Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.01.2008 - IV B 24/07 (NV) (veröffentlicht am 19.03.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung: Personengruppentheorie

 

Leitsatz (NV)

Nach der Rechtsprechung des BFH begründet die Beteiligung derselben Personen am Besitz- und Betriebsunternehmen ausnahmsweise dann keine Beherrschungsidentität, wenn die Vermutung gleichgerichteter Interessen nach der sogenannten Personengruppentheorie durch den Nachweis eines konkreten Interessenkonflikts erschüttert wird. Letzteres erfordert, dass bei Beschlussfassungen ernstliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind, die auf unterschiedliche geschäftliche Interessen der betreffenden Gesellschafter und die Aufgabe des Willens, die geschäftliche Betätigung durch eine Doppelkonstruktion zu verwirklichen, schließen lassen.

 

Normenkette

EStG § 15; FGO § 115

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen 4 K 1636/03)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie der Beigeladene zu 2. gründeten mit Vertrag vom 30. Juli 1996 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck in dem Erwerb und der Vermietung eines Grundstücks an eine GmbH (GmbH) bestand. An der GmbH waren zu jeweils einem Drittel neben den Gesellschaftern der GbR auch der Beigeladene zu 1. beteiligt. Gemäß notariellen Verträgen vom 21. Februar 1997 ist zum einen der Beigeladene zu 1. mit Wirkung zum 1. Januar 1997 in die GbR eingetreten, zum anderen der Kläger aus der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Februar 1997 gegen Zahlungen in Höhe von insgesamt … DM ausgeschieden. Darüber hinaus hat der Kläger seinen Geschäftsanteil an der GmbH --nach vorheriger Teilung-- an die Beigeladenen veräußert.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass beide Gesellschaften (GbR und GmbH) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung miteinander verbunden waren und deshalb die Gesellschafter der GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Mit dem für das Jahr 1997 (Streitjahr) ergangenen Bescheid vom … Oktober 2000 stellte das FA darüber hinaus einen Veräußerungsgewinn des Klägers in Höhe von … DM fest. Der hiergegen erhobene Einspruch hatte lediglich insoweit Erfolg, als das FA den Anteil des Klägers an den laufenden Einkünften der GbR (bis einschließlich Februar 1997) auf … DM sowie den von ihm erzielten Veräußerungsgewinn auf … DM herabsetzte.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bejahte nicht nur die sachliche, sondern auch die personelle Verflechtung beider Gesellschaften. Dabei ließ es offen, ob die mit den Verträgen vom 21. Februar 1997 vereinbarten zivilrechtlichen Rückwirkungen auch steuerrechtlich anzuerkennen seien, da --ungeachtet der Entscheidung über diese Streitfrage-- die Mehrheitsverhältnisse in der Besitz-GbR stets denjenigen in der Betriebs-GmbH entsprochen hätten. Dem Einwand des Klägers, er sei in der Zeit vom 1. Januar 1997 (Eintritt des Beigeladenen zu 1. in die GbR) bis 1. Februar 1997 (Austritt des Klägers aus der GbR) faktisch nicht mehr zur Mitsprache berechtigt gewesen, hat die Vorinstanz keine Bedeutung zugemessen, da die Beteiligten das vertraglich Vereinbarte --wie insbesondere die Gewinnberechtigung des Klägers bis 1. Februar 1997 zeige-- auch tatsächlich durchgeführt hätten. Zutreffend habe, so die Vorinstanz, das FA auch einen Anteil des Klägers an dem von der GbR im Streitjahr erzielten laufenden Gewinn festgestellt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund einer zwischen den Beigeladenen und Herrn Dr. X bereits am Ende des Jahres 1996 getroffenen mündlichen Vereinbarung aus beiden Gesellschaften habe ausscheiden sollen. Demgemäß habe bereits durch diese Entwicklung (Wegfall des Interessengleichklangs der Gesellschafter) die Betriebsaufspaltung geendet. Da er, der Kläger, hierzu keine Rechtsprechung gefunden habe, sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Letzteres setzt voraus, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingeht. Erforderlich ist dazu ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage für erforderlich hält (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., mit umfangreichen Nachweisen).

b) Hieran fehlt es im Streitfall bereits deshalb, weil --entgegen dem vom Kläger mitgeteilten Rechercheergebnis-- nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Beteiligung derselben Personen am Besitz- und Betriebsunternehmen ausnahmsweise dann keine Beherrschungsidentität begründet, wenn die Vermutung gleichgerichteter Interessen nach der sog. Personengruppentheorie durch den Nachweis eines konkreten Interessenkonflikts erschüttert wird (Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 823). Dies wiederum erfordert, dass bei Beschlussfassungen ernstliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind, die auf unterschiedliche geschäftliche Interessen der betreffenden Gesellschafter und die Aufgabe des Willens, die geschäftliche Betätigung durch eine "Doppelkonstruktion" zu verwirklichen, schließen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2001 IV B 120/00, BFH/NV 2001, 1561, m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Streitfall Anlass geben könnte, diese Rechtsprechungsgrundsätze fortzuentwickeln, sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Auch ist der Vortrag des Klägers, das FG habe den Streitfall falsch entschieden, nicht geeignet, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1954251

BFH/NV 2008, 784

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Einkommensteuergesetz / § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

      (1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind   1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren