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BFH Beschluss vom 27.02.2003 - VII B 37/03 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine außerordentliche Beschwerde gegen Kostenbeschluss

 

Leitsatz (NV)

Eine außerordentliche Beschwerde gegen einen mit gesetzlich geregelten Rechtsbehelfen nicht angreifbaren Kostenbeschluss des Finanzgerichts ist seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO unstatthaft.

 

Normenkette

FGO §§ 155, 138; ZPO § 321a

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.07.2004; Aktenzeichen 1 BvR 890/03)

 

Gründe

Die außerordentliche Beschwerde gegen den nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit gesetzlich geregelten Rechtsbehelfen nicht angreifbaren Kostenbeschluss des Finanzgerichts ist unstatthaft.

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 IX ZB 11/02 (BGHZ 150, 133) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16. Mai 2002 6 B 28-29.02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 1139), denen sich der Bundesfinanzhof in den Beschlüssen vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02 (BFH/NV 2003, 416) und vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02 auch für den Anwendungsbereich der FGO angeschlossen hat, ist seit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO), der durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) eingefügt worden ist, eine außerordentliche Beschwerde zu dem im Rechtsmittelzug nächst höheren Gericht auch bei sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, insbesondere einer schweren Verletzung des Verfahrensrechts, nicht mehr statthaft. Das BVerwG hat dies damit begründet, der Gesetzgeber des vorgenannten Gesetzes habe sich der Frage der "Selbstkontrolle" der Gerichte für diejenigen Fälle angenommen, die wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben hätten; der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, dass dasjenige Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen habe, dem der Fehler unterlaufen sei, welcher Rechtsgedanke namentlich dem Rügeverfahren bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) zugrunde liege. Das BVerwG hat hieraus gefolgert, dass künftig eine Befassung des Rechtsmittelgerichts mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zuzulassen sei.

Diese Überlegungen müssen für den Anwendungsbereich der FGO dieselbe Geltung beanspruchen wie für den der Verwaltungsgerichtsordnung; denn auch § 155 FGO verweist auf die ZPO. Eine außerordentliche Beschwerde ist nicht nur in dem im Beschluss des BFH in BFH/NV 2003, 416 angesprochenen Fall der Rüge schweren Verfahrensunrechts ausgeschlossen, sondern auch in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit, insbesondere der von dem Beschwerdeführer sinngemäß erhobenen Rüge einer willkürlichen Anwendung des § 138 Abs. 2 FGO.

Im Übrigen bemerkt der beschließende Senat, dass anders als die Beschwerde meint und der Wortlaut des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO nahe legen mag, diese Vorschrift keine zwingende Regel für die Kostenverteilung bei Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes enthält, sondern gleichsam ein Regelbeispiel für die Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 138 Rdnr. 32 f.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI929045

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