Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 05.12.2005 - II B 158/05 (NV) (veröffentlicht am 15.02.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit einer "sofortigen Beschwerde/Gegenvorstellung"

 

Leitsatz (NV)

Seit dem In-Kraft-Treten des § 321a ZPO zum 1. Juli 2002 ist eine außerordentliche Beschwerde prinzipiell nicht mehr statthaft. Dies betrifft nicht nur Fälle der Verletzung rechtlichen Gehörs oder eines anderen Verfahrensgrundrechts, sondern auch die willkürliche Anwendung des § 138 Abs. 2 FGO.

 

Normenkette

FGO §§ 62a, 128 Abs. 4 S. 1, §§ 133a, 138 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, § 321a

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Beschluss vom 17.10.2005; Aktenzeichen 1 V 2525/05)

 

Gründe

Das vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als "sofortige Beschwerde hilfsweise als Gegenvorstellung" bezeichnete Rechtsmittel gegen den (Kosten-)Beschluss des Finanzgerichts (FG) nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben. Dies gilt auch für den Beschluss über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 138 Abs. 1 FGO (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Anm. 12, m.w.N.). § 91 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht anzuwenden, weil dieser Vorschrift § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO vorgeht (§ 155 FGO).

Das vorliegende Rechtsmittel ist auch weder als Anhörungsrüge nach § 133a FGO noch als so genannte "außerordentliche Beschwerde" statthaft. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, das FG habe sein Recht auf Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wäre die Anhörungsrüge auch beim FG anzubringen gewesen. Im Übrigen ist seit dem In-Kraft-Treten des § 321a ZPO zum 1. Juli 2002 eine außerordentliche Beschwerde prinzipiell nicht mehr statthaft, weil der Gesetzgeber sich für eine "Selbstkontrolle" der Gerichte hinsichtlich derjenigen Fälle entschieden hat, die Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, und vom 20. Februar 2003 I B 193/02, BFH/NV 2003, 1064; vgl. zuletzt: Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 9. Februar 2005 X B 178/04, juris; vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128, und vom 24. Februar 2005 X B 136/04, juris). Diese Auffassung betrifft nicht nur Fälle der Verletzung rechtlichen Gehörs oder eines anderen Verfahrensgrundrechts, sondern auch aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidriger" Entscheidungen, z.B. auch die willkürliche Anwendung des § 138 Abs. 2 FGO (BFH-Beschluss vom 27. Februar 2003 VII B 37/03, juris).

Soweit der IV. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 13. Mai 2004 (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine Kostenentscheidung des FG ausnahmsweise dann als zulässig ansieht, wenn das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise angewendet hat, kann dahinstehen, ob sich der erkennende Senat dem anschließen könnte. Denn die vom IV. Senat genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor, ein solches Vorgehen des FG ist im Streitfall nicht erkennbar.

Unter diesen Umständen kann auch dahinstehen, ob das Rechtsmittel zudem wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung des Klägers durch einen Berufsträger (vgl. Vertretungszwang nach § 62a FGO) unzulässig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1481328

BFH/NV 2006, 760

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Finanzgerichtsordnung / § 62a (weggefallen)
    Finanzgerichtsordnung / § 62a (weggefallen)

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren