.

Es sei zwischen dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Steuerrechtspflege und der Freiheit der Berufswahl abzuwägen. Entscheidend für die Wahrung des öffentlichen Interesses sei dabei die Steuerberaterprüfung, während das zusätzliche Kriterium des § 36 StBerG "andere gleichwertige Vorbildung" eine geringere Bedeutung habe. Insoweit müssten die Vorbildungskriterien "entsprechend weit ausgelegt werden". Die Ausbildung des Klägers sei deutlich anspruchsvoller als die in § 36 StBerG zugelassenen Ausbildungsgänge. Es sei unverhältnismäßig, als Vorbildung im Sinne der Vorschrift nur eine abgeschlossene Ausbildung anzusehen.

Die Senatsverwaltung an deren Stelle zum 1. Juli 2009 die Steuerberaterkammer als Beklagte und Revisionsbeklagte getreten ist (§ 157a Abs. 3 StBerG), ist der Meinung, die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten, zumal in seinem eigenen Unternehmen, könnten mit einem kaufmännischen Ausbildungsabschluss schon deshalb nicht gleichgesetzt werden, weil für diese Tätigkeiten eine kaufmännische Vorbildung nicht vorgeschrieben gewesen sei. Zudem sei es der Finanzverwaltung ohne Vorlage von Abschlusszeugnissen nicht möglich zu beurteilen, ob eine vergleichbare Vorbildung vorhanden sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

Nach § 36 Abs. 1 und 2 StBerG setzt die Zulassung zur Steuerberaterprüfung --neben der Ausübung einer praktischen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit und abgesehen von der hier nicht interessierenden Alternative des § 36 Abs. 2 Nr. 2 StBerG-- in allen Alternativen voraus, dass der Zulassungsbewerber eine (gleichsam theoretische) Berufsausbildung erhalten hat, nämlich entweder ein Hochschulstudium (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StBerG) oder eine kaufmännische Berufsausbildung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1  1. Alternative StBerG) absolviert, eine Ausbildung als Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt erhalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 1  3. Alternative StBerG) oder "eine andere gleichwertige Vorbildung" (§ 36 Abs. 2 Nr. 1  2. Alternative StBerG) erworben hat. Dass auch diese andere gleichwertige Vorbildung in einem Berufsausbildungsgang erworben sein muss und nicht etwa lediglich auf den durch praktische Berufstätigkeit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten beruhen kann, wird daran deutlich, dass § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG, der im Fall des Klägers allein in Betracht kommt, schon seinem Wortlaut nach auch für eine "andere gleichwertige Vorbildung" verlangt, dass der Prüfungsbewerber nach "Abschluss der Ausbildung" zehn Jahre berufstätig gewesen ist, ebenso wie bei der folgenden 3. Alternative des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG verlangt wird, dass die praktische Berufstätigkeit eines geprüften Bilanzbuchhalters oder Steuerfachwirts auf einer "erfolgreich abgelegten Prüfung", mithin einer theoretischen Ausbildung zu diesem Beruf beruht.

Es fehlt nach Wortlaut und Systematik der Vorschriften des § 36 Abs. 1 und 2 StBerG jeder vernünftige Anhaltspunkt für die Annahme, zur Steuerberaterprüfung könne auch zugelassen werden, wer keinerlei abgeschlossene Berufsausbildung erhalten hat, wenn er nur durch die in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über eine für die Prüfung und die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende "Vorbildung" verfügt. Nach der klaren und eindeutigen Konzeption des StBerG steht die Steuerberaterprüfung vielmehr auf steuerlichem Gebiet lediglich angelernten Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht offen.

Diese gesetzliche Regelung ist nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden. Dieses Grundrecht gewährleistet zwar dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, zur Grundlage seiner Lebensführung, also zum Beruf zu machen. Einschränkungen des Grundrechts sind aber aus Gründen des Gemeinwohls zulässig; sie stehen allerdings unter dem Gebot der Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen --hier: das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Steuerrechtspflege und der Schutz des Publikums vor zur Steuerberatung nicht hinreichend qualifizierten Personen (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 18. Juni 1980  1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301)-- es erfordern.

Den Beruf des Steuerberaters als Ausbildungsberuf (mit Zusatzprüfung nach langjähriger Berufstätigkeit) auszugestalten, liegt indes im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung subjektiver Berufszugangsvoraussetzungen in Anspruch nehmen kann; deren Grenzen wären nur dann überschritten (vgl. schon Beschluss des BVerfG vom 17. Juli 1961  1 BvL 44/55, BVerfGE 13, 97), wenn die Auffassung des Gesetzgebers, die Steuerberatung müsse besonders qualifizierten, beruflich in einem einschlägigen Ausbildungsgang vorgebildeten Personen vorbehalten werden, offensichtlich fehlsam wäre. Die Annahme des Gesetzgebers, es sei erforderlich, Gefahren vorzubeugen, die für die Steuerrechtspflege und den Steuerbürger von fachlich zur Steuerberatung ungeeigneten Personen ausgehen könnten, ist indes ebenso wenig offensichtlich fehlsam, wie es die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit als zur Abwehr einer solchen Gefahr ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel überschreitet, von angehenden Steuerberatern neben Berufserfahrung und in einer Prüfung nachzuweisenden steuerlichen Kenntnissen zu verlangen, dass sie eine fachlich einschlägige Berufsausbildung genossen haben. Solchen Gefahren wird zwar nicht in erster Linie durch das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses einer bestimmten Berufsausbildung, sondern dadurch begegnet, dass die Bestellung zum Steuerberater regelmäßig die Ablegung der Steuerberaterprüfung voraussetzt. Denn das für den Steuerberater erforderliche steuerliche Fachwissen wird im Rahmen der in § 36 Abs. 1 und 2 StBerG genannten Ausbildungsgänge in der Regel nicht oder doch nicht in ausreichendem Umfang vermittelt. Gleichwohl ist eine solche erste Berufsausbildung geeignet, die fachliche Grundlage für die spätere Aneignung der theoretischen und praktischen steuerlichen Fachkenntnisse zu legen, die der Steuerberater benötigt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154).

Die Entscheidung des Gesetzgebers, auf steuerlichem, kaufmännischem oder sonstigem wirtschaftlichen Gebiet lediglich angelernten Personen den Zugang zur Steuerberaterprüfung --und damit den Zugang zum Beruf des Steuerberaters-- zu verwehren, ist auch nicht deshalb, wie offenbar die Revision meint, zu beanstanden, weil gemessen an den hohen Anforderungen der Steuerberaterprüfung die durch eine Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf erworbenen theoretischen Kenntnisse nicht besonders ins Gewicht fallen mögen und Prüfungsbewerber, die auf dem durch § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG eröffneten Berufsweg die Zulassung als Steuerberater anstreben, einen großen Teil der für eine solche Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nicht in ihrer ursprünglichen Berufsausbildung als Kaufmann, Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirt oder durch eine andere, einer kaufmännischen Ausbildung gleichwertige Ausbildung, sondern durch ihre langjährige praktische Berufstätigkeit erworben haben werden. Denn abgesehen davon, dass Bewerber, die eine solche Berufsausbildung genossen haben, dem Kläger zumindest etwas an theoretischer Fundierung der angestrebten Tätigkeit als Steuerberater voraus haben, konnte der Gesetzgeber --worauf die Senatsverwaltung mit Recht sinngemäß hingewiesen hat-- dem Umstand Bedeutung beimessen, dass der Abschluss einer solchen Berufsausbildung für die Zulassungsbehörde leicht überprüfbar ist und übrigens zudem die Vermutung rechtfertigt, dass die im Anschluss daran ausgeübte berufliche Tätigkeit an den Prüfungsbewerber Anforderungen stellte, die seiner zuvor genossenen Berufsausbildung entsprachen, während sich im Allgemeinen allein aufgrund einer praktischen Tätigkeit für bestimmte Arbeitgeber oder gar für ein eigenes Unternehmen nicht klar und eindeutig feststellen lässt, ob der Prüfungsbewerber die erforderliche "Vorbildung" für eine erfolgversprechende Teilnahme an der Steuerberaterprüfung und für eine spätere Tätigkeit als Steuerberater besitzt.

In der Regel wird zudem dem angehenden Steuerberater ohne weiteres zugemutet werden können, zunächst eine der in § 36 StBerG aufgeführten oder eine andere vergleichbare Berufsausbildung zu durchlaufen. Aber auch wo dies auf Schwierigkeiten stößt, weil die Möglichkeit, Steuerberater zu werden, erst spät ins Blickfeld kommt, kann der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen für verpflichtet gehalten werden, durch eine § 36 StBerG ergänzende "Öffnungsklausel" für atypische Fälle wie den des Klägers --trotz der Schwierigkeiten deren verwaltungsmäßigen Vollzugs-- solchen Spätberufenen den Zugang zum Beruf trotz Fehlens einer entsprechenden Ausbildung zu ermöglichen.

Der Kläger kann schließlich die Zulassung zur Steuerberaterprüfung auch nicht etwa deshalb beanspruchen, weil er während seines rechtswissenschaftlichen Studiums an Übungen teilgenommen hat, weil die erfolgreiche Teilnahme daran offenbar überprüft und weil aufgrund dieser Umstände von der Universität ein (offenbar fiktives) Bestehen einer Orientierungs- und Zwischenprüfung bescheinigt worden ist. Denn ungeachtet der Vergleichbarkeit der in universitären Übungen erbrachten Prüfungsleistungen mit der Abschlussprüfung eines Berufsausbildungsganges und ungeachtet auch der vom FG nicht näher erörterten Prüfungsgegenstände und ihrer Gleichwertigkeit mit einer kaufmännischen Ausbildung bedarf es keiner näheren Ausführung, dass ein solches abgebrochenes Hochschulstudium, wie es der Kläger betrieben hat, keine abgeschlossene Berufsausbildung in dem Sinne ist, wie sie § 36 Abs. 1 und 2 StBerG fordert.

Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2251561

BFH/NV 2010, 118

BFH/PR 2010, 79

BStBl II 2010, 205

BFHE 2010, 288

BFHE 227, 288

DB 2010, 842

DStRE 2009, 1529

HFR 2010, 139

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Steuerberatungsgesetz / § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
    Steuerberatungsgesetz / § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

      (1) 1Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,   1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren