Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.07.2011 - VI R 35/10 (NV) (veröffentlicht am 31.08.2011)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Freigrenze für Gratisaktie

 

Leitsatz (NV)

Die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG a.F. schränkt den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht ein.

 

Normenkette

EStG 1999 § 8 Abs. 2 S. 9, § 19a Abs. 8

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2010; Aktenzeichen 3 K 4569/07 L; EFG 2010, 1316)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Streitig ist, ob auf die arbeitgeberseitige Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (1999) gültigen Fassung (EStG) Anwendung findet.

Rz. 2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ging 1999 an die Börse. Der Ausgabekurs der Aktien betrug 14,50 € (28,36 DM). Anlässlich des Börsenganges räumte die Klägerin ihren eigenen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern ihrer Tochtergesellschaften die Möglichkeit ein, Anteile an ihrem Unternehmen zu erwerben. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sah dabei neben anderem vor, dass die Arbeitnehmer im Falle einer Zeichnung von Mitarbeiteraktien eine Gratisaktie erhalten.

Rz. 3

Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass der Sachbezug in Gestalt der Gratisaktie mit 28,36 DM zu bewerten sei und dieser Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei bleibe, weil § 19a Abs. 8 EStG als lex specialis die Freigrenze verdränge.

Rz. 4

Der Einspruch gegen den entsprechenden Nachforderungsbescheid des FA war nur insoweit erfolgreich, als die Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften nunmehr nicht mehr berücksichtigt wurde. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA daher den Lohnsteuernachforderungsbetrag auf 22.339,31 € herab.

Rz. 5

Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entschied aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1316 veröffentlichten Gründen, dass die unentgeltliche Überlassung der Gratisaktien zwar grundsätzlich einen zum Arbeitslohn gehörenden Vorteil für eine Beschäftigung i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstelle, dass aber der Arbeitslohn in Gestalt der Gratisaktie der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterliege und insoweit daher kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen sei.

Rz. 6

Dagegen wendet sich das FA mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt sinngemäß,das Urteil des FG Düsseldorf vom 16. April 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rz. 7

Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Rz. 9

Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin als Arbeitslohn gewährte Gratisaktie als Sachbezug unter die Steuerfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fällt.

Rz. 10

Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleiben Sachbezüge lohnsteuerrechtlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen. Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) eingeführte Regelung bezweckt insbesondere die vereinfachte Erfassung und Besteuerung des Waren- und Dienstleistungsbezugs sowie der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen (BTDrucks 13/1686, 8).

Rz. 11

Zutreffend stützt sich die vorinstanzliche Entscheidung unter Hinweis auf ein Urteil des FG München vom 21. August 2008 15 K 1238/06 (EFG 2008, 1869) auf die Erwägung, dass die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einschränke und die Vereinfachungsregelung auch nicht verdränge. Entsprechendes gilt für die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 1 EStG. Denn auch der dort für Vermögensbeteiligungen geltende nach seiner Regelungstendenz grundsätzlich begünstigende Steuerfreibetrag setzt die in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG geltende Steuerfreigrenze nicht außer Kraft.

Rz. 12

Diese Auffassung hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. März 2010 VI R 36/08 (BFH/NV 2010, 1432) in einem vergleichbaren Fall in Bezug auf die Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte herangezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 18. Mai 1988 II R 1/85, BFHE 154, 134, BStBl II 1988, 822) eine vergünstigende Norm nicht dazu führen dürfe, dass der Steuerpflichtige ungünstiger behandelt werde, als wenn es diese Vergünstigung nicht gäbe. Dies gilt auch hier.

 

Fundstellen

BFH/NV 2011, 1683

StuB 2011, 723

StX 2011, 613

BFH-ONLINE 2011

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Entgelttransparenz sicher umsetzen: Klares Grading-System
Klares Grading-System
Bild: Haufe Shop

Das Buch erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt konkrete Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Dazu bietet es Beispiele aus der Praxis sowie Bewertungen gängiger Gradingsysteme und berücksichtigt auch die betriebliche Mitbestimmung.


Einkommensteuergesetz / § 8 Einnahmen
Einkommensteuergesetz / § 8 Einnahmen

  (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren