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BFH Beschluss vom 07.01.2004 - X B 111/03 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Beschluss in Sachen Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

  1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur dann zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.
  2. Für die Entscheidung über die Zulassung ist ausschließlich das FG zuständig. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.
 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Beschluss vom 27.06.2003; Aktenzeichen 1 V 77/03)

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der "nach Betriebsprüfung ergangenen Feststellungsbescheide" ab. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen.

Die Antragstellerin legte "gegen die Nichtzulassung der Revision" Beschwerde ein und beantragte, dieser "wegen Verletzung der materiellen und persönlichen Rechte in rechtswidriger Art und Weise und wegen des Verstoßes gegen die freiheitliche Grundordnung" stattzugeben. Das FG wertete die Beschwerde vorsorglich als (nochmaligen) Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und lehnte diesen Antrag ab.

Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats wies den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 in richterlichem Auftrag darauf hin, dass nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO den Beteiligten die Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss nur dann zustehe, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden sei. Zudem könne die Zulassung der Beschwerde nur vom FG, nicht auch vom Bundesfinanzhof (BFH) ausgesprochen werden. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob das Anliegen der Antragstellerin dadurch gegenstandslos geworden sei, dass das FG die "wegen Nichtzulassung der Revision" eingelegte Beschwerde als Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses gewertet habe. Die Antragstellerin hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. ―zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs― Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 1976, 217; vom 15. Oktober 1976 2 BvR 923/76, HFR 1977, 32; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.

Für die Entscheidung über die Zulassung ist ausschließlich das FG zuständig. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht statthaft (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2000 VIII B 5/00, BFH/NV 2000, 1327, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nur auf § 115 Abs. 2 FGO, nicht aber auf § 116 FGO verweist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1113601

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